Pharmazeutisches Recht

Fortbildungszertifikat für Apotheker

Richtlinie der Landesapothekerkammer Brandenburg zum Erwerb eines Fortbildungszertifikates

Vom 8. Juli 2009

Die Kammerversammlung der Landesapothekerkammer Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 8. Juli 2009 die folgende Richtlinie zum Erwerb eines Fortbildungszertifikates beschlossen.

Präambel

Apothekerinnen und Apotheker (im Folgenden Apotheker genannt) sind zur Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung trägt dazu bei, die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Apothekers auf hohem Niveau zu sichern und zu erweitern. Sie dient damit der ständigen Verbesserung apothekerlichen Handelns und ist somit ein Instrument zur Qualitätssicherung der Patientenversorgung.

§ 1 Zweckbestimmung

Die Richtlinie dient der Förderung der Fortbildung und bietet den Kammermitgliedern die Möglichkeit, ihre Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch das Fortbildungszertifikat zu dokumentieren.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Das Fortbildungszertifikat ist ein Nachweis, dass sich das Kammermitglied nach der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Brandenburg fortgebildet hat.

(2) Fortbildung im Sinne der Richtlinie umfasst Maßnahmen, die inhaltlich auf pharmazeutische, berufsbezogene wissenschaftliche und betriebswirtschaftliche Themen sowie auf apothekenübliche Waren und Dienstleistungen ausgerichtet sind. Sie dient der Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Fortbildung muss unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein.

(3) Fortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1, 2, 3, 4, 6 und 7, die eine Akkreditierung nach Absatz 4 anstreben.

(4) Eine Akkreditierung ist die Bestätigung, dass die von einem Fortbildungsveranstalter angebotene Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen. Die Fortbildungsmaßnahme wird mit Fortbildungspunkten bewertet.

(5) Eine Lernerfolgskontrolle ist die Überprüfung, ob das Kammermitglied ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsmaßnahme waren, im Wesentlichen richtig beantworten kann.

(6) Ein Fortbildungspunkt ist die Maßeinheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit die anerkannte Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen. Er entspricht in der Regel einer Zeitdauer von 45 Minuten. Der Bewertungsmodus für die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen ergibt sich aus § 3 Absatz 1.

§ 3 Fortbildungspunkte

(1) Fortbildungspunkte werden nach folgender Maßgabe vergeben:

Kategorie
Fortbildungsmaßnahme
Bewertung
1
a) Teilnahme an Seminaren, Workshops, Praktika, wissenschaftlichen Exkursionen
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag
b) Teilnahme an Pharmazeutischen Qualitätszirkeln und Arzt-Apotheker Gesprächskreisen
2
Teilnahme an Kongressen (national oder international)
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag
3
Besuch von Vorträgen einschließlich Diskussion
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit
4
a) Vorträge bzw. Seminare über eigene wissenschaftliche Erkenntnisse oder nach Literaturstudium
4 Fortbildungspunkte pro Fortbildungseinheit
b) Lehrtätigkeit in einem Ausbildungsinstitut als berufliche Nebentätigkeit
1 Fortbildungspunkt pro Unterrichtseinheit, maximal 20 Fortbildungspunkte pro Jahr
c) Fachliche Moderation
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungsmaßnahme
5
Autorenschaft
ab einer Druckseite 3 Fortbildungspunkte pro Beitrag, ab zehn Druckseiten 6 Fortbildungspunkte pro Beitrag; Buchbeiträge pauschal 15 Fortbildungspunkte, Buch als alleiniger Autor pauschal 25 Punkte; maximal 30 Fortbildungspunkte pro Jahr
6
Hospitationen in Kombination mit anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 3
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag
7
Bearbeitung von Lektionen, z.B. internetbasiert, mit Lernerfolgskontrolle
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit
8
Innerbetriebliche Fortbildung
maximal 10 Fortbildungspunkte pro Jahr in den Kategorien 8 und 9 zusammen
9
Selbststudium, z. B. Printmedien, CD-ROM, Video
maximal 10 Fortbildungspunkte pro Jahr in den
Kategorien 8 und 9 zusammen

(2) Bei Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1a, 2 und 3 wird bei erfolgreicher Lernerfolgskontrolle nach § 2 Absatz 5 zusätzlich jeweils 1 Fortbildungspunkt vergeben.

