Pharmazeutisches Recht

Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe


Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung vom 30. November 2011 folgende Änderungen der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Januar 2012 genehmigt worden sind:

Artikel I

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994 (MBl. NRW 1995, Seite 509 ff, zuletzt geändert am 18. Juni 2010, Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe Nr. 3 vom 7. Juli 2010 und Rundschreiben des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe Nr. 1 vom 25. Juni 2010, rechtsgültig eingestellt im allgemein zugänglichen Teil der Internetplattform des Versorgungswerkes am 30. Juni 2010 gemäß § 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert:


1) § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Versorgungsleistungen" durch das Wort "Versorgung" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

"(3) Die Angehörigen der Apothekerkammer Bremen sind entsprechend den Regelungen dieser Satzung Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe. Das Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe gewährt ihnen und ihren Familienmitgliedern Versorgung nach Maßgabe dieser Satzung. "

c) In Absatz 4 Satz 4 werden jeweils die Wörter "Geschäftsführenden Ausschusses" durch das Wort "Vorstands" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Geschäftsführenden Ausschusses" durch das Wort "Vorstands" ersetzt.


2) § 3 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

"(3) Das gebundene Vermögen des Versorgungswerkes ist unter Beachtung der Verordnung über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der freien Berufe in NRW (VersAufsVO NRW) und den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Geschäfte zur Absicherung von Kurs- und Zinsänderungsrisiken oder zur Erzielung zusätzlicher Erträge dürfen gemäß VersAufsVO NRW getätigt werden."


3) § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Geschäftsführende Ausschuss" durch das Wort "Vorstand" sowie der Passus "§ 4 und 5 der Verordnung zu den Grundsätzen der Versicherungsaufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke der freien Berufe in NRW" durch den Passus "§§ 8 und 9 VersAufsVO NRW" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Kammerversammlung" durch das Wort "Vertreterversammlung" ersetzt.


4) "§ 5 wird wie folgt neu gefasst:

§ 5 Verwaltungsorgane des Versorgungswerkes


(1) Verwaltungsorgane des Versorgungswerkes sind:

1. die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe,

2. die Vertreterversammlung,

3. die Kammerversammlung der Apothekerkammer Bremen,

4. der Aufsichtsrat,

5. der Vorstand.


(2) Die Wahlperiode der Organe gemäß Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 entspricht der Wahlperiode des Organs gemäß Abs. 1 Nr. 1. Für die bremischen Mitglieder der Organe gemäß Nr. 2, 4 und 5 endet die 1. Wahlperiode mit dem Ende der Wahlperiode des Organs gemäß Abs. 1 Nr. 1.


(3) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung sind nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist."


5) § 6 wird wie folgt neu gefasst:

"§ 6 Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe wählt

1. die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1,

2. die Mitglieder des Vorstands gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1

und beschließt über die Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates und Vorstands gemäß § 8 a Abs. 4 Satz 1.

Sämtliche Beschlüsse gemäß § 6 Satz 1 bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Kammerversammlungsmitglieder."


6) § 6 a (neu)

Nach § 6 wird folgender Paragraph neu angefügt:

"§ 6 a Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus

1. den Mitgliedern der Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe sowie

2. den Angehörigen der Apothekerkammer Bremen, die Mitglieder des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe sein müssen und von der Kammerversammlung der Apothekerkammer Bremen gewählt werden.

Deren Anzahl bemisst sich entsprechend dem prozentualen Anteil der Mitglieder gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 an der Gesamtzahl der Versorgungswerksmitglieder der beiden beteiligten Kammerbereiche. Das Ergebnis ist auf volle Stellen kaufmännisch zu runden.


(2) Basis für die Festlegung der Anzahl der bremischen Kammerversammlungsmitglieder gemäß Abs. 1 Nr. 2 ist das Monatsende des vorletzten Monats vor der jeweils konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung.


