Management

Nachwuchs in der Apotheke

Rechte und Pflichten neuer PKA-Azubis

bü | Die „PKA-Azubis 2015“ kommen spätestens zum 1. September in die Apotheken. Sie als ­Arbeitgeber sollten dann genau wissen, mit welchen Rechten und Pflichten Ausbildungsverhältnisse ausgestattet sind. Das Jugendarbeitsschutzgesetz hält dafür etliche Sonderregeln parat.

Arbeitszeit – Jugendliche dürfen pro Tag nicht mehr als acht Stunden und pro Woche nicht mehr als 40 Stunden arbeiten. Wird im Betrieb 8,5 Stunden täglich gearbeitet, so gilt das auch für Jugendliche – wiederum aber bis höchstens „40 Stunden“ wöchentlich.

Der Ausbildungsvertrag informiert über die Dauer der Ausbildung, die Probezeit, den Urlaubsanspruch und die Höhe der Vergütung. Vereinbarungen, die gegen Gesetze verstoßen, sind ungültig (etwa eine Kürzung des Urlaubs auf die für Arbeitnehmer geltende Dauer).

Foto: DAZ/Schelbert

Auszubildende in der Apotheke Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Ausbildungsnachweis – Der Azubi ist verpflichtet, ein Berichtsheft zu führen, in dem seine ausgeübten Tätigkeiten dokumentiert werden. Das Heft ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. In Streitfällen („Hat der Ausbilder den Auszubildenden entsprechend dem Ausbildungsplan eingesetzt?“) kann es als Beweismittel dienen. Das Berichtsheft darf während der Arbeitszeit geführt werden.

Die Ausbildungsvergütung kommt aufs Girokonto; die Zeit der „Lohntüten“ ist vorbei. Der Arbeitgeber benötigt den Namen des Geldinstituts, die Bankleitzahl und die Kontonummer.

Ausbildungszweck: Der Ausbilder darf dem Azubi nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen. Die Aufgaben müssen also geeignet sein, Fertigkeiten, Fähigkeiten und/oder Kenntnisse systematisch zu vermitteln, die sowohl dem Erwerb von Berufserfahrung als auch dem Bestehen der Abschlussprüfung dienen. Allerdings: Hin und wieder ein „privater Gang“ für den Chef ist natürlich nicht verboten, auch das gelegentliche „Kaffee kochen“ nicht...

Für die Berufsschule müssen Azubis freigestellt werden. Schulpflichtige dürfen morgens nicht vor der Berufsschule beschäftigt werden, Jugendliche auch nicht ­danach – wenn die Schule fünf Unterrichtsstunden oder länger dauerte.

Lohnsteuer: Sind Azubis noch ledig, so zieht der Arbeitgeber Lohnsteuer nach der Steuerklasse I von der Ausbildungsvergütung ab, wenn diese mindestens 945 Euro pro Monat beträgt.

Auch Pausen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt: 30 Minuten, wenn bis zu sechs Stunden am Tag gearbeitet wird, 60 Minuten bei längeren Arbeitszeiten. Jede Pause beträgt mindestens 15 Minuten.

Die Probezeit beträgt mindestens einen, höchstens vier Monate. In dieser Zeit können sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch der Azubi ohne Angabe von Gründen – schriftlich – kündigen. Danach kann dem Auszubildenden nur noch bei schweren Verstößen (Beispiel: Diebstahl im Betrieb) gekündigt werden. Er selbst hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn er einen anderen Beruf erlernen will.

Den Sozialversicherungsausweis stellt die gesetzliche Rentenver­sicherung aus (wenn auch nicht mehr als echtes Dokument, sondern im Rahmen eines Briefes, in dem die vom Rentenversicherer erteilte Sozialversicherungsnummer mitgeteilt wird), beantragt wird er durch die vom Azubi gewählte Krankenkasse.

Minderjährige Auszubildende haben ihrem Ausbilder vor Beginn der Ausbildung eine ärztliche Tauglichkeitsbescheinigung vorzulegen, dass sie für den gewählten Beruf gesundheitlich geeignet sind. Bereits ein Jahr nach Ausbildungsbeginn ist erneut eine ärzt­liche Bescheinigung erforderlich.

Überstunden dürfen vom Berufsnachwuchs nicht verlangt werden. Es ist aber nicht verboten, Mehrarbeit freiwillig zu leisten, solange die gesetzliche Höchstarbeitszeit dadurch nicht überschritten ist.

Urlaub – Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt für bis zu 15-Jährige 30 Werktage, für 16-Jährige 27, für 17-Jährige 25 Werktage – je von Montag bis Samstag gerechnet. Erwachsene Azubis bekommen mindestens 24 Werktage ­Urlaub. Für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse sieht der Bundes­rahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter 33 Werktage ­Urlaub vor.

Schließlich: Wie steht es um den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz eines Auszubildenden, der von seinem Chef den Auftrag erhält, für ihn Privates zu erledigen? Rein rechtlich braucht er das nicht zu tun; eine Ablehnung schon beim ersten Mal wäre aber sicher unklug. Allerdings: Gesetzlich unfallversichert wäre der Azubi auf dieser Tour – auch wenn es sich eigentlich um einen „privat veranlassten“ Weg handeln würde. Denkbare Ausnahme: Der Azubi erhält, wenn er etwa für seinen Vorgesetzten außerhalb des Dienstes unterwegs ist, dafür ein „Taschengeld“. Das wäre dann „rein privat“ und ein Unfall auf diesem Weg würde keine Leistungen der Berufsgenossenschaft auslösen – rein rechtlich gesehen ... |

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