Steuer

Dienstwagen bei Arbeitsverhältnissen unter Ehegatten

Auf die richtige Vereinbarung kommt es an!

az/bdst | Arbeitet der Ehegatte im Betrieb des Partners mit, darf er auch einen Dienstwagen bekommen und diesen für private Fahrten nutzen. Dies hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarungen zwischen den Ehegatten „fremdüblich“ sind. Hier kommt es auf die richtige Vereinbarung an.

Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass gerade bei der Überlassung hochwertiger Fahrzeuge die Finanzverwaltung oft genauer hinschaut. Prinzipiell führt die Überlassung eines Dienstwagens, der auch privat genutzt werden darf, zu einem geldwerten Vorteil des Mitarbeiters und muss daher versteuert werden. Dennoch kann es sich lohnen, dem mitarbeitenden Ehegatten einen Dienstwagen zu überlassen. Dies ist grundsätzlich zulässig, so der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 21. Januar 2014 (Aktenzeichen: X B 181/13). Allerdings müssen die Vereinbarungen dem entsprechen, was auch mit einem anderen Arbeitnehmer üblicherweise vereinbart würde.

Daran scheitern die Vereinbarungen oft, wie der Bund der Steuerzahler erklärt. Auch im Entscheidungsfall war das so: Ein Handelsvertreter beschäftigte seine Ehefrau als Mini-Jobber. Als Arbeitsentgelt erhielt die Ehefrau zunächst 100 Euro bzw. später 150 Euro pro Monat sowie die Möglichkeit, ein Dienstfahrzeug zu nutzen. Die private Nutzung des Dienstwagens wurde mit der sogenannten 1%-Regelung abgerechnet. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ab. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied, denn es fehlte in diesem Fall an der Fremdüblichkeit: Die einfache Bürotätigkeit, die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Fahrzeugs beurteilte das Gericht nicht mehr als unter Fremden üblich.

Wer seinem angestellten Ehegatten einen Dienstwagen überlässt, sollte daher darauf achten, dass die gleichen Bedingungen vereinbart werden, die auch bei anderen Arbeitnehmern gelten würden, rät der Bund der Steuerzahler. Zudem sollten gute Gründe vorliegen, die die Nutzung eines Dienstwagens erforderlich machen. Dies könnten zum Beispiel Kundenbesuche, betriebliche Einkäufe oder Lieferfahrten sein. 

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