Pharmazeutisches Recht

Eich- und Beglaubigungskostenverordnung

Sechste Verordnung zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung Vom 11. Juli 2001 (aus BGBl. Teil I Nr. 36 vom 23. Juli 2001, Seite 1608)

Aufgrund des § 14 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I. S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1: Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung

Die Eich- und Beglaubigungskostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Mai 1996 (BGBl. I S. 719), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Eichkostenverordnung".

2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "und Amtshandlungen in Eichabfertigungsstellen" eingefügt. b) Absatz 3 Nr. 1a wird aufgehoben. c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "nach den Abschnitten 4 und 6 des Gebührenverzeichnisses" durch die Wörter "nach den Schlüsselzahlengruppen 50 und 70 des Gebührenverzeichnisses, sofern dort nichts anderes geregelt ist," ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Arbeitsaufwand" die Wörter "oder nach im Gebührenverzeichnis pauschalierten Festgebühren" angefügt.

3. § 2a wird wie folgt gefasst: "§ 2a Ermäßigungen und Zuschläge (1) Sofern im Gebührenverzeichnis vorgesehen, werden Ermäßigungen gewährt beziehungsweise Zuschläge erhoben. (2) Für gesonderte Anfahrten ist ein Zuschlag von einem Stundensatz zu erheben, wenn im Rahmen von Rundfahrten die sofortige Eichung von Messgeräten, für die eine Rundfahrtgebühr im Gebührenverzeichnis vorgesehen ist, vom Messgerätebesitzer abgelehnt wird."

4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) In Nummer 3 werden die Wörter "nach den Abschnitten 4 und 6 des Gebührenverzeichnisses" durch die Wörter "nach den Schlüsselzahlengruppen 50 und 70 des Gebührenverzeichnisses; Reisekosten unter 10 Deutsche Mark werden ebenfalls nicht erhoben" ersetzt. c) In Nummer 4 wird das Wort "ausreichen" durch die Wörter "eingesetzt werden" ersetzt. d) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten 1. beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackung und der Rücksendung, 2. die Kosten für das Ein- und Auspacken der Messgeräte."

5. In der Überschrift des zweiten Abschnittes werden die Wörter "die Beglaubigung durch staatlich anerkannte" durch die Wörter "Amtshandlungen der staatlich anerkannten" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt gefasst: "§ 5 Anwendungsbereich Die staatlich anerkannten Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme erheben für Amtshandlungen nach § 14 Satz 1 des Eichgesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 6 bis 13 dieser Kostenverordnung."

7. In § 6 Abs. 2 und 3 Nr. 1 werden die Wörter "Beglaubigungen und Befundprüfungen" jeweils durch das Wort "Amtshandlungen" ersetzt.

8. In § 6 Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort "Prüfungen" durch die Wörter "gebührenpflichtige Amtshandlungen" ersetzt.

9. § 7 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Aus Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten 1. beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackung und der Rücksendung, 2. die Kosten für das Ein- und Auspacken der Messgeräte."

10. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe "128,- Deutsche Mark" durch die Angabe "150,60 Deutsche Mark" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe "106,- Deutsche Mark" durch die Angabe "125,17 Deutsche Mark" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe "84,- Deutsche Mark" durch die Angabe "97,79 Deutsche Mark" ersetzt. d) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Unterhalb einer Stunde erfolgt die Berechnung nach Zehntelstunden."

11. In § 10a Abs. 1 werden die Wörter "oder Beglaubigung" gestrichen.

12. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe "1,5fache" durch die Angabe "2fache" ersetzt.

13. § 13 wird wie folgt gefasst: "§ 13 Bescheinigungen (1) Die Gebühr für das Ausstellen von einfachen Bescheinigungen beträgt 15,65 Deutsche Mark, von Eich- und Prüfscheinen 20,54 Deutsche Mark. Werden mehr als 20 Bescheinigungen oder Scheine für Messgeräte gleicher Art und Größe eines Messgerätebesitzers ausgestellt, beträgt die Gebühr 9,78 Deutsche Mark je Stück. (2) Werden Messwerte angegeben, werden zusätzlich für jeden Messwert 4,89 Deutsche Mark berechnet. Bei der Angabe von mehr als zehn Messwerten erfolgt die Berechnung nach Arbeitsaufwand."

14. Die Anlage wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Umstellung auf Euro

Die Eich- und Beglaubigungskostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe "10 Deutsche Mark" durch die Angabe "5 Euro" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe "150,60 Deutsche Mark" durch die Angabe "77 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe "125,17 Deutsche Mark" durch die Angabe "64 Euro" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe "97,79 Deutsche Mark" durch die Angabe "50 Euro" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe "40 Deutsche Mark" durch die Angabe "20 Euro" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe "50 Deutsche Mark" durch die Angabe "25 Euro" ersetzt.

4. § 13 wird wie folgt geändert: a)In Absatz 1 werden die Angabe "15,85 Deutsche Mark" durch die Angabe "8 Euro", die Angabe "20,54 Deutsche Mark" durch die Angabe "10,50 Euro" und die Angabe "9,78 Deutsche Mark" durch die Angabe "5 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe "4,89 Deutsche Mark" durch die Angabe "2,50 Euro" ersetzt.

Artikel 3: In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 11. Juli 2001 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller

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