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Deutsche Gesellschaft für Regulatorische Angelegenheiten: Klinische Prüfung &n

Die Änderungen, die sich durch die Umsetzung der europäischen GCP-Richtlinie 2001/20/EG für die Durchführung klinischer Prüfungen in der Europäischen Union ergeben, waren eines der Schwerpunktthemen beim diesjährigen Jahreskongress der Deutschen Gesellschaft für Regulatory Affairs (DGRA) am 21./22. Mai in Bonn. An welchen Stellen die Zulassungsbehörden in diesem Bereich in Zukunft stärker in die Pflicht genommen werden, stellte der Leiter des Fachgebietes Klinische Prüfung im BfArM Dr. Frieder Hackenberger dar.

Die europäische GCP-Richtlinie wird derzeit im Rahmen der 12. AMG-Novelle (siehe auch DAZ Nr. 19, S. 28) in deutsches Recht umgesetzt. Sie wird sowohl für die Industrie als auch für die Ethikkommissionen und die Landes- und Bundesbehörden in vielen Punkten Änderungen bringen.

Wo sind BfArM und PEI beteiligt?

Vor allem die Verpflichtungen der Zulassungsbehörden, das heißt des BfArM und des Paul-Ehrlich-Instituts werden beträchtlich zunehmen. Sie sollen in Zukunft an folgenden Punkten in das Verfahren involviert sein:

  • Genehmigungsverfahren vor Beginn der Prüfung,
  • Genehmigungsverfahren bei Änderungen am Prüfplan,
  • Informationsaustausch über die europäische Datenbank zu klinischen Prüfungen (Eudract-Datenbank),
  • Aussetzung der Prüfung bei Rechtsverstößen,
  • Prüfung der Übereinstimmung der Prüfung mit GCP und GMP,
  • Erfassung von Arzneimittelrisiken, die während der Prüfung auftreten.

Genehmigung soll schnell gehen

Für "Normalfälle" ist eine implizite Genehmigung (Genehmigungsfiktion) vorgesehen, das heißt, das beantragende Unternehmen kann mit der Prüfung beginnen, wenn das positive Votum der Ethik-Kommission vorliegt und die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist keine Einwände erhebt (siehe Tabelle 1).

Beide Verfahren können auch zeitlich abgewickelt werden. Eine explizite Genehmigung wird regelmäßig nur bei besonders "heiklen" Arzneimittelgruppen erforderlich sein, und zwar bei solchen zur Gentherapie, zur somatischen oder zur xenogenen Zelltherapie sowie bei allen Arzneimitteln, die genetisch veränderte Organismen enthalten. Welche Unterlagen jeweils vorzulegen sind, wird in ausführlichen Anleitungen (siehe Tabelle 2) detailliert geregelt.

Die Behörde wird den Antrag dann sowohl hinsichtlich vorhersehbarer Risiken wie auch nicht ausschließbarer Risiken beurteilen, wobei der Prüfplan eine wichtige Rolle spielt. Vorhersehbare Risiken führen nicht automatisch dazu, dass eine Genehmigung versagt werden muss, aber sie müssen im Prüfplan abgesichert, hinsichtlich der Nutzen-Risiko-Abwägung medizinisch vertretbar und darüber hinaus in der Broschüre, die der Prüfarzt an die Hand bekommt, ausreichend erläutert sein.

Gegenstand der behördlichen Prüfung ist auch die Dokumentation des Prüfpräparates im Investigational Medicinal Product Dossier (IMPD), wobei bei Wirkstoffen, die bereits zugelassen oder in eine andere klinische Prüfung involviert sind, ein vereinfachtes Dossier ausreichen soll.

GCP-Inspektionen werden intensiviert

Daneben werden die Zulassungsbehörden an der Überprüfung der Glaubwürdigkeit der im Rahmen von Zulassungsanträgen übermittelten klinischen Prüfergebnisse durch GCP-Inspektionen, ein Bereich, der für Deutschland, wie Hackenberger meint, noch als Entwicklungsland anzusehen ist. Vor allem gegenüber den skandinavischen Ländern und auch gegenüber Großbritannien und Frankreich ist diesbezüglich seiner Einschätzung nach noch einiges aufzuholen.

Vor diesem Hintergrund begrüßt er es ausdrücklich, dass solche Überwachungsmaßnahmen stets unter Beteiligung von Inspektoren aus zwei Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollen. Eine größere Prüftiefe betrachtet Hackenberger im übrigen auch als Vorteil für die Antragsteller, weil die gewonnenen Erkenntnisse darüber hinaus in eine Datenbank einfließen, auf die dann wiederum im Zulassungsverfahren zurückgegriffen werden kann.

Erfassung von Arzneimittelrisiken

Ein Verantwortung, die für die Zulassungsbehörden zwar nicht neu ist, die aber mit der 12. AMG-Novelle für den Bereich klinische Prüfung detaillierter ausgestaltet wird, betrifft den Bereich Pharmakovigilanz.

Hier ist alles Nähere auf europäischer Ebene zumindest theoretisch bereits in ausführlichen Anleitungen geregelt und bedarf nun der Umsetzung in die behördliche Praxis.

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