DAZ-Adventsrätsel – Tag 7

Eine Tüte für Special-K

Stuttgart - 07.12.2023, 07:00 Uhr

Die Blüten der Cannabis-Pflanze können zu bewusstseinsverändernden Zwecken konsumiert werden. In Deutschland ist der Besitz illegal, wenn kein ärztliches Attest über einen medizinischen Zweck vorliegt. (Foto: Aleksandr / AdobeStock)

Die Blüten der Cannabis-Pflanze können zu bewusstseinsverändernden Zwecken konsumiert werden. In Deutschland ist der Besitz illegal, wenn kein ärztliches Attest über einen medizinischen Zweck vorliegt. (Foto: Aleksandr / AdobeStock)


Wie viele Synonyme für Cannabis-Blüten oder -Harz kennen Sie? Der Text zum heutigen Adventsrätsel kann das Repertoire sicherlich um einige Begriffe erweitern.

Beim Schreiben eines Textes versuchen Autoren, Wortwiederholungen zu vermeiden. Bei manchen Wörtern ist das einfach, da es viele Synonyme gibt. Bei anderen Begriffen fällt selbst den besten Schreibern nach mehrminütigem Nachdenken kein anderer Ausdruck ein. Bei Cannabis müssen sich Autorinnen und Autoren in dieser Hinsicht keine Sorgen machen: Die Blüten haben mehr Synonyme, als die Polizei erlaubt.

Ob ein Haze-Konsument seine H-Bombe lieber alleine raucht oder in Gesellschaft, ist eine Frage des individuellen Geschmacks beim Jiven. Aber egal, ob man Marihuana als holländische Küchenkräuter, Sweet Tea, Wacky Backy oder Dagga bezeichnet, Special-K ist und bleibt eine bewusstseinsverändernde Droge und ist kein Brokkoli, für manche aber Spinat. Daher sollte das Acapulco-Gold auf keinen Fall in die Hände von Kindern gelangen, und auch Erwachsene sollten verantwortungsvoll mit dem Zauberstab umgehen.

In den meisten Ländern ist der Besitz von Mary Jane zwar illegal, doch in den letzten Jahren und Jahrzehnten haben einige Staaten Weed legalisiert, darunter zum Beispiel Portugal (Besitz und Konsum sind legal, Anbau und Verkauf illegal) und Uruguay (bis zu 40 g Marihuana können Erwachsene in Apotheken kaufen, bis zu sechs Pflanzen dürfen mit staatlicher Erlaubnis angebaut werden).

Falls es die Lungenpeitsche irgendwann einmal in deutschen Apotheken legal zu kaufen geben wird, wissen Sie jetzt Bescheid, wenn jemand einen Bhang verlangt oder ein Sandwich möchte.

Frage: 

In welchem Abschnitt, in welchem Paragraf und in welchem Absatz des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) wird der Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch die Überwachung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte geregelt?

Die Antwort lautet:

Vierter Abschnitt BtMG, Paragraf 19, Absatz 2a

„Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken unterliegt der Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dieses nimmt die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354) wahr. Der Kauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d Satz 2 und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt nach den Vorschriften des Vergaberechts. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt unter Berücksichtigung der für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 entstehenden Kosten seinen Herstellerabgabepreis für den Verkauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken fest.“


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