Pharmazeutisches Recht

Berlin: Freiwilliges Fortbildungszertifikat

Richtlinie zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikates der Apothekerkammer Berlin

Vom 11. März 2003

Die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer Berlin hat am 11. März 2003 die nachstehende Richtlinie zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikates der Apothekerkammer Berlin beschlossen.

Präambel

Die Fortbildung trägt dazu bei, die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Apothekers auf hohem Niveau zu sichern und zu erweitern. Sie dient der ständigen Verbesserung apothekerlichen Handelns und ist ein Instrument zur Qualitätssicherung der Patientenversorgung. Die Berliner Apothekerinnen und Apotheker sind gemäß § 4 a Abs. 1 Nr. 1 Berliner Kammergesetz und § 2 Abs. 1 Berufsordnung der Apothekerkammer Berlin zur beruflichen und fachlichen Fortbildung verpflichtet.

§ 1

Zweckbestimmung Zweck dieser Richtlinie ist es, den Kammerangehörigen einen Rahmen zur Dokumentation der Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen anzubieten.

§ 2

Begriffsbestimmungen (1) Das Fortbildungszertifikat dient zum Nachweis, dass sich das Kammermitglied nach § 2 Abs. 1 der Berufsordnung der Apothekerkammer Berlin fortgebildet hat. Personen, die das Fortbildungszertifikat erwerben möchten, werden im Folgenden Teilnehmerinnen/Teilnehmer genannt.

(2) Fortbildung im Sinne dieser Richtlinie umfasst Maßnahmen, die zur Sicherung und Erweiterungg der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beitragen. Diese Fortbildungen umfassen pharmazeutische, berufsbezogen wissenschaftliche und betriebswirtschaftliche sowie auf apothekenübliche Waren und Dienstleistungen ausgerichtete Maßnahmen.

Die Fortbildungsmaßnahmen unterteilen sich in die folgenden Gruppen:

Gruppe 1

a) Seminare, Kurse und vergleichbare Veranstaltungen Veranstaltungen, bei denen sich die Teilnehmerin/der Teilnehmer durch eigene Kurzvorträge, in Gruppenarbeit oder auf ähnliche Weise an der Durchführung aktiv beteiligen.

b) Arzt-Apotheker-Gesprächskreise und Qualitätszirkel Unter der Leitung hierfür besonders geschulter Moderatoren stehende Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer einerseits über eigene Kenntnisse und Erfahrungen berichten und bei denen die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer sich andererseits durch Vortragende unterrichten lassen.

Gruppe 2: Kongresse

Nationale oder internationale Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerin/der Teilnehmer unter verschiedenen Veranstaltungen auswählen kann und die ihr/ihm die Möglichkeit zur Diskussion der Veranstaltungsinhalte bieten (zum Beispiel die wissenschaftlichen Kongresse der Bundesapothekerkammer).

Gruppe 3: Vorträge

Veranstaltungen, bei denen andere über Erkenntnisse berichten und eventuell mit den Teilnehmerinnen/den Teilnehmern diskutieren.

Gruppe 4

a) Eigene Vorträge Berichte über eigene Erkenntnisse oder ausgearbeitete Vorträge nach Literaturstudium,

b) Fachliche Moderation von Fortbildungsmaßnahmen.

Gruppe 5: Eigene Autorenschaft

Schriftliche Berichte, die in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlicht werden.

Gruppe 6: Hospitationen

Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten, zum Beispiel in der Pharmazeutischen Industrie und im Krankenhaus oder bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten in Kombination mit einer Fortbildungsmaßnahme der Gruppe 1, 2 und 3.

Gruppe 7

Bearbeiten von Lektionen, Tutorien und Lernprogrammen, Internetbasiert und mit Lernerfolgskontrolle (zum Beispiel E-Learning).

Gruppe 8:

Innerbetriebliche Fortbildung Von der Apothekenleiterin/vom Apothekenleiter oder einer seiner Mitarbeiterinnen/einem seiner Mitarbeiter ausgearbeitete Vorträge.

