Arbeitsrecht

Wer zahlt die Berufskleidung in der Apotheke?

Stuttgart - 20.09.2022, 09:15 Uhr

Wenn die Apothekenleitung vorgibt, was getragen werden soll, übernimmt sie dann auch die Kosten dafür? (x / Foto: Drazen / AdobeStock)

Wenn die Apothekenleitung vorgibt, was getragen werden soll, übernimmt sie dann auch die Kosten dafür? (x / Foto: Drazen / AdobeStock)


In vielen Apotheken ist eine einheitliche Kleiderordnung üblich. Doch wer bezahlt die Berufskleidung? Und dürfen Mitarbeitende mitbestimmen, was getragen wird? Adexa-Rechtsanwältin Minou Hansen klärt auf.

Fast jede Apotheke, die etwas auf sich hält, verlangt, dass Berufskleidung getragen wird. Nach dem Motto „Kleider machen Leute“ wirkt ein weißer Kittel immer noch kompetenter als ein Arbeiten in ordentlicher Freizeitkleidung. Außerdem haben viele Apotheken im Rahmen ihrer Corporate Identity (Unternehmensidentität) ein Logo oder bestimmte Apothekenfarben entwickelt, die sich auch in der Berufskleidung der Angestellten wiederfinden sollen. Da ein einheitliches Erscheinungsbild oft ebenfalls Bestandteil dieses Markenkonzepts ist, wird erwartet, dass auch die Angestellten die entsprechende Kleidung tragen.   

Wie ist es aber, wenn die Apothekenleitung etwas auswählt, was nicht allen Angestellten gefällt? Wird zum Beispiel eine Farbe gewählt, in der man sich überhaupt nicht wohlfühlt und die einem überhaupt nicht steht: Muss man diese dann trotzdem tragen?

Apothekenleitung darf Berufskleidung vorgeben

Einmal abgesehen davon, dass es sehr ungeschickt wäre, ein Konzept zu erstellen, ohne die Mitarbeitenden zumindest nach ihrer Meinung zu fragen, darf die Apothekenleitung Vorgaben zur Berufskleidung im Rahmen des Direktionsrechts machen. Sofern diese den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben entspricht und auch Persönlichkeitsrechte nicht verletzt, muss die vorgegebene Kleidung getragen werden. Flatterärmel oder ein Minirock wären nicht zulässig.

Ebenso darf die Kleidung die Gesundheit der Mitarbeitenden nicht gefährden. Zu warme Kleidung, also zum Beispiel im Sommer die Vorgabe, eine Weste oder Jacke zu tragen, wäre ebenso unzulässig wie im Winter T-Shirt und kurze Hosen. Das dürften aber eher alles theoretische Diskussionen sein. Übliche Apothekenkleidung entspricht den Vorgaben des Arbeitsschutzes. Relevanter ist die Frage, wer die Kosten für die Kleidung trägt. 

Berufskleidung zahlen meist die Mitarbeitenden selbst

Wenn arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart ist, liegt es leider bei den Mitarbeitenden, die Kosten für die Arbeitskleidung zu tragen. Selbst dann, wenn diese mit dem Logo der Apotheke bestickt ist und damit definitiv bei einem Arbeitgeberwechsel nicht mehr zu verwenden ist, müssen die Mitarbeitenden die Kosten selber tragen. Das Gleiche gilt für die Reinigung, die ebenfalls von den Angestellten zu übernehmen ist. 

Nur dann, wenn es sich um vorgeschriebene Schutzkleidung handelt (etwa für Tätigkeiten im Labor), muss die Apothekenleitung diese stellen. Wenn Sie sich also in einer Apotheke bewerben, in der einheitliche Kleidung vorgeschrieben ist, sollten Sie die Kostenfrage ansprechen.  


Minou Hansen, Rechtsanwältin bei Adexa
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Die Bekleidung der Mitarbeiter und ihre Bedeutung für die Apotheke

Outfit schafft Image

Informationen aus der ADEXA-Rechtsberatung

Fürsorgepflichten und Pflichtverletzung

Die richtige Kleidung unterstreicht das Erscheinungsbild der Apotheke

Outfit schafft Image

„Sommerliche“ Themen aus der ADEXA-Rechtsberatung

Hitze, Dresscode, Urlaub

Welche Regelungen gelten in der Apotheke?

Arbeitsschutz in Zeiten von Omikron

Hinweise aus der ADEXA-Rechtsberatung

Masken in der Apotheke

... haben Apothekenangestellte Möglichkeiten, ihre Rechte durchzusetzen

Wenn Arbeitgeber die 3G-Regel missachten ...

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.