E-Rezept und Signatur

Retaxschutz für Apotheken bei abweichenden Arztnamen

Berlin - 17.07.2023, 10:45 Uhr

Bevor das E-Rezept richtig durchstartet, sollten Retax-Fallen ausgeräumt werden. (Foto: IMAGO / Michael Gstettenbauer)

Bevor das E-Rezept richtig durchstartet, sollten Retax-Fallen ausgeräumt werden. (Foto: IMAGO / Michael Gstettenbauer)


Apotheken sollen künftig vor Retaxationen geschützt sein, wenn der Arztname auf dem E-Rezept von jenem in der elektronischen Signatur abweicht. Einen Beschluss, der die Apotheken von der Prüfpflicht entbindet, hat die Gematik bereits am 22. Juni gefasst.

Seit 1. Juli können E-Rezepte auch mithilfe der elektronischen Gesundheitskarte der oder des Versicherten abgerufen werden. Das soll der Einführung neuen Schwung verleihen. Ab Januar 2024 soll die Nutzung überdies zur Pflicht werden. Die Apothekerinnen und Apotheker dürften der Umstellung mit gemischten Gefühlen gegenüberstehen – denn leider bringt das E-Rezept auch neue Retax-Fallen mit sich, auf die sich der Berufsstand erst einstellen muss.

Zumindest eine Gefahr ist nun offenbar gebannt: Weicht der Arztname im E-Rezept von jenem in der elektronischen Signatur ab, drohen den Apotheken wohl keine Retaxationen mehr. Wie aus einem Frage-Antwort-Katalog des Deutschen Apothekerverbands (DAV; Stand: 30. Juni 2023) hervorgeht, hat die Gesellschafterversammlung der Gematik am 22. Juni den Beschluss gefasst, die Apotheken von der Prüfpflicht befreit.

„In den letzten Monaten wurde vermehrt festgestellt, dass sich trotz Personengleichheit der im Datensatz des E-Rezepts angegebene Name der verschreibenden Person und der Name der verschreibenden Person in der qualifizierten elektronischen Signatur unterscheiden können“, erläutert der DAV dazu. Uneinigkeit habe insbesondere zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem DAV bestanden, wie mit Abweichungen umzugehen ist und ab welchem Grad einer Abweichung eine ungültige Verordnung vorliegt.

Arztname im E-Rezept hat reinen Anzeigewert

„Die Gesellschafter der gematik haben nun einen deutlichen Beschluss gefasst“, heißt es weiter. „Sowohl der Name aus der Verordnung als auch die qualifizierte elektronische Signatur (QeS) sind untrennbar miteinander verbunden.“ Damit werde der Anforderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zur Darstellung des Namens der verschreibenden Person umfassend entsprochen. „Der Name der verordnenden Person im Datensatz des E-Rezeptes erhält den Status eines reinen Anzeigewertes, so dass eine Abweichung zwischen Namen in der Verordnung und Namen in der QES keine Prüfrelevanz hat.“

Wie ein DAV-Sprecher auf Nachfrage der DAZ bestätigt, sei „der Name auf dem HBA führend und eine Namensgleichheit zwischen dem Aussteller und dem Unterzeichner muss nicht mehr bestehen“. Da die Apotheken gemäß Beschluss keiner Prüfpflicht unterliegen, bestehe auch keine Grundlage mehr für entsprechende Retaxationen.


Christina Grünberg, Apothekerin, Redakteurin DAZ (gbg)
cgruenberg@daz.online


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1 Kommentar

Profis am Werk

von Rainer W. am 21.07.2023 um 9:15 Uhr

Dass dieses Hindernis ausgeräumt wurde ist schön.

Dass so eine gravierende Schwachstelle es überhaupt ins Release geschafft hat spricht Bände.

Dass die Korrektur dieses Missstandes über ein Jahr gedauert hat lässt für die Zukunft des eRezepts düsteres erahnen.

Von der handvoll eRezepte, die wir bisher erhalten haben, war dies mit ca. 30% der eingereichten Rezepte der häufigste Fehler. Das solche Rezepte überhaupt die Praxis verlassen und die Apotheke erreichen konnten ist mir immer noch schleierhaft. Wenn Verordnername != Signaturname => Fehler. So schwer kann das doch nicht zu programmieren sein...

Zum Glück läuft die Software bei allen Praxen, die es probiert haben, dermaßen instabil und crasht das system, dass uns solche Probleme auf absehbare Zeit noch erspart bleiben.

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