(3) Die Vertreterversammlung beschließt über die:

1. Änderung der Satzung des Versorgungswerkes,

2. Festlegung des Jahresabschlusses,

3. Entlastung des Aufsichtsrates und des Vorstands,

4. Verwendung (Aufteilung) der satzungsmäßigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und Deckung des Bilanzverlustes sowie

5. Auflösung des Versorgungswerkes und die im Zuge oder Abwicklung erforderlichen Maßnahmen.


(4) Die Beschlüsse nach Abs. 3 Nr. 1 bedürfen der 2/3 und die nach Nr. 2 bis 4 der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes. Für den Auflösungsbeschluss nach Nr. 5 ist die 6/7 Mehrheit aller Mitglieder der Vertreterversammlung erforderlich.


(5) Beschlüsse nach Abs. 3 Nummern 1, 4 und 5 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."


7) § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift des § 7 werden die Wörter "Aufsichtsführender Ausschuss" ersetzt durch das Wort "Aufsichtsrat".

b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

" (1) Der Aufsichtsrat besteht aus

1. fünf Angehörigen der Apothekerkammer Westfalen-Lippe, die sowohl Mitglieder der Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe als auch Mitglieder des Versorgungswerkes sein müssen und

2. einem/r Angehörigen der Apothekerkammer Bremen, der/die Mitglied des Versorgungswerkes sein muss und von der Kammerversammlung der Apothekerkammer Bremen zu wählen ist."

c) In Absatz 2 werden

aa) in Satz 1 die Wörter "Aufsichtsführende Ausschuss" durch das Wort "Aufsichtsrat" ersetzt.

bb) in Satz 3 die Wörter "Geschäftsführenden Ausschusses" durch das Wort "Vorstands" ersetzt.

cc) in Satz 4 die Wörter "Aufsichtsführenden Ausschusses" durch das Wort "Aufsichtsrates" ersetzt.

dd) in Satz 5 die Wörter "Aufsichtsführenden Ausschusses" durch das Wort "Aufsichtsrates" ersetzt.

ee) in Satz 7 die Wörter "Aufsichtsführenden Ausschusses" durch das Wort "Aufsichtsrates" ersetzt.

ff) in Satz 8 die Wörter "Aufsichtsführenden Ausschusses" durch das Wort "Aufsichtsrates" ersetzt und nach den Wörtern "sein Stellvertreter" die Wörter "der Apothekerkammer Westfalen-Lippe" angefügt.

d) In Absatz 3 werden

aa) in Satz 1 werden die Wörter "Aufsichtsführende Ausschuss" durch das Wort "Aufsichtsrat" ersetzt

bb) in Satz 1 Nr. 7 werden die Wörter "Geschäftsführenden Ausschusses" durch das Wort "Vorstands" ersetzt.


8) § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift des § 8 werden die Wörter "Geschäftsführender Ausschuss" ersetzt durch das Wort "Vorstand".

b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

"(1) Der Vorstand besteht aus

1. fünf Angehörigen der Apothekerkammer Westfalen-Lippe, die sowohl Mitglieder der Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe als auch Mitglieder des Versorgungswerkes sein müssen, sowie

2. einem Mitglied des Kammervorstands, welches vom Vorstand der Apothekerkammer Westfalen-Lippe bestellt wird und

3. einem/r Angehörigen der Apothekerkammer Bremen, der/die dem Versorgungswerk angehören muss und von der Kammerversammlung der Apothekerkammer Bremen zu wählen ist."

c) In Absatz 2

aa) werden in Satz 1 die Wörter "Geschäftsführende Ausschuss" durch das Wort "Vorstand" ersetzt;

bb) werden in Satz 2 die Wörter "Geschäftsführenden Ausschusses" durch das Wort "Vorstands" und die Wörter "die/den hauptamtliche/n Geschäftsführer/in" durch die Wörter "die hauptamtliche Geschäftsführung" ersetzt;

cc) wird Satz 4 ersatzlos gestrichen.

d) In Absatz 3 werden

aa) in Satz 1 werden die Wörter "Geschäftsführende Ausschuss" durch das Wort "Vorstand" ersetzt

bb) in Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Kammerversammlung" durch das Wort "Vertreterversammlung" ersetzt.

cc) in Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "Aufsichtsführenden Ausschuss" durch das Wort "Aufsichtsrat" ersetzt.