Gruppe 9: Selbststudium

Erfassung veröffentlichter Abhandlungen (3) Fortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1, 2, 3, 4, 6 und 7, die eine Akkreditierung nach Absatz 4 anstreben.

(4) Akkreditierung ist eine Bestätigung, dass die von einem Fortbildungsveranstalter angebotene Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen. Die Fortbildungsmaßnahme wird mit Fortbildungspunkten bewertet.

(5) Lernerfolgskontrolle ist eine mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob die Teilnehmerin/der Teilnehmer ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsmaßnahme waren, im Wesentlichen richtig beantworten kann.

(6) Fortbildungspunkt ist die Maßeinheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen. Der Bewertungsmodus für die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen ergibt sich aus Anlage 1.

(7) Fortbildungspunkte können entsprechend der Anlage 1 auch für Maßnahmen der Weiterbildung und anderer Postgraduierten-Qualifizierungen vergeben und erworben werden.

§ 3

Akkreditierung und Vergabe von Fortbildungspunkten (1) Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß den Ziffern 1, 2, 3, 4, 6 und 7 der Anlage 1, die in Berlin stattfinden und geeignet sind, zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen, erteilt die Apothekerkammer Berlin dem Fortbildungsveranstalter auf Antrag eine Akkreditierung mit der Angabe der Fortbildungspunkte. Alle Fortbildungsmaßnahmen, die in Berlin stattfinden und für das freiwillige Fortbildungszertifikat der Apothekerkammer Berlin angerechnet werden sollen, bedürfen der Akkreditierung durch die Apothekerkammer Berlin.

(2) Die Akkreditierungen von nicht in Berlin stattfindenden Fortbildungsmaßnahmen durch andere Landesapothekerkammern oder Ärztekammern und von Fortbildungsmaßnahmen der Bundesapothekerkammer, die durch den wissenschaftlichen Beirat qualitätsgesichert sind, werden anerkannt.

(3) Eine Fortbildungseinheit einer akkreditierten Fortbildungsmaßnahme, für die gemäß Anlage 1 ein Fortbildungspunkt vergeben wird, beträgt 45 Minuten.

(4) Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleiter, Moderatoren und Vortragenden beizufügen. In dem Antrag garantiert der Veranstalter die Richtigkeit seiner Angaben und benennt einen für die Fortbildungsmaßnahme fachlich verantwortlichen Naturwissenschaftler. Der Fortbildungsveranstalter führt die Registrierung der Teilnehmerinnen/der Teilnehmer und die Evaluation der Fortbildungsmaßnahme nach Maßgabe der Apothekerkammer Berlin durch.

(5) Die Leitsätze und Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Fortbildung, insbesondere die Maßnahmen zu deren Qualitätssicherung, sind zu beachten. Soll von diesen Leitsätzen und Empfehlungen abgewichen werden, so ist dies zu begründen. Die Fortbildung soll inhaltlich unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein.

(6) Beantragt der Fortbildungsveranstalter, dass sich die Akkreditierung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstreckt, hat er sich zu verpflichten, der Apothekerkammer Berlin auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.

(7) Der Antrag ist spätestens acht Wochen vor der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zu stellen. Nachträgliche Anträge sind nicht möglich.

(8) Die Akkreditierung ist gebührenpflichtig.

§ 4

Erteilung des Fortbildungszertifikates (1) Das Fortbildungszertifikat für Apothekerinnen und Apotheker erhält, wer bei Antragstellung nach Maßgabe der folgenden Absätze nachweist, innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens 150 Fortbildungspunkte erworben zu haben. Eine Unterbrechung kann aus wichtigem Grund bis zu einem Jahr zugelassen werden, wenn dieser zuvor oder unverzüglich nach dem Bekanntwerden der Apothekerkammer Berlin mitgeteilt wird.

(2) Drei Jahre nach Erteilung des letzten Fortbildungszertifikates kann ein neuer Antrag gestellt werden.

(3) Bis zu 30 Fortbildungspunkte können in drei Jahren durch Fortbildungsmaßnahmen gemäß den Ziffern 8 und 9 der Anlage 1 erworben werden. Der Erwerb der übrigen Fortbildungspunkte muss durch mindestens zwei Fortbildungsmaßnahmen gemäß den Ziffern 1, 2, 3, 6 und 7 der Anlage 1 abgedeckt werden.

