Pharmazeutisches Recht

Fortbildungszertifikate der Apothekerkammer Nordrhein

Richtlinien für Apotheker(innen) zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 19. November 2008 aufgrund von § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) folgende Richtlinien für Apotheker(innen) zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen:

§ 1 Zweckbestimmung

Zweck dieser Richtlinien ist es, den Kammermitgliedern einen Rahmen zur Dokumentation der Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen anzubieten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Das Fortbildungszertifikat ist eine Bescheinigung, mit der nachgewiesen wird, dass sich das Kammermitglied nach § 1 Abs. 2 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein fortgebildet hat. Personen, die das Fortbildungszertifikat erwerben möchten, werden im Folgenden Teilnehmerinnen/Teilnehmer genannt.

(2) Fortbildung im Sinne dieser Richtlinie umfasst Maßnahmen, die zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beitragen. Diese Fortbildungen umfassen pharmazeutische, berufsbezogen betriebswirtschaftliche sowie auf apothekenübliche Waren und Dienstleistungen ausgerichtete Maßnahmen.

Die Maßnahmen müssen unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein.

(3) Fortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen der Ziffern 1 bis 4, 6 und 7 gemäß Anlage 1 die eine Akkreditierung nach Absatz 4 anstreben.

(4) Akkreditierung ist eine Bestätigung, dass die von einem Fortbildungsveranstalter angebotene Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen.

(5) Fortbildungspunkt ist die Maßeinheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse beizutragen. Er entspricht in der Regel einer Zeitdauer von 45 Minuten. Der Bewertungsmodus für die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen ergibt sich aus Anlage 1.

(6) Lernerfolgskontrolle ist eine mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob die Teilnehmerin/der Teilnehmer ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung waren, im Wesentlichen richtig beantworten kann. Dafür kann ein zusätzlicher Fortbildungspunkt vergeben und erworben werden.

(7) Fortbildungspunkte können entsprechend der Anlage 1 auch für Veranstaltungen der Weiterbildung vergeben und erworben werden.

§ 3 Akkreditierung und Vergabe von Fortbildungspunkten

(1) Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 1 bis 4, 6 und 7 der Anlage 1 erteilt die Apothekerkammer Nordrhein dem Fortbildungsveranstalter auf Antrag eine Akkreditierung mit der Angabe der Fortbildungspunkte. Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleiter, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Anwesenheitsliste geführt wird. Darüber hinaus behält sich die Apothekerkammer Nordrhein vor, weitere Unterlagen bzw. Einblick in die Inhalte einzufordern. Nachträgliche Anträge sind nicht möglich. Die "Leitsätze zur apothekerlichen Fortbildung – Empfehlungen der Bundesapothekerkammer" in der jeweils gültigen Fassung legen die Voraussetzungen und Kriterien für die Akkreditierung fest. Die Akkreditierung ist gebührenpflichtig.

(2) Beantragt der Fortbildungsveranstalter, dass sich die Akkreditierung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstreckt, hat er sich zu verpflichten, der Apothekerkammer Nordrhein im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.

(3) Die Akkreditierungen durch andere Heilberufskammern werden grundsätzlich anerkannt.

§ 4 Erteilung des Fortbildungszertifikats

(1) Ein Fortbildungszertifikat für Apothekerinnen und Apotheker erhält, wer bei Antragstellung nach Maßgabe der folgenden Absätze nachweist, innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens 150 Fortbildungspunkte erworben zu haben. Das Zertifikat hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Während der Gültigkeitsdauer des Fortbildungszertifikates wird kein weiteres erteilt.

(2) Bis zu jeweils 10 Fortbildungspunkte können jährlich durch Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 8 und 9 der Anlage 1 erworben werden. Der Erwerb der übrigen Fortbildungspunkte muss durch mindestens zwei Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 1 bis 4, 6 und 7 der Anlage 1 nachgewiesen werden. Die ausschließlich für PKA akkreditierten Veranstaltungen werden für den Erwerb des Fortbildungszertifikats für Apothekerinnen und Apotheker nicht berücksichtigt.

(3) Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 1 bis 4 und 7 der Anlage 1 wird durch Teilnahmebescheinigungen der Fortbildungsveranstalter bzw. des Ausbildungsinstituts nachgewiesen. Hospitationen gemäß der Ziffer 6 der Anlage 1 sind durch eine unterschriebene Bescheinigung des Fortbilders nachzuweisen. Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 4 und 5 der Anlage 1 werden durch Referent, Moderator oder Autor durch die Vorlage einer Fotokopie des Titelblattes bzw. des Veranstaltungsprogramms belegt.

