Dispensierrecht für Ärzte für Paxlovid

ABDA-Leitfaden aktualisiert – was Apotheken bei der Abrechnung beachten müssen

Berlin - 30.08.2022, 12:45 Uhr

Seit 18. August gilt das Dispensierrecht für Ärztinnen und Ärzte für Paxlovid. (Foto: IMAGO / Independent Photo Agency Int.)

Seit 18. August gilt das Dispensierrecht für Ärztinnen und Ärzte für Paxlovid. (Foto: IMAGO / Independent Photo Agency Int.)


Seit Kurzem dürfen Ärzte, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen das antivirale COVID-19-Medikament Paxlovid ihren Patienten direkt mitgeben. Was bei der Abrechnung zu beachten ist, wenn Praxen das Medikament auf Vorrat in der Apotheke bestellen, fasst die ABDA jetzt in ihrem Leitfaden „Handlungsempfehlungen für die Abrechnung von COVID-19-Arzneimitteln“ zusammen.

Das Bundesministerium für Gesundheit setzte große Hoffnung in das antivirale, oral anzuwendende COVID-19-Medikament Paxlovid – doch die Verordnungszahlen bleiben bisher deutlich hinter den Erwartungen zurück. Um das zu ändern, eröffnet Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) unter anderem Hausärztinnen und -ärzten die Möglichkeit, bis zu fünf Packungen des Arzneimittels auf Vorrat in der Apotheke zu bestellen und es geeigneten Patientinnen und Patienten direkt mitzugeben – damit schafft er ein punktuelles Dispensierrecht für die Mediziner:innen. Apotheken selbst dürfen das Arzneimittel weiterhin unbegrenzt bevorraten und auf Verordnung hin an Patienten abgeben.

Bereits in der vergangenen Woche informierte die DAZ, was bei der Abrechnung zu beachten ist, wenn Ärztinnen und Ärzte das Mittel beziehen. Nun hat auch die ABDA ihren Leitfaden „Handlungsempfehlungen für die Abrechnung von COVID-19-Arzneimitteln“ aktualisiert. Er ist jetzt unterteilt in zwei Kapitel: Eines befasst sich mit der Abgabe von COVID-19-Arzneimitteln an Patientinnen und Patienten – das betrifft neben Paxlovid (Nirmatrelvir/Ritonavir) auch das Präparat Lagevrio (Molnupiravir), welches jedoch bisher nicht zugelassen ist. Das zweite Kapitel widmet sich der Abrechnung bei Belieferung von Praxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Paxlovid.

Demnach erhalten die Apotheken bei Abgabe an die Patientinnen und Patienten wie gehabt 30 Euro netto je Packung, bei Abgabe an Praxen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sind es 15 Euro netto. Hinzu kommt bei Bedarf eine Botendienstpauschale in Höhe von 6,72 Euro netto. Zudem müssen sie die Großhandelsvergütung in Höhe von 20 Euro netto je Packung mit abrechnen. Die konkreten Bedruckungsregeln für die Rezepte beziehungsweise Bestellformulare finden sich im ABDA-Leitfaden im geschützten Bereich der ABDA-Website.

Apotheken, die bereits seit dem 18. August 2022 ohne entsprechendes Bestellformular mit Paxlovid versorgt haben, können sich übrigens laut ABDA bei den Hausärzten und Ärzten im Krankenhaus rückwirkend ein (Muster-16) Formular bzw. blaues Rezept DIN-A6 quer ausstellen und die Kosten erstatten lassen