Recht

Rechte und Pflichten von Auszubildenden

Von übertragenen Aufgaben, freiwilliger Mehrarbeit und Pausen

(bü). Nicht nur PKA-Azubis, auch PTA-Praktikantinnen und Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) gelten rechtlich als Auszubildende. Und für diese gelten über die üblichen Regelungen hinaus spezielle Rechte und Pflichten. Manche ergeben sich aus dem Alter, weil viele Auszubildenden noch nicht volljährig sind, andere aus dem Umstand, dass das Arbeitsverhältnis der Ausbildung dient.

Arbeitszeit – Jugendliche dürfen pro Tag nicht mehr als acht Stunden und pro Woche nicht mehr als 40 Stunden arbeiten. Wird im Betrieb 8,5 Stunden täglich gearbeitet, so gilt das auch für Jugendliche – wiederum bis höchstens 40 Stunden wöchentlich.


Der Ausbildungsvertrag informiert über die Dauer der Ausbildung, die Probezeit, den Urlaubsanspruch und die Höhe der Vergütung. Vereinbarungen, die gegen Gesetze verstoßen, sind ungültig (etwa eine Kürzung des Urlaubs auf die für Arbeitnehmer geltende Dauer).


Ausbildungsnachweis – Ein Azubi ist verpflichtet, ein Berichtsheft zu führen, in dem seine ausgeübten Tätigkeiten dokumentiert werden. Das Heft ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. In Streitfällen ("Hat der Ausbilder den Auszubildenden entsprechend dem Ausbildungsplan eingesetzt?") kann es als Beweismittel dienen. Das Berichtsheft darf während der Arbeitszeit geführt werden. (PhiP sind nicht zur Führung eines Ausbildungsnachweises verpflichtet.)


Die Ausbildungsvergütung kommt aufs Girokonto; die Zeit der "Lohntüten" ist vorbei. Der Arbeitgeber benötigt den Namen des Geldinstituts, die Bankleitzahl und die Kontonummer.


Das Gesetz sagt über den Ausbildungszweck: Der Ausbilder darf dem Azubi nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen. Die Aufgaben müssen also geeignet sein, Fertigkeiten, Fähigkeiten und/oder Kenntnisse systematisch zu vermitteln, die sowohl dem Erwerb von Berufserfahrung als auch dem Bestehen der Abschlussprüfung bzw. des Staatsexamens dienen.


Für die Berufsschule oder den praktikumsbegleitenden Unterricht müssen Azubis und PhiP freigestellt werden. Schulpflichtige dürfen morgens nicht vor der Berufsschule beschäftigt werden, Jugendliche auch nicht danach – wenn die Schule fünf Unterrichtsstunden oder länger dauerte.


Eine Lohnsteuerersatzbescheinigung für 2013 braucht vom Finanzamt nicht ausgestellt zu werden (eine offizielle Lohnsteuerkarte gibt es ohnehin nicht mehr). Sollten Azubis/PhiP/PTA-Praktikantinnen mehr als 906 Euro pro Monat verdienen, führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer ab.


Pausen sind für Minderjährige im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt: 30 Minuten, wenn bis zu sechs Stunden am Tag gearbeitet wird, 60 Minuten bei längeren Arbeitszeiten. Jede Pause beträgt mindestens 15 Minuten.


Die Probezeit beträgt mindestens einen, höchstens vier Monate. In dieser Zeit können sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch der Auszubildende ohne Angabe von Gründen – schriftlich – kündigen. Danach kann dem Auszubildenden nur noch bei schweren Verstößen (Beispiel: Diebstahl im Betrieb) gekündigt werden. Er selbst hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn er einen anderen Beruf erlernen will.


Den Sozialversicherungsausweis stellt die gesetzliche Rentenversicherung aus. Die vom Azubi gewählte Krankenkasse beantragt ihn.


Minderjährige Auszubildende haben ihrem Ausbilder vor Beginn der Ausbildung eine ärztliche Tauglichkeitsbescheinigung vorzulegen, dass sie für den gewählten Beruf gesundheitlich geeignet sind. Ein Jahr nach Ausbildungsbeginn ist erneut eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.


Überstunden dürfen vom Berufsnachwuchs nicht verlangt werden. Es ist aber nicht verboten, Mehrarbeit freiwillig zu leisten, solange die gesetzliche Höchstarbeitszeit dadurch nicht überschritten ist.


Urlaub – Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt für bis zu 15-Jährige 30, für 16-Jährige 27, für 17-Jährige 25 Werktage, je von Montag bis Samstag gerechnet. Erwachsene Auszubildende bekommen mindestens 24 Werktage Urlaub. Nach dem Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter gibt es 33 Werktage Urlaub im Jahr. In "angebrochenen" Jahren beträgt der Urlaub für jeden voll gearbeiteten Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

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