(4) Die Punktesammlung liegt personenbezogen in der Hand der Teilnehmerin/des Teilnehmers. Diese haben bei Antragstellung ihr gesamtes Punktekonto nachzuweisen.

§ 5 Inkrafttreten

Die Richtlinien für Apotheker(innen) zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein treten 14 Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apothekerzeitung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für Apotheker(innen) zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein vom 15. Juni 2005 außer Kraft.

Richtlinien für Pharmazeutisches Personal mit Ausnahme von Apothekerinnen und Apotheker zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 19. November 2008 aufgrund von § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) folgende Richtlinien für Pharmazeutisches Personal mit Ausnahme von Apothekerinnen und Apotheker zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen:

§ 1 Zweckbestimmung

Zweck dieser Richtlinien ist es, dem pharmazeutischen Personal mit Ausnahme der Apothekerinnen und Apotheker einen Rahmen zur Dokumentation der Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen anzubieten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Das Fortbildungszertifikat ist eine Bescheinigung, mit der nachgewiesen wird, dass sich ein Angehöriger des pharmazeutischen Personals mit Ausnahme der Apothekerinnen und Apotheker und Wohnsitz im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein fortgebildet hat. Personen, die das Fortbildungszertifikat erwerben möchten, werden im Folgenden Teilnehmerinnen/Teilnehmer genannt.

(2) Fortbildung im Sinne dieser Richtlinie umfasst Maßnahmen, die zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beitragen. Diese Fortbildungen umfassen pharmazeutische, berufsbezogen betriebswirtschaftliche sowie auf apothekenübliche Waren und Dienstleistungen ausgerichtete Maßnahmen.

Die Maßnahmen müssen unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein.

(3) Fortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen der Ziffern 1 bis 4, 6 und 7 gemäß Anlage 1 die eine Akkreditierung nach Absatz 4 anstreben.

(4) Akkreditierung ist eine Bestätigung, dass die von einem Fortbildungsveranstalter angebotene Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen.

(5) Fortbildungspunkt ist die Maßeinheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse beizutragen. Er entspricht in der Regel einer Zeitdauer von 45 Minuten. Der Bewertungsmodus für die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen ergibt sich aus Anlage 1.

(6) Lernerfolgskontrolle ist eine mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob die Teilnehmerin/der Teilnehmer ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung waren, im Wesentlichen richtig beantworten kann. Dafür kann ein zusätzlicher Fortbildungspunkt vergeben und erworben werden.

(7) Fortbildungspunkte können entsprechend der Anlage 1 auch für Veranstaltungen des WIPTA vergeben und erworben werden.

§ 3 Akkreditierung und Vergabe von Fortbildungspunkten

(1) Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 1 bis 4, 6 und 7 der Anlage 1 erteilt die Apothekerkammer Nordrhein dem Fortbildungsveranstalter auf Antrag eine Akkreditierung mit der Angabe der Fortbildungspunkte. Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleiter, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Anwesenheitsliste geführt wird. Darüber hinaus behält sich die Apothekerkammer Nordrhein vor, weitere Unterlagen bzw. Einblick in die Inhalte einzufordern. Nachträgliche Anträge sind nicht möglich. Die "Leitsätze zur apothekerlichen Fortbildung – Empfehlungen der Bundesapothekerkammer" in der jeweils gültigen Fassung legen die Voraussetzungen und Kriterien für die Akkreditierung fest. Diese sind analog anzuwenden. Die Akkreditierung ist gebührenpflichtig.

(2) Beantragt der Fortbildungsveranstalter, dass sich die Akkreditierung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstreckt, hat er sich zu verpflichten, der Apothekerkammer Nordrhein im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.

(3) Die Akkreditierungen durch andere Heilberufskammern werden grundsätzlich anerkannt.

§ 4 Erteilung des Fortbildungszertifikats

(1) Ein Fortbildungszertifikat für das pharmazeutische Personal mit Ausnahme der Apothekerinnen und Apotheker erhält, wer bei Antragstellung nach Maßgabe der folgenden Absätze nachweist, innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens 100 Fortbildungspunkte erworben zu haben. Das Zertifikat hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Während der Gültigkeitsdauer des Fortbildungszertifikates wird kein weiteres erteilt.