(4) Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gemäß den Ziffern 1, 2, 3, 6 und 7 der Anlage 1 und die dafür vergebenen Punkte werden elektronisch mit Hilfe des Registrierungssystems der Apothekerkammer Berlin oder durch Teilnahmebescheinigungen der Fortbildungsveranstalter nachgewiesen.

(5) Fortbildungsmaßnahmen gemäß den Ziffern 4 und 5 der Anlage 1 werden durch Referent, Moderator oder Autor durch die Vorlage einer Fotokopie des Titelblattes beziehungsweise des Veranstaltungsprogramms belegt.

(6) Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffer 8 der Anlage 1 wid durch die schriftliche Bestätigung des Vortragenden und gemäß der Ziffer 9 der Anlage 1 per Selbstauskunft der Antragstellerin/des Antragstellers nachgewiesen.

(7) Die Punktesammlung liegt personenbezogen in der Hand der Teilnehmerin/des Teilnehmers. Diese/r hat bei Antragstellung ihr/sein gesamtes Punktekonto nachzuweisen.

§ 5

In-Kraft-Treten (1) Die Richtlinie zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikates der Apothekerkammer Berlin tritt für Apothekerinnen und Apotheker am 1. Juli 2003 in Kraft.

Berlin, 11. März 2003

Norbert Bartetzko Präsident Hendrik Scheer Vorstandsmitglied

Ausgefertigt, 27. Mai 2003

Norbert Bartetzko Präsident Hendrik Scheer Vorstandsmitglied

Anlage 1 Richtlinie zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikates der Apothekerkammer Berlin vom 11. März 2003

Fortbildungsmaßnahme

1. a) Teilnahme an Seminaren, Praktika, wissenschaftlichen Exkursionen et cetera b) Teilnahme an Arzt-Apotheker-Gesprächskreisen und Qualitätszirkeln

2. Teilnahme an Kongressen

3. Besuch von Vorträgen einschließlich Diskussion

4. a) Vorträge beziehungsweise Seminare über eigene wissenschaftliche Erkenntnisse oder nach Literaturstudium; dieser Vortrag kann auch über elektronische Medien übermittelt werden b) Fachliche Moderation

Bewertungsmodus

1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag Ein Zusatzpunkt kann durch die Teilnahme an einer Lernerfolgskontrolle erworben werden.

1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag. Ein Zusatzpunkt kann durch die Teilnahme an einer Lernerfolgskontrolle erworben werden.

1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag. Ein Zusatzpunkt kann durch die Teilnahme an einer Lernerfolgskontrolle erworben werden.

3 Fortbildungspunkte pro Fortbildungseinheit, maximal 30 Punkte pro Jahr

2 Fortbildungspunkte pro Fortbildungseinheit, maximal 30 Punkte pro Jahr

Fortbildungsmaßnahme

5. Autorenschaft (schriftliche Berichte unter Berücksichtigung des Standes der pharmazeutischen Wissenschaften, die in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlicht werden)

6. Hospitationen in Kombination mit anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1, 2 und 3 (Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten, zum Beispiel in der Pharmazeutischen Industrie, im Krankenhaus oder bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten)

7. Bearbeitung von Lektionen, zum Beispiel internetbasiert, mit Lernerfolgskontrolle

8. Innerbetriebliche Fortbildung 9. Selbststudium, zum Beispiel Printmedien, CD-ROM, Video

Bewertungsmodus

5 Fortbildungspunkte pro Beitrag, Buchbeiträge pauschal mit 15 Fortbildungspunkten, maximal 30 Punkte pro Jahr

Keine Fortbildungspunkte bei Nachdrucken

1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag, maximal 10 Punkte pro Jahr

1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit

1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 10 Punkte pro Jahr und maximal 30 Punkte in 3 Jahren gemäß den Ziffern 8 und 9

1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 10 Punkte pro Jahr und maximal 30 Punkte in 3 Jahren gemäß den Ziffern 8 und 9

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