(3) Fortbildungspunkte können entsprechend Absatz 1 auch für Weiterbildungsveranstaltungen vergeben werden.

§ 4 Anerkennung der Fortbildungsmaßnahmen

(1) Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 3 Absatz 1 Kategorien 1a bis 3 sowie 7 erteilt die Kammer dem Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme auf Antrag eine mit der Anzahl der Fortbildungspunkte verbundene Anerkennung. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zu stellen. Dem Antrag sind ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleitung, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Teilnehmerliste geführt wird, die der Kammer auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Apothekern eine Teilnahmebescheinigung – unter Angabe der Veranstaltungsnummer, der vergebenen Fortbildungspunkte, der Maßnahmenkategorie, dem Titel und dem Datum der Veranstaltung sowie der Zielgruppe der Veranstal- tung – auszuhändigen. Darüber hinaus behält sich die Kammer vor, weitere Unterlagen bzw. Einblick in die Inhalte der Fortbildung einzufordern.

Der Antrag ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Näheres regelt die Gebührenordnung.

(2) Die "Leitsätze zur apothekerlichen Fortbildung – Empfehlungen der Bundesapothekerkammer" in der jeweils gültigen Fassung legen die Voraussetzungen und Kriterien fest, nach denen die Akkreditierung erfolgt.

(3) Beantragt der Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme, dass sich die Anerkennung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstrecken soll, hat er sich zu verpflichten, der Kammer im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.

(4) Bei auftretenden Qualitätsmängeln kann die Kammer die Anerkennung widerrufen. Dies kann auch geschehen, wenn der Kammer das Recht verweigert wird, die Veranstaltung überprüfen zu lassen oder ihr keine Teilnehmerliste zur Verfügung gestellt wird.

(5) Die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen anderer Heilberufskammern kann grundsätzlich für das Fortbildungszertifikat angerechnet werden.

§ 5 Fortbildungszertifikat

(1) Das Fortbildungszertifikat wird dem Kammermitglied auf Antrag von der Kammer mit einer Gültigkeit von drei Jahren nach Maßgabe der folgenden Absätze erteilt. Während der Gültigkeitsdauer des Fortbildungszertifikates wird kein weiteres Fortbildungszertifikat erteilt.

(2) Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifikats ist der Nachweis durch die Kammerangehörigen, dass sie in dem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor Antragstellung mindestens 150 Fortbildungspunkte erworben haben. Von diesen müssen mindestens 120 Fortbildungspunkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a bis 7 gemäß § 3 Absatz 1 nachgewiesen werden.

(3) Zeiten, in denen der Antragsteller nicht berufstätig ist, werden grundsätzlich in den Nachweiszeitraum von höchstens drei Jahren eingerechnet. Ist der Antragsteller in diesem Dreijahreszeitraum nachweislich zusammenhängend länger als drei Monate nicht berufstätig, so kann im Einzelfall auf Antrag über eine Verlängerung des Nachweiszeitraums entschieden werden.

(4) Der Nachweis der Fortbildungspunkte für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1a bis 7 gemäß § 3 Abs. 1 und 2 wird wie folgt geführt:

1. in den Kategorien 1a bis 3 und 7 durch Teilnahmebescheinigungen,

2. in der Kategorie 6 durch eine vom Fortbilder unterschriebene Bescheinigung,

3. in den Kategorien 4a und 5 durch Vorlage einer Fotokopie des Veranstaltungsprogramms bzw. der Publikation,

4. in der Kategorie 4b durch eine Bestätigung des Ausbildungsinstituts,

5. bei einer Lernerfolgskontrolle durch die Vorlage einer Bescheinigung.

§ 6 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die vorstehende Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Landesapothekerkammer Brandenburg in Kraft.

Zeitgleich tritt die Richtlinie der Landesapothekerkammer Brandenburg zum Erwerb eines Fortbildungszertifikates vom 27. November 2002 außer Kraft.

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