Management

Die Vier-Tage-Woche aus arbeitsrechtlicher Sicht

Was bei Arbeitszeit, Feiertagen, Urlaub und Überstunden beachtet werden muss

mh | Derzeit wird viel über die sogenannte Vier-Tage-Woche diskutiert. Angesichts der häufig langen Öffnungszeiten könnte das auch für etliche Apotheken durchaus realistisch sein. Für eine Umsetzung müssen jedoch arbeitsrechtliche Punkte beachtet werden.

Zunächst stellt sich die Frage, welches Arbeitszeitmodell gewählt werden soll. Die gängigsten werden sein:

  • Vier Tage arbeiten bei gleich­bleibender Wochenarbeitszeit.
  • Vier Tage arbeiten bei reduzierter Wochenarbeitszeit und angepasstem Lohn.
  • Oder vier Tage arbeiten bei reduzierter Wochenarbeitszeit, aber gleichbleibendem Lohn.

Dabei kann grundsätzlich der Arbeitgeber bestimmen, wie die Arbeitszeiten in seinem Betrieb verteilt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Sinnvoll ist natürlich, wenn der Chef die Vier-Tage-Woche gemeinsam mit seinen Angestellten aushandelt.

Grundsätzlich wird der Umfang der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festgelegt. Der Arbeitgeber darf nicht von sich aus die Arbeitszeit reduzieren, das ist arbeitsrechtlich nicht zulässig. Hat er das einseitig vor, so geht das nur über eine Änderungskündigung. Angesichts des Fachkräftemangels im Apo­thekenbereich ist aber eher davon auszugehen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich gütlich auf eines der oben genannten Modelle einigen. Dabei gilt es einiges zu beachten.

Feiertage und Urlaub

Wurden die vier Wochenarbeits­tage genau festgelegt (Beispiel: Montag bis Donnerstag), so darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht dazu auffordern, einen Feiertag an seinem arbeitsfreien Tag nachzuholen. Beispiel: Es wurde „Montag bis Donnerstag“ vereinbart – und ein Montag ist ein Feiertag (Ostern oder Pfingsten). Der Chef kann dann nicht verlangen, dass in einer solchen Woche von Dienstag bis Freitag gearbeitet wird. Sofern die vier Arbeitstage jedoch nicht genau festgelegt sind, darf der Arbeitgeber bestimmen, wann sie stattfinden sollen. Dies muss dem Mitarbeiter allerdings rechtzeitig mitgeteilt werden.

Zum Thema Urlaub: Laut Bundesurlaubsgesetz sind die Tage von Montag bis Samstag Arbeitstage. Der gesetzlich festgelegte Jahres­urlaub von vier Arbeitswochen ergibt bei einer Sechs-Tage-Woche einen Mindesturlaub von 24 Werktagen. Da sich bei einer Vier-Tage-Woche die Arbeitszeit nicht auf alle Werktage einer Woche verteilt, muss der Urlaubsanspruch in Arbeitstage umgerechnet werden, sodass der Arbeitnehmer dann Anspruch auf 16 Urlaubstage (4 Tage × 4 Wochen) hat. Für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse beträgt der Urlaub laut Bundesrahmentarifvertrag für alle Apothekenmitarbeiter 34 Werktage sowie nach fünfjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 35 Werktage. Bei einer Vier-Tage-Woche wären das dann 23 bzw. 23,3 Tage.

Tägliche Arbeitszeit

Zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer sind sowohl die maximale tägliche Arbeitszeit als auch Pausen und Ruhezeiten im Arbeitszeit­gesetz festgelegt. Auch die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten stehen dort. Konkret: Die tägliche Arbeitszeit darf auf bis zu 10 Stunden pro Werktag verlängert werden, wenn innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden täglich nicht überschritten werden. Bei einer Vier-Tage-Woche ist eine tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden also problemlos möglich, wobei diese bei Notdienstbereitschaft auch überschritten werden darf.

Bei Azubis hängt es vom Alter ab

Auch Azubis können in den Genuss der Vier-Tage-Woche kommen. Wie lange ein Azubi täglich arbeiten darf, hängt davon ab, ob er noch jugendlich ist oder schon volljährig. Letztere dürfen maximal 10 Stunden täglich arbeiten. Bei strikter Einhaltung einer Vier-Tage-Woche sind das maximal 40 Stunden wöchentlich. Bei Jugendlichen darf die Arbeitszeit 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht übersteigen.

Und was gilt für Pausen?

Es sind feststehende Ruhepausen einzuhalten: Eine 30-Minuten-Pause gilt bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und eine 45-Minuten-Pause gilt bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden. Dabei besteht die Möglichkeit, die Pausen in Zeit­abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufzuteilen. Es darf also nicht länger als 6 Stunden am Stück ohne Pause geschafft werden.

Was ist mit Überstunden?

Je nach Modell müsste bei einer 40-Stunden-Woche an 4 Tagen jeweils 10 Stunden pro Tag ge­arbeitet werden. Da die Arbeitszeit nur auf maximal 10 Stunden täglich verlängert werden kann, dürften bei Einhaltung einer Vier-Tage-Woche eigentlich keine Überstunden entstehen. Überstunden sind nur dann möglich, wenn sie – neben den vier Arbeitstagen – an einem zusätzlichen Tag geleistet werden. Zu beachten ist dann aber für den Arbeitgeber, dass die Überstunden innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes aus­geglichen werden müssen. |

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