Gesundheitspolitik

Name ≠ Signatur: keine Prüfpflicht

BMG nimmt Apotheken beim E-Rezept aus der Verantwortung / Kein Raum für Retax

ks | Laut Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) müssen auf einem Rezept die ver­ordnende und unterzeichnende (signierende) Person übereinstimmen. Das gilt auch bei E-Rezepten: Hier muss die qualifizierte elektronische Signatur mit dem oder der angegebenen Verordner:in zusammenpassen. Apotheken haben allerdings diesbezüglich keine Prüfpflicht, wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nun klarstellt.

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