Pharmazeutisches Recht

Krebsfrüherkennungs-Richtlinien

Bekanntmachung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über eine Änderung der Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien)

Vom 1. Dezember 2003 (aus BAnz. Nr. 45 vom 5. März 2004, Seite 4213)

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 1. Dezember 2003 beschlossen, die Krebsfrüherkennungs-Richtlinien in der Fassung vom 26. April 1976 (vgl. Bekanntmachung vom 8. Oktober 1976, Beilage zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 15. Dezember 2003 (BAnz. S. 2), wie folgt zu ändern:

1. Abschnitt A (Allgemeines) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "von Beginn des 20. Lebensjahres an" durch die Wörter "ab dem Alter von 20 Jahren", die Wörter "vom Beginn des 30. Lebensjahres an" durch die Wörter "ab dem Alter von 30 Jahren" und die Wörter "vom Beginn des 50. Lebensjahres an" durch die Wörter "ab dem Alter von 50 Jahren" ersetzt.

In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "vom Beginn des 45. Lebensjahres" durch die Wörter "ab dem Alter von 45 Jahren" und die Wörter "vom Beginn des 50. Lebensjahres" durch die Wörter "ab dem Alter von 50 Jahren" ersetzt.

2. Abschnitt B (Früherkennungsmaßnahmen bei Frauen) In Nummer 1 (Klinische Untersuchungen) werden die Wörter "vom Beginn des 20. Lebensjahres an" durch die Wörter "ab dem Alter von 20 Jahren", die Wörter "zusätzlich vom Beginn des 30. Lebensjahres an" durch die Wörter "zusätzlich ab dem Alter von 30 Jahren" und die Wörter "zusätzlich vom Beginn des 50. Lebensjahres an" durch die Wörter "zusätzlich ab dem Alter von 50 Jahren" ersetzt.

In Nummer 3 Buchstabe a (Anspruchsumfang) werden im ersten Absatz die Wörter "Frauen haben vom Beginn des 50. Lebensjahres an" durch die Wörter "Frauen haben ab dem Alter von 50 Jahren", im zweiten Absatz die Wörter "Frauen haben von dem 50. Lebensjahr an" durch die Wörter "Frauen haben ab dem Alter von 50 Jahren" und im dritten Absatz die Wörter "ab dem 56. Lebensjahr" durch die Wörter "ab dem Alter von 55 Jahren" und die Wörter "auf die erste Koloskopie ab dem 56. Lebensjahr" durch die Wörter "auf die erste Koloskopie ab dem Alter von 55 Jahren" ersetzt.

Im vierten Absatz werden die Wörter "innerhalb des 56. Lebensjahres" durch die Wörter "im Alter von 55 Jahren" und die Wörter "Jede nach dem 65. Lebensjahr durchgeführte Koloskopie" durch die Wörter "Jede ab dem Alter von 65 Jahren durchgeführte Koloskopie" ersetzt. Im fünften Absatz werden die Wörter "Frauen ab dem 56. Lebensjahr" ersetzt durch die Wörter "Frauen ab dem Alter von 55 Jahren".

In Nummer 3 Buchstabe b (Beratung) werden in Absatz zwei die Wörter "möglichst frühzeitig nach Vollendung des 50. Lebensjahres" durch die Wörter "möglichst bald ab dem Alter von 50 Jahren" und in Absatz vier die Wörter "Möglichst bald nach Vollendung des 55. Lebensjahres" durch die Wörter "Möglichst bald ab dem Alter von 55 Jahren" ersetzt.

3. Abschnitt C (Früherkennungsmaßnahmen bei Männern) In Nummer 2 Buchstabe a (Anspruchsumfang) werden die Wörter in Absatz eins "vom Beginn des 50. Lebensjahres an" durch die Wörter "ab dem Alter von 50 Jahren", die Wörter in Absatz zwei "Männer haben von dem 50. Lebensjahr an" durch die Wörter "Männer haben ab dem Alter von 50 Jahren" ersetzt.

In Absatz drei werden die Wörter "Ab dem 56. Lebensjahr" durch die Wörter "Ab dem Alter von 55 Jahren" und die Wörter "auf die erste Koloskopie ab dem 56. Lebensjahr" durch die Wörter "auf die erste Koloskopie ab dem Alter von 55 Jahren" ersetzt.

In Abschnitt vier werden die Wörter "innerhalb des 56. Lebensjahres" durch die Wörter "im Alter von 55 Jahren" und die Wörter "Jede nach dem 65. Lebensjahr durchgeführte" durch die Wörter "Jede ab dem Alter von 65 Jahren durchgeführte" ersetzt.

In Absatz fünf werden die Wörter "Männer ab dem 56. Lebensjahr" ersetzt durch die Wörter "Männer ab dem Alter von 55 Jahren".

In Nummer 2 Buchstabe b (Beratung) werden in Abschnitt zwei die Wörter "möglichst frühzeitig nach Vollendung des 50. Lebensjahres" ersetzt durch die Wörter "möglichst frühzeitig ab dem Alter von 50 Jahren" und in Absatz drei die Wörter "Möglichst bald nach Vollendung des 55. Lebensjahres" durch die Wörter "Möglichst bald ab dem Alter von 55 Jahren" ersetzt.

Die Änderung der Richtlinien tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Köln, den 1. Dezember 2003 Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Der Vorsitzende Jung

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