Management

(Nicht) aller Anfang ist schwer …

Rechte und Pflichten neuer Azubis

bü | Die „Azubis 2017“ beginnen in diesen Wochen einen Lebensabschnitt. Sie und ihre Arbeit­geber sollten dann wissen, mit welchen Rechten und Pflichten Ausbildungsverhältnisse ausgestattet sind. Das Jugendarbeitsschutzgesetz hält dafür etliche Sonderregeln parat.

Arbeitszeit – Jugendliche dürfen pro Tag nicht mehr als acht Stunden und pro Woche nicht mehr als 40 Stunden arbeiten. Wird im Betrieb 8,5 Stunden täglich gearbeitet, so gilt das auch für Jugendliche – wiederum aber bis höchstens „40 Stunden“ wöchentlich.

Der Ausbildungsvertrag informiert über die Dauer der Ausbildung, die Probezeit, den Urlaubsanspruch und die Höhe der Vergütung. Bei Tarifbindung gelten die Bestimmungen im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter bzw. der Gehaltstarif für Apothekenmitarbeiter. Vereinbarungen, die gegen Gesetze verstoßen, sind ungültig (etwa eine Kürzung des Urlaubs auf die für Arbeitnehmer geltende Dauer).

Foto: pictworks – stock.adobe.com

Ausbildungsnachweis – Der Azubi ist verpflichtet, ein Berichtsheft zu führen, in dem seine ausgeübten Tätigkeiten dokumentiert werden. Das Heft ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. In Streitfällen („Hat der Ausbilder den Auszubildenden entsprechend dem Aus­bildungsplan eingesetzt?“) kann es als Beweismittel dienen. Das Berichtsheft darf während der Arbeitszeit geführt werden.

Die Ausbildungsvergütung kommt aufs Girokonto; die Zeit der „Lohntüten“ ist vorbei. Der Arbeitgeber benötigt den Namen des Geldinstituts, die Bankleitzahl und die Kontonummer.

Ausbildungszweck – Der Ausbilder darf dem Azubi nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen. Die Aufgaben müssen also geeignet sein, „Fertigkeiten, Fähigkeiten und/oder Kenntnisse systematisch zu vermitteln, die sowohl dem Erwerb von Berufserfahrung als auch dem Bestehen der Abschlussprüfung dienen“. Allerdings: Hin und wieder ein „privater Gang“ für den Chef ist natürlich nicht verboten, auch das gelegentliche „Kaffee kochen“ nicht …

Für die Berufsschule müssen Azubis freigestellt werden. Schul-pflichtige dürfen morgens nicht vor der Berufsschule beschäftigt werden, Jugendliche auch nicht danach – wenn die Schule fünf Unterrichtsstunden oder länger dauerte.

Auch Pausen sind im Jugend­arbeitsschutzgesetz geregelt: 30 Minuten, wenn bis zu sechs Stunden am Tag gearbeitet wird, 60 Minuten bei längeren Arbeitszeiten. Jede Pause beträgt mindestens 15 Minuten.

Die Probezeit beträgt mindestens einen, höchstens vier Monate. In dieser Zeit können sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch der Azubi ohne Angabe von Gründen – schriftlich – kündigen. Danach kann dem Auszubildenden nur noch bei schweren Verstößen (Beispiel: Diebstahl im Betrieb) ge­kündigt werden. Er selbst hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn er einen anderen Beruf erlernen will.

Den Sozialversicherungsausweis stellt die gesetzliche Rentenversicherung aus (wenn auch nicht mehr als echtes Dokument, sondern im Rahmen eines Briefes, in dem die vom Rentenversicherer erteilte Sozialversicherungs­nummer mitgeteilt wird). Die vom Azubi gewählte Krankenkasse beantragt ihn.

Minderjährige Auszubildende haben ihrem Ausbilder vor Beginn der Ausbildung eine ärztliche Tauglichkeitsbescheinigung vorzulegen, dass sie für den gewählten Beruf gesundheitlich geeignet sind. Bereits ein Jahr nach Ausbildungsbeginn ist erneut eine ärzt­liche Bescheinigung erforderlich.

Überstunden dürfen vom Berufsnachwuchs nicht verlangt werden. Es ist aber nicht verboten, Mehr­arbeit freiwillig zu leisten, solange die gesetzliche Höchstarbeitszeit dadurch nicht überschritten ist.

Urlaub – Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt für bis zu 15-Jäh­rige 30 Werktage, für 16-Jährige 27, für 17-Jährige 25 Werktage – je von Montag bis Samstag gerechnet. Stichtag ist jeweils der 1. Januar. Erwachsene Azubis bekommen mindestens 24 Werktage Urlaub. Der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter sieht 33 Werktage Urlaub vor.

Schließlich: Wie steht es um den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz eines Auszubildenden, der von seinem Chef den Auftrag erhält, für ihn Privates zu erledigen? Rein rechtlich braucht der Auszubildende das nicht zu tun; eine Ablehnung schon beim ersten Mal wäre aber sicher unklug. Allerdings: Gesetzlich unfallversichert wäre der Firmennachwuchs auch auf dieser Tour – wenn es sich auch an sich um einen „privat veranlassten“ Weg handeln würde. Denkbare Alternative: Der Azubi erhält, wenn er etwa für seinen Vorgesetzten außerhalb des Dienstes unterwegs ist, dafür ein „Taschengeld“. Das wäre dann „rein privat“ – und ein Unfall auf diesem Weg löst keine Leistungen der Berufsgenossenschaft aus – rein rechtlich gesehen … |

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