Pharmazeutisches Recht

Fortbildungszertifikat nicht-pharmazeutisches Personal

Richtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikates der Bayerischen Landesapothekerkammer für Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter und pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte1

1 Diese Richtlinie gilt gleichermaßen für Apothekenhelferinnen und -helfer, Apothekenfacharbeiterinnen und -arbeiter sowie pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte und Angestellten. Aus Vereinfachungsgründen wählt der nachstehende Text nur die maskuline Form, ohne hiermit diskriminierend wirken zu wollen. Wird im Folgenden der Begriff pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter verwendet, schließt er im Umfang dieser Richtlinie Apothekenhelfer und Apothekenfacharbeiter ein.

Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer hat am 10. November 2010 folgende Richtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikates der Bayerischen Landesapothekerkammer für Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter und pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte auf der Grundlage der Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 59 Abs.1 Bayerisches Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) und des § 2 Abs. 3 der Hauptsatzung der Bayerischen Landesapothekerkammer beschlossen.

§ 1 Zweckbestimmung

Diese Richtlinie dient der Förderung der Fortbildung und bietet dazu den Apothekenhelfern, Apothekenfacharbeitern und pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten einen geeigneten Rahmen, ihre Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch ein Fortbildungszertifikat zu dokumentieren. Das Fortbildungszertifikat ist ein Nachweis der Teilnahme an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen. Das Fortbildungszertifikat nach Maßgabe des § 5 erhält, wer seine Beschäftigungsstätte im Kammerbereich hat oder dort ohne Beschäftigung wohnhaft ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Inhalte von Fortbildungsmaßnahmen müssen unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein.

(2) Fortbildungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sind ausschließlich

Gruppe 1: Seminare, Workshops, Praktika, anerkannte Qualitätszirkel, Exkursionen

Gruppe 2: Kongresse (national und international)

Gruppe 3: Vorträge mit nachfolgender Diskussion

Gruppe 4: a) eigene Vorträge bzw. Seminare über eigene Erfahrungen oder nach Literaturstudium b) nebenberufliche Lehrtätigkeit in einem Ausbildungsinstitut c) fachliche Moderation

Gruppe 5: eigene Autorenschaft (schriftliche Berichte unter Berücksichtigung neuester Erkenntnisse, die in einem Fachverlag oder in einer Fachzeitschrift veröffentlicht werden)

Gruppe 6: Hospitationen in Kombination mit anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 – 3

Gruppe 7: Strukturierte interaktive Fortbildung via Internet, CD-ROM, Fachzeitschriften mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform

Gruppe 8: Innerbetriebliche Fortbildung (vom Apothekenleiter oder einem seiner Mitarbeiter ausgearbeiteter Vortrag über relevante Neuerungen)

Gruppe 9: Selbststudium (zum Beispiel Printmedien, CD-ROM, Internet, Video)

(3) Fortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 – 3 und 7, die eine Akkreditierung nach Absatz 4 anstreben.

(4) Die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung ist die Bestätigung, dass eine im Rahmen der Gruppen 1 – 3 und 7 angebotenen Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen.

(5) Lernerfolgskontrolle ist eine mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob der pharmazeutischkaufmännische Angestellte ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung waren, am Ende oder im zeitlichen Abstand von der Fortbildungsmaßnahme im Wesentlichen richtig beantworten kann.

(6) Fortbildungseinheit beschreibt den Zeitraum, für den ein Fortbildungspunkt zugeteilt wird. Eine Fortbildungseinheit entspricht bis zu 45 Minuten.

(7) Fortbildungspunkt ist die Maßeinheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine Fortbildungsmaßnahme

geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen.

§ 3 Anerkennung der Fortbildungsmaßnahmen

(1) Für eine Fortbildungsmaßnahme aus den Gruppen 1 – 3 und 7, die geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen, erteilt die Bayerische Landesapothekerkammer dem Fortbildungsveranstalter auf Antrag eine mit einer Anzahl von Fortbildungspunkten verbundene Anerkennung. Die Entscheidung erfolgt durch einen Ausschuss, der aus den Mitgliedern des Ausschusses für Aus- und Fortbildung und bis zu zwei zusätzlich von der Delegiertenversammlung zu wählenden Mitgliedern besteht. Für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen durch Veranstalter kann die Bayerische Landesapothekerkammer eine Aufwandsentschädigung von höchstens 100 Euro erheben. Der Antrag ist spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung zu stellen. Ihm ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleiter, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Anwesenheitsliste geführt wird. Darüber hinaus behält sich die Apothekerkammer vor, weitere Unterlagen bzw. Einblick in die Inhalte der Fortbildung einzufordern.

