Aus legal wird 32 Mal illegal

Bundeskabinett beschließt neue Verbote für „Legal highs“

BERLIN (jz) | Das Bundeskabinett hat am 15. Oktober die 28. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften beschlossen (BtMÄV). Mit ihr werden 32 neue psychoaktive Substanzen in die Anlagen I und II des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgenommen und damit verboten. Es handelt sich um synthetische Cannabinoide sowie um synthetische Derivate des Cathinons, Amphetamins und Phencyclidins. Ziel ist es, den Missbrauch dieser gefährlichen Stoffe einzudämmen, die Gesundheit Einzelner und der Bevölkerung zu schützen und die Strafverfolgung des dann illegalen Gebrauchs dieser Substanzen zu erleichtern.

Aus legal wird 32 Mal illegal

Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes werden damit an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst. Synthetische Cannabinoide und Cathinone machen zwei Drittel aller neuen im Rahmen des europäischen Frühwarnsystems gemeldeten Substanzen aus. Diese neuen psychoaktiven Substanzen – fälschlicherweise auch „Legal highs“ genannt – werden durch einfache chemische Abwandlung (Derivatisierung) bekannter chemischer Grundgerüste synthetisiert. Dadurch entstehen Stoffe mit ähnlichen Wirkungs- und Nebenwirkungsprofilen und vergleichbaren Gefährdungspotenzialen wie bei bereits verbotenen Betäubungsmitteln.

Die Unterstellung dieser neuen psychoaktiven Substanzen trägt auch einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) Rechnung, erklärt das Bundesgesundheitsministerium (BMG). Der EuGH hatte entschieden, dass bestimmte neue psychoaktive Substanzen dem Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes (AMG) nicht unterliegen, weshalb ihr Inverkehrbringen nach dem AMG strafrechtlich nicht verfolgt werden kann (siehe DAZ 2014, Nr. 29, S. 15). Für die jetzt neu dem BtMG zu unterstellenden Substanzen sei hingegen eine Strafverfolgung möglich, so das BMG. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. 

config_id: user_is_logged_out_and_article_is_DAZ_plus

Jetzt abonnieren und weiterlesen!

Sie haben noch kein Abo?

Abonnieren und die DAZ unbegrenzt lesen.

(Bitte beachten Sie, für den Abschluss eines Abos müssen Sie zunächst eine DAViD-Registrierung abschließen. Die Zugangsdaten von DAZ.online sind nicht mehr gültig. Sie werden auf die Registrierungsseite weitergeleitet, sollten Sie nicht eingeloggt sein.)

oder

Sie registrieren sich bei DAViD und schalten anschließend Ihr bestehendes Abonnement für die Website frei.

config_id: user_is_logged_in_and_article_is_DAZ_plus

Jetzt abonnieren und weiterlesen!

Abonnieren und die DAZ unbegrenzt lesen.

(Bitte beachten Sie, für den Abschluss eines Abos müssen Sie zunächst eine DAViD-Registrierung abschließen - Sie werden auf die Registrierungsseite weitergeleitet, sollten Sie nicht eingeloggt sein.)

config_id: user_is_logged_out_and_article_is_DAZ_reg

Jetzt einloggen und weiterlesen!

oder

Abonnieren und die DAZ unbegrenzt lesen.

(Bitte beachten Sie, für den Abschluss eines Abos müssen Sie zunächst eine DAViD-Registrierung abschließen, die Zugangsdaten von DAZ.online sind nicht mehr gültig. Bitte registrieren Sie sich einmal neu. Sie werden auf die Registrierungsseite weitergeleitet, sollten Sie nicht eingeloggt sein.)