(2) Bis zu jeweils 10 Fortbildungspunkte können jährlich durch Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 8 und 9 der Anlage 1 erworben werden. Der Erwerb der übrigen Fortbildungspunkte muss durch mindestens zwei Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 1 bis 4, 6 und 7 der Anlage 1 nachgewiesen werden. Die ausschließlich für PKA akkreditierten Veranstaltungen werden für den Erwerb des Fortbildungszertifikats für das pharmazeutische Personal mit Ausnahme der Apothekerinnen und Apotheker nicht berücksichtigt.

(3) Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 1 bis 4 und 7 der Anlage 1 wird durch Teilnahmebescheinigungen der Fortbildungsveranstalter bzw. des Ausbildungsinstituts nachgewiesen. Hospitationen gemäß der Ziffer 6 der Anlage 1 sind durch eine unterschriebene Bescheinigung des Fortbilders nachzuweisen. Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 4 und 5 der Anlage 1 werden durch Referent, Moderator oder Autor durch die Vorlage einer Fotokopie des Titelblattes bzw. des Veranstaltungsprogramms belegt.

(4) Die Punktesammlung liegt personenbezogen in der Hand der Teilnehmerin/des Teilnehmers. Diese haben bei Antragstellung ihr gesamtes Punktekonto nachzuweisen.

§ 5 Inkrafttreten

Die Richtlinien für Pharmazeutisches Personal mit Ausnahme von Apothekerinnen und Apotheker zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein treten 14 Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apothekerzeitung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für Pharmazeutisches Personal mit Ausnahme von Apothekerinnen und Apotheker zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein vom 15. Juni 2005 außer Kraft.

Richtlinien für Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte/Apothekenhelfer(innen) zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 19. November 2008 aufgrund von § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) folgende Richtlinien für Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte/Apothekenhelfer(innen) zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen:

§ 1 Zweckbestimmung

Zweck dieser Richtlinien ist es, den Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten/Apothekenhelfern(innen) einen Rahmen zur Dokumentation der Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen anzubieten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Das Fortbildungszertifikat ist eine Bescheinigung, mit der nachgewiesen wird, dass sich eine Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte/Apothekenhelfer(innen) mit Wohnsitz im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein fortgebildet hat. Personen, die das Fortbildungszertifikat erwerben möchten, werden im Folgenden Teilnehmerinnen/Teilnehmer genannt.

(2) Fortbildung im Sinne dieser Richtlinie umfasst Maßnahmen, die zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beitragen.

Die Maßnahmen müssen unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein.

(3) Fortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen der Ziffern 1 bis 4, 6 und 7 gemäß Anlage 1 die eine Akkreditierung nach Absatz 4 anstreben.

(4) Akkreditierung ist eine Bestätigung, dass die von einem Fortbildungsveranstalter angebotene Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen.

(5) Fortbildungspunkt ist die Maßeinheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse beizutragen. Er entspricht in der Regel einer Zeitdauer von 45 Minuten. Der Bewertungsmodus für die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen ergibt sich aus Anlage 1.

(6) Lernerfolgskontrolle ist eine mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob die Teilnehmerin/der Teilnehmer ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung waren, im Wesentlichen richtig beantworten kann. Dafür kann ein zusätzlicher Fortbildungspunkt vergeben und erworben werden.

§ 3 Akkreditierung und Vergabe von Fortbildungspunkten

(1) Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 1 bis 4, 6 und 7 der Anlage 1 erteilt die Apothekerkammer Nordrhein dem Fortbildungsveranstalter auf Antrag eine Akkreditierung mit der Angabe der Fortbildungspunkte. Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleiter, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Anwesenheitsliste geführt wird. Darüber hinaus behält sich die Apothekerkammer Nordrhein vor, weitere Unterlagen bzw. Einblick in die Inhalte einzufordern. Nachträgliche Anträge sind nicht möglich. Die "Leitsätze zur apothekerlichen Fortbildung – Empfehlungen der Bundesapothekerkammer" in der jeweils gültigen Fassung legen die Voraussetzungen und Kriterien für die Akkreditierung fest. Diese sind analog anzuwenden. Die Akkreditierung ist gebührenpflichtig.

(2) Beantragt der Fortbildungsveranstalter, dass sich die Akkreditierung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstreckt, hat er sich zu verpflichten, der Apothekerkammer Nordrhein im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.

(3) Die Akkreditierungen durch andere Heilberufskammern werden grundsätzlich anerkannt.