9) § 8 a wird wie folgt neu gefasst:

"§ 8a Gemeinsame Regelungen für Vertreterversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand

(1) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Aufsichtsrat und Vorstand ist ausgeschlossen.


(2) Aufsichtsrat und Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens vier ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fassen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


(3) Aufsichtsrat und Vorstand können zu ihrer fachlichen Beratung Sachverständige hinzuziehen.


(4) Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe kann Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Mitglieder des Vorstands nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 vor Ablauf der Wahlperiode abberufen, insbesondere wenn Tatbestände vorliegen, die die Wählbarkeit oder Vertrauenswürdigkeit ausschließen würden. In diesem Fall wählt die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe in derselben Sitzung für die Restlaufzeit der Wahlperiode den/die Nachfolger/in des/der abberufenen Mitgliedes/er.

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Bremen kann das Mitglied des Aufsichtsrates nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und das Mitglied des Vorstands nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 vor Ablauf der Wahlperiode abberufen, insbesondere wenn Tatbestände vorliegen, die die Wählbarkeit oder Vertrauenswürdigkeit ausschließen würden. In diesem Fall wählt die Kammerversammlung der Apothekerkammer Bremen in derselben Sitzung für die Restlaufzeit der Wahlperiode den/die Nachfolger/in des abberufenen Mitgliedes.

Satz 2 und Satz 4 gelten entsprechend für den Fall, dass ein Mitglied nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 wegen anderer Gründe aus dem Aufsichtsrat oder Vorstand ausscheidet oder verstirbt.


(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und Vorstands wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.


(6) Die Mitglieder der Vertreterversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen werden durch Beschluss der Vertreterversammlung geregelt.


(7) Nach Ablauf ihrer Wahlperiode führen der Aufsichtsrat und der Vorstand die Geschäfte bis zu Übernahme durch die neu gewählten Organe weiter."


10) § 9 wird wie folgt neu gefasst:

"§ 9 Hauptamtliche Geschäftsführung

(1) Das Versorgungswerk hat eine hauptamtliche Geschäftsführung, die aus einer/m hauptamtlichen Geschäftsführer/in oder mehreren hauptamtlichen Geschäftsführern/innen besteht.


(2) Das/die Mitglied/er der Geschäftsführung wird/werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat und im Benehmen mit der Kammerpräsidentin/dem Kammerpräsidenten der Apothekerkammer Westfalen-Lippe bestellt und abberufen.


(3) Die hauptamtliche Geschäftsführung hat folgende Aufgaben:

1. die Erledigung der laufenden Geschäfte des Versorgungswerkes,

2. die Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Vorstands,

3. die Übermittlung der Einladungen des Aufsichtsrates sowie

4. die Einstellung und Entlassung der Angestellten des Versorgungswerkes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Vorstands."


11) § 13 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Sätze 1 bis 3 werden jeweils die Wörter "Geschäftsführenden Ausschuss" durch das Wort "Vorstand" ersetzt.


12) § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "Verordnung" durch das Wort "Verordnungen" ersetzt. Nach den Wörtern "(EWG) 1408/71" werden folgende Wörter "und (EG) 883/04" eingefügt.

b) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter "im Sinn" durch das Wort "gemäß" ersetzt sowie die Verweisung auf "Abs. 1 Satz 3" in "Abs. 1 Satz 4" geändert.


13) § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Bezeichnung Absatz "(1)" entfällt und das Wort "Kammerversammlung" wird durch das Wort "Vertreterversammlung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird komplett gestrichen.


14) § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "mindestens" durch die Wörter "mehr als" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "mehr als sechs" die Wörter "aufeinander folgende" eingefügt, sowie das Wort "umfassend" durch das Wort "vollständig" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Geschäftsführende Ausschuss" durch das Wort "Vorstand" ersetzt.

d) In Absatz 10 werden

aa) in Satz 1 Nr. 1 c die Wörter "des Absatzes" durch die Wörter "von Abs." ersetzt.

bb) in Satz 1 Nr. 1 d die Wörter "Geschäftsführende Ausschuss" durch das Wort "Vorstand" ersetzt.

cc) in Satz 2 wird nach den Wörtern "in Satz 1" das Wort "in" durch das Wort "unter" ersetzt.

c) in Absatz 11

aa) in Satz 1 die Wörter "Geschäftsführenden Ausschusses" durch das Wort "Vorstands" ersetzt.

bb) In Satz 2 die Wörter "Geschäftsführende Ausschuss" durch das Wort "Vorstand" ersetzt.


15) § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach den Wörtern "Witwen" und "Witwer" jeweils "-" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort "Heiraten" durch das Wort "Heiratet" ersetzt.


16) § 26 a wird wie folgt geändert:

In Absatz 5 werden die Wörter "Geschäftsführende Ausschuss" durch

das Wort "Vorstand" und die Wörter "Aufsichtführenden Ausschuss" durch das Wort "Aufsichtsrat" ersetzt.


17) § 26 b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Bezug auf "Leistungstabelle 6" geändert in "Leistungstabellen 6, 7 und 8".

b) In Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a wird nach dem Semikolon der Paragraphenbezug "§ 26 Abs. 11" gestrichen

c) Absatz 5 Satz 3 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:

"Waisenrente die Vorschriften des § 26 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass es sich um gemeinsame Kinder des ausgleichspflichtigen und des ausgleichsberechtigten Ehegatten handeln muss."

d) In Absatz 6 wird der Bezug auf "Leistungstabelle 6" geändert in "Leistungstabellen 6, 7 und 8".


18) § 27 a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c wird das Wort "im" durch das Wort "zum" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Geschäftsführenden Ausschuss" durch das Wort "Vorstand" und die Wörter "Aufsichtsführenden Ausschusses" durch das Wort "Aufsichtsrates" ersetzt.


19) § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Ziffer "6" durch die Ziffer "8" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird das Wort "Kammerversammlung" durch das Wort "Vertreterversammlung" ersetzt.


20) § 29 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Aufsichtsführende Ausschuss" durch das Wort "Aufsichtsrat" und die Wörter "Geschäftsführenden Ausschuss" durch das Wort "Vorstand" ersetzt.


21) § 30 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "Geschäftsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Vorstands" ersetzt.


22) Satz 15 der Anlage der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"15 Für ein Mitglied oder früheres Mitglied, das auch bei einem anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträger im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 oder der VO (EWG) 1408/71 einen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente besitzt, wird der anzuwendende Durchschnittsbeitrag nur auf den Zeitraum angerechnet, der sich anteilig entsprechend der Mitgliedszeit beim Versorgungswerk zur gesamten Mitgliedszeit bei allen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträger entsprechend Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 in der jeweils geltenden Fassung oder Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 ergibt, wenn auch die anderen beteiligten Versorgungsträger ihre Versorgungsleistungen nach dieser Regelung berechnen."


23) Satz 16 der Anlage der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"16 Tritt der Versorgungsfall der Berufsunfähigkeit gemäß § 25 Abs. 1

1. vor Vollendung des 52. Lebensjahres ein, wird die Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 80 v. H. der nach den Sätzen 12 und 13 unter Einbeziehung der Leistungstabelle ermittelten Rente gewährt;

2. nach Vollendung des 52., aber noch vor Vollendung des 62. Lebensjahres ein, vermindert sich die nach Nr. 1 zu zahlende Rente für jeden nach Vollendung des 52. Lebensjahres abgelaufenen vollen Monat um 0,1 %-Punkte, wobei der Monat, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, als voller Monat nicht mitgezählt wird;

3. nach Vollendung des 62. Lebensjahres ein, wird die Berufsunfähigkeitsrente mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, in Höhe der nach § 24 Abs. 2 maßgeblichen vorgezogenen Altersrente gewährt."


24) Anlage der Satzung gemäß § 28 – Leistungstabelle 7 und 8 (neu)

Der Anlage gemäß § 28 Abs. 1 werden die nachfolgenden Leistungstabellen 7 und 8 für den Versorgungsausgleich (Empfänger laufender Altersrenten und Empfänger laufender Berufsunfähigkeitsrenten) angefügt:

Dabei entspricht bei beiden Tabellen X dem Kalenderjahr des Alters bei Eheende abzüglich des Geburtsjahres des Ausgleichspflichtigen bzw. des Ausgleichsberechtigten.