(2) Beantragt der Fortbildungsveranstalter, dass sich die Anerkennung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstreckt, hat er sich zu verpflichten, der Bayerischen Landesapothekerkammer im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.

(3) Zuständig für die Anerkennung beziehungsweise Ablehnung von Fortbildungsveranstaltungen ist der Ausschuss nach § 3 Abs. 1, der Einzelentscheidungen nach von ihm vorgegebenen Kriterien auf die Mitarbeiter der Kammergeschäftsstelle übertragen kann.

(4) Eine Zuständigkeit der Bayerischen Landesapothekerkammer besteht nur für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen, die in Bayern stattfinden.

(5) Die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen für Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter und pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte anderer Apothekerkammern kann für das Fortbildungszertifikat angerechnet werden.

(6) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die ausschließlich für pharmazeutisches Personal anerkannt sind, wird grundsätzlich nicht für das Fortbildungszertifikat anerkannt.

(7) Fortbildungspunkte können nicht für die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der eigenen Berufsausbildung vergeben werden.

§ 4 Vergabe von Fortbildungspunkten

Für jede anerkannte Fortbildungsmaßnahme wird je Fortbildungseinheit ein Fortbildungspunkt, täglich aber nicht mehr als acht Fortbildungspunkte, erworben. Nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 erwirbt der pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte in der Gruppe 4 a) vier Fortbildungspunkte je Titel oder Vortrag, in der Gruppe 4 b) einen Punkt pro Unterrichtseinheit; maximal 20 Punkte pro Jahr, in der Gruppe 4 c) einen Fortbildungspunkt pro Fortbildungsmaßnahme und in der Gruppe 5 ab einer Druckseite drei, ab zehn Druckseiten sechs, für Buchbeiträge pauschal 15, für ein Buch als Alleinautor 25 Fortbildungspunkte; maximal 30 Fortbildungspunkte pro Jahr. Das gilt nicht für Nachdrucke oder Wiederholungen von Vorträgen. Nimmt der pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte an einer Lernerfolgskontrolle erfolgreich teil, wird ein weiterer Fortbildungspunkt erworben.

§ 5 Erteilung des Fortbildungszertifikates

(1) Das Fortbildungszertifikat wird dem pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten auf Antrag von der Bayerischen Landesapothekerkammer mit einer Gültigkeit von drei Jahren nach Maßgabe der folgenden Absätze erteilt. Für die Gültigkeitsdauer eines Fortbildungszertifikates wird kein weiteres Fortbildungszertifikat erteilt.

(2) Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifikates ist der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor Antragstellung mindestens 70 Fortbildungspunkte erworben hat. Von diesen müssen mindestens 40 Punkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Gruppen 1 – 7 gemäß § 2 Abs. 2 nachgewiesen werden. Aus den Gruppen 8 und 9 können dem Antragsteller für denselben Zeitraum jeweils bis zu 15 Fortbildungspunkte angerechnet werden.

(3) Der Nachweis der Fortbildungspunkte für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 wird wie folgt geführt:

a) in den Gruppen 1 – 3 und 7 durch Fotokopien der Teilnahmebescheinigungen

b) in der Gruppe 4 durch eine Fotokopie des Veranstaltungsprogramms bzw. durch eine von der Leitung des Ausbildungsinstituts ausgestellte Bescheinigung über die nebenberufliche Lehrtätigkeit

c) in der Gruppe 5 durch eine Fotokopie der Veröffentlichung

d) in der Gruppe 6 durch eine vom Verantwortlichen für die Hospitation unterschriebene Bescheinigung

e) in den Gruppen 8 und 9 durch formlosen Antrag mit kurzer Erläuterung.

(4) Sonderfälle entscheidet der Ausschuss nach § 3 Abs. 1.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2011 in Kraft.

München den 09.12.2010 Thomas Benkert Präsident der Bayerischen Landesapothekerkammer

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