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Pharma Recht Tag: Neues Verbraucherleitbild im Heilmittelwerberecht

KÖLN (vs). Mit der wettbewerbsrechtlichen und heilmittelwerberechtlichen Rechtsprechung befasste sich auch in diesem Jahr der Pharma Recht Tag.

Intensiv setzte sich Dr. Ulrich Reese in seinem Referat mit der Bedeutung auseinander, die dem Verbraucherleitbild für das nationale und europäische Heilmittelwerberecht zukommt. Das vom Europäischen Gerichtshof vertretene Verbraucherleitbild, das von der nationalen Rechtsprechung zunehmend übernommen wird, geht von einem mündigen Verbraucher aus. Danach ist heute bei der Beurteilung der Irreführungsgefahr einer Werbemaßnahme abzustellen auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Früher ging die Rechtsprechung demgegenüber vom flüchtigen Verbraucher aus.

Insgesamt gelangt Reese zu dem Schluss, dass sich die Rechtsprechung derzeit in einem Stadium der Liberalisierung befindet. Da Mündigkeit auch Informationen voraussetze, seien heilmittelrechtliche Normen heute so zu gestalten und auszulegen, dass sowohl gegenüber den Fachkreisen als auch den medizinischen Laien objektiv zutreffende Informationen vermittelt werden könnten. Risiken eines Fehlverständnisses, die aus einer flüchtigen Wahrnehmung entstehen, müsse heute der Verbraucher selbst tragen. Auch könne heute nicht mehr angenommen werden, dass bei unklaren Werbeangaben stets die ungünstigere Auslegungsvariante zähle; auch insoweit komme es nämlich auf das Verständnis des durchschnittlich informierten Verbrauchers an.

Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V. hatte in der Vergangenheit, wie Rechtsanwältin Epp berichtete, mehrere Liberalisierungen des Heilmittelwerberechts vorgeschlagen, so z. B. die Streichung des Werbeverbots für in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel (§ 3a HWG), die Gestattung der Abgabe und Publikation von offiziellen Texten, die Gestattung der Publikumswerbung bei Schlaflosigkeit, psychischen Störungen und Beeinflussung der Stimmungslage (derzeit gemäß § 10 Abs. 2 HWG untersagt) sowie eine Überarbeitung des § 12 HWG.

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