Leistungstabelle 7 gemäß § 28 Der Satzung für den Versorgungsausgleich (Empfänger laufender Altersrenten)

X
Kapitalwert bei einer monatlichen Rente von EUR 100,–
monatliche Altersrente in EUR für einen Kapitalwert von EUR 100,–
X
Kapitalwert bei einer monatlichen Rente von EUR 100,–
monatliche Altersrente in EUR für einen Kapitalwert von EUR 100,–
60
21.689
0,4611
84
10.453
0,9567
61
21.360
0,4682
85
9.892
1,0109
62
21.017
0,4758
86
9.337
1,0710
63
20.661
0,4840
87
8.788
1,1380
64
20.291
0,4928
88
8.246
1,2126
65
19.907
0,5023
89
7.721
1,2951
66
19.509
0,5126
90
7.210
1,3869
67
19.098
0,5236
91
6.715
1,4892
68
18.674
0,5355
92
6.247
1,6009
69
18.238
0,5483
93
5.802
1,7235
70
17.789
0,5621
94
5.386
1,8568
71
17.328
0,5771
95
4.991
2,0036
72
16.856
0,5933
96
4.614
2,1671
73
16.372
0,6108
97
4.258
2,3486
74
15.877
0,6298
98
3.917
2,5530
75
15.371
0,6506
99
3.590
2,7859
76
14.855
0,6732
100
3.275
3,0536
77
14.328
0,6979
101
2.986
3,3492
78
13.792
0,7251
102
2.730
3,6634
79
13.246
0,7549
103
2.512
3,9816
80
12.694
0,7878
104
2.335
4,2821
81
12.137
0,8239
105
2.191
4,5631
82
11.577
0,8638
106
2.065
4,8420
83
11.015
0,9078
107
1.950
5,1280

Leistungstabelle 8 gemäß § 28 der Satzung für den Versorgungsausgleich (Empfänger laufender Berufsunfähigkeitsrenten)

X
Kapitalwert bei einer monatlichen Rente von EUR 100,–
monatliche Invalidenrente in EUR für einen Kapitalwert von EUR 100,–
X
Kapitalwert bei einer monatlichen Rente von EUR 100,–
monatliche Invalidenrente in EUR für einen Kapitalwert von EUR 100,–
20
17.462
0,5727
44
20.726
0,4825
21
17.619
0,5676
45
20.746
0,4820
22
17.788
0,5622
46
20.762
0,4816
23
17.972
0,5564
47
20.775
0,4814
24
18.170
0,5504
48
20.784
0,4811
25
18.384
0,5439
49
20.794
0,4809
26
18.615
0,5372
50
20.805
0,4806
27
18.854
0,5304
51
20.820
0,4803
28
19.083
0,5240
52
20.839
0,4799
29
19.294
0,5183
53
20.861
0,4794
30
19.486
0,5132
54
20.888
0,4787
31
19.661
0,5086
55
20.930
0,4778
32
19.818
0,5046
56
20.965
0,4770
33
19.960
0,5010
57
20.977
0,4767
34
20.086
0,4979
58
20.962
0,4771
35
20.198
0,4951
59
20.918
0,4780
36
20.296
0,4927
60
20.831
0,4801
37
20.383
0,4906
61
20.726
0,4825
38
20.459
0,4888
62
20.587
0,4857
39
20.525
0,4872
63
20.414
0,4899
40
20.582
0,4859
64
20.205
0,4949
41
20.629
0,4848
65
19.907
0,5023
42
20.668
0,4838
66
19.509
0,5126
43
20.701
0,4831
67
19.098
0,5236

Artikel II

Die Änderungen der Satzung treten mit dem Tag der Einstellung in den allgemein zugänglichen Teil der Internetplattform des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe in Kraft. Die Änderung gemäß § 8 treten zum 01.02.2012 in Kraft.


Genehmigt.
Düsseldorf, den 3. Januar 2012
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
gez. Stucke


Ausgefertigt.
Münster, den 10. Januar 2012
Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Im Auftrag
gez. Gabriele R. Overwiening
Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe



DAZ 2012, Nr. 9, S. 150

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