Nur noch bis 31. März 2023

Schluss mit Influenza-Sonderregeln für Ältere

Stuttgart - 21.03.2023, 10:45 Uhr

Für Personen über 60 Jahren soll bevorzugt Efluelda für die Grippeimpfung verwendet werden. (b/Foto: Konstantin Yuganov / AdobeStock)

Für Personen über 60 Jahren soll bevorzugt Efluelda für die Grippeimpfung verwendet werden. (b/Foto: Konstantin Yuganov / AdobeStock)


In den letzten beiden Grippesaisons durften ab 60-Jährige neben der Standardimpfung mit dem Hochdosisgrippeimpfstoff Efluelda auch andere Influnenzaimpfstoffe erhalten. Diese Sonderregel durch Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums läuft zum 31. März aus. Wie geht es weiter?

Seit 2020 rät die Ständige Impfkommission (STIKO) zum Hochdosisgrippeimpfstoff für ab 60-Jährige. Derzeit zugelassen ist lediglich eine hochdosierte Vakzine mit der – verglichen mit standarddosierten Grippeimpfstoffen – vierfachen Antigenmenge: Efluelda von Sanofi Pasteur. Mit Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) zum 1. April 2021 fällt die Hochdosisgrippeimpfung für ältere Menschen seither als Standardimpfung in den Leistungskatalog der Krankenkassen – allerdings auch nur die Hochdosisgrippeimpfung, da die Schutzimpfungs-Richtlinie keine Alternativen vorsieht.

BMG-Verordnung

Gerade während der Corona-Pandemie wollte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) jedoch verhindern, dass am Schluss eine große Risikogruppe für schwere Influenzaverläufe – ältere Menschen – leer ausgeht, sollte Sanofi Pasteur aufgrund von Lieferengpässen nicht genügend Efluelda zur Verfügung stellen können oder die produzierten Impfdosen bei großer Impfmotivation der Bevölkerung nicht ausreichen. Eine am 8. März 2021 in Kraft getretene BMG-Verordnung erlaubte sodann gleichrangig standarddosierte Grippeimpfstoffe für ältere Menschen:


„Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen Influenza mit einem inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Impfstoff mit aktueller von der Weltgesundheitsorganisation empfohlener Antigenkombination. Der Anspruch auf einen Influenza-Hochdosis-Impfstoff nach § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt; eine Verordnung des Influenza-Hochdosis-Impfstoffs gilt als wirtschaftlich.“

§ 1 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern


Die Verordnung sollte ursprünglich zum 31. März 2022 auslaufen, allerdings entschied das BMG damals, sie um ein weiteres Jahr – bis 31. März 2023 – zu verlängern.

Nun soll Schluss sein mit den Sonderregeln bei der Grippeimpfstoffversorgung von Älteren: Der „Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit – Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern“ vom 15. März 2023 sieht vor, die Ausnahmegenehmigung zum Ende des Monats zu beenden: „Die Fortführung dieses Impfanspruches soll nicht über den 31. März 2023 verlängert werden aus Gründen des Ausnahmecharakters dieses Impfanspruchs, der bereits erfolgten Verlängerung und des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs nach Empfehlung des Hochdosis-Impfstoffs durch die Ständige Impfkommission (STIKO) und deren Übernahme in die SI- RL“, erklärt dazu das BMG.

Und nun?

Wie geht es nun weiter, wenn diese Änderungsverordnung zum 1. April in Kraft tritt? Schließlich sollten auch in den nächsten Grippewintern ältere Menschen nicht umgeimpft bleiben, wenn die derzeit einzige Hochdosisvakzine – warum auch immer – nicht verfügbar sein sollte. Zwar hatte die STIKO bereits im Epidemiologischen Bulletin 1/2021eine Nichtlieferbarkeit von Efluelda im Blick und empfahl: „Bei einem Lieferengpass oder Nicht-Verfügbarkeit eines Hochdosis-Impfstoffs sollen ersatzweise andere inaktivierte quadrivalente Influenza-Impfstoffe (unabhängig vom Impfstofftyp) angewendet werden.“ Allerdings konnte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) diese Empfehlung damals nicht umsetzen. Sein Argument: „Wenn die STIKO in ihrer aktualisierten Empfehlung zur Grippeimpfung insgesamt zu der Einschätzung gelangt, dass Hochdosisimpfstoffe bei älteren Personen einen besseren Schutz vor einer Influenzaerkrankung bieten als andere Impfstofftypen und somit nach Auffassung der STIKO in Bezug auf das Impfziel für diese Personengruppe generell vorzuziehen sind, bleibt grundsätzlich kein Raum für eine Anwendung von anderen Influenza-Impfstoffen bei Personen im Alter von ≥60 Jahren innerhalb der GKV.“ Denn das würde bedeuten, dass die Versicherten auf eine „unzweckmäßige Leistung“ verwiesen würden.

Doch hier hat sich zwischenzeitlich etwas getan: Mit dem Epidemiologisches Bulletin 34|2021 hatte die STIKO „nachgebessert“ und sieht seither auch konventionelle Grippeimpfstoffe für ab 60-Jährige bei Versorgungsengpässen vor: Hochdosisimpfung bleibt damit Standardimpfung, alternativ können aber auch inaktivierte, quadrivalente Influenza-Impfstoffe (Zellkultur-basierte, Splitvirus-, Subunit-, rekombinante und adjuvantierte Impfstoffe) bei ab 60-Jährigen geimpft werden.

G-BA will Schutzimpfungs-Richtlinie anpassen

Das einfachste wäre, wenn der G-BA diese Regelung einfach auch in der Schutzimpfungs-Richtlinie verstetigen würde. Ein Ausweichen auf andere Impfstoffe, zum Beispiel bei Lieferengpässen beim Masern-, Mumps- und Rötelnschutz, machte der G-BA bereits möglich. Warum nun nicht auch bei Grippeimpfstoffen? Jetzt ist tatsächlich der G-BA am Zug. Eine Sprecherin des G-BA erklärte gegenüber der DAZ: „Zum Vorgehen bei Lieferengpässen der Hochdosis-Impfstoffe hatte der G-BA im März 2022 vorsorglich einen Beschluss zur Ergänzung der Anlage 3 der Schutzimpfungs-Richtlinie gefasst. Hier ist festgehalten, dass zum Auslaufen der Rechtsverordnung (frühestens 1.4.2023) die Regelung zur Alternative bei Lieferengpässen in Kraft tritt.“ Das wird jetzt wohl der Fall sein. Vorgesehen seien als Alternativen „inaktivierte, quadrivalente Influenza-Impfstoffe (Zellkultur-basierte, Splitvirus-, Subunit-, rekombinante und adjuvantierte Impfstoffe)“.


Celine Bichay, Apothekerin, Redakteurin DAZ
redaktion@daz.online


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