§ 4 Erteilung des Fortbildungszertifikats

(1) Ein Fortbildungszertifikat für Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte/ Apothekenhelfer(innen) erhält, wer bei Antragstellung nach Maßgabe der folgenden Absätze nachweist, innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens 50 Fortbildungspunkte erworben zu haben. Während der Gültigkeitsdauer des Fortbildungszertifikates wird kein weiteres erteilt.

Das Zertifikat hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Der Antrag auf ein Fortbildungszertifikat kann durch Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte/Apothekenhelfer(innen) erstmals zum 1. Januar 2009 gestellt werden

(2) Bis zu jeweils 5 Fortbildungspunkte können jährlich durch Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 8 und 9 der Anlage 1 erworben werden. Der Erwerb der übrigen Fortbildungspunkte muss durch mindestens zwei Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 1–4, 6 und 7 der Anlage 1 abgedeckt werden. Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte/Apothekenhelfer(innen) müssen mindestens 35 Punkte in drei Jahren bei Veranstaltungen erworben haben, die für Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte/Apotheken-helfer(innen) akkreditiert wurden.

(3) Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 1 bis 4 und 7 der Anlage 1 wird durch Teilnahmebescheinigungen der Fortbildungsveranstalter bzw. des Ausbildungsinstituts nachgewiesen. Hospitationen gemäß der Ziffer 6 der Anlage 1 sind durch eine unterschriebene Bescheinigung des Fortbilders nachzuweisen. Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 4 und 5 der Anlage 1 werden durch Referent, Moderator oder Autor durch die Vorlage einer Fotokopie des Titelblattes bzw. des Veranstaltungsprogramms belegt.

(4) Die Punktesammlung liegt personenbezogen in der Hand der Teilnehmerin/des Teilnehmers. Diese haben bei Antragstellung ihr gesamtes Punktekonto nachzuweisen.

§ 5 Inkrafttreten

Die Richtlinien für Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte/Apotheken-helfer(innen) zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein treten 14 Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apothekerzeitung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte/Apothekenhelfer(innen) zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein vom 15. Juni 2005 außer Kraft.

Anlage 1
Fortbildungsmaßnahme
Bewertungsmodus
1.
Teilnahme an Seminaren, Praktika, wissenschaftlichen Exkursionen, Qualitätszirkel usw.
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag
Ein Zusatzpunkt kann bei diesen Veranstaltungen durch die Teilnahme an einer Lernerfolgskontrolle erworben werden.
2.
Teilnahme an nationalen und internationalen Kongressen
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag
Ein Zusatzpunkt kann bei diesen Veranstaltungen durch die Teilnahme an einer Lernerfolgskontrolle erworben werden.
3.
Besuch von Vorträgen einschließlich Diskussion
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag
Ein Zusatzpunkt kann bei diesen Veranstaltungen durch die Teilnahme an einer Lernerfolgskontrolle erworben werden.
4.
g) Vorträge bzw. Seminare über eigene wissenschaftliche Erkenntnisse oder nach Literaturstudium; dieser Vortrag kann auch über elektronische Medien übermittelt werden
h) Fachliche Moderation
i) Nebenberufliche Lehrtätigkeit in einem Ausbildungsinstitut
g) 4 Punkte je Fortbildungseinheit
h) 1 Fortbildungspunkt je Fortbildungseinheit
i) 1 Fortbildungspunkt pro Unterrichtseinheit, maximal 20 Fortbildungspunkte/Jahr
5.
Autorenschaft (schriftliche Berichte unter Berücksichtigung des Standes der pharmazeutischen Wissenschaften, die in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlicht werden)
Ab einer Druckseite 3 Punkte pro Beitrag, ab zehn Druckseiten 6 Punkte pro
Beitrag; Buchbeiträge pauschal mit 15 Punkten, Buch als alleiniger Autor
pauschal mit 25 Punkten; maximal 30 Punkte pro Jahr
Keine Fortbildungspunkte bei Nachdrucken.
6.
Hospitationen in Kombination mit anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 3 (Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten z. B. in der Pharmazeutischen Industrie, im Krankenhaus oder bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten)
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag, maximal 10 Punkte pro Jahr
7.
Bearbeitung von Lektionen, z. B. internetbasiert, mit Lernerfolgskontrolle
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit
8.
Innerbetriebliche Fortbildung
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 5 Punkte pro Jahr
9.
Selbststudium, z. B. Printmedien, CD-ROM, Video
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 5 Punkte pro Jahr
10.
Ersthelferkurs
16 Fortbildungspunkte für Ersthelfer-Ausbildung
8 Fortbildungspunkte für Ersthelfer-Fortbildung

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