Abgrenzung zum Arzt muss eindeutig sein

(bü). Ein Vertrag zum Kauf einer Apotheke ist sittenwidrig, wenn der zu erwartende Umsatz aufgrund der Abgabe "teurer Medikamente für einzelne Ärzte" berechnet wurde. Das Apothekengesetz regelt per "Ärztebevorzugungsverbot", dass zwischen Arzt und Apotheker strikt getrennt werden muss. (Hier hatte der Käufer den Vertrag annulliert, weil er die Ärzte-Bevorzugung beendete und der Ertrag dadurch geringer ausfiel, als es dem Kaufpreis entsprach.) (OLG Hamm, 19 U 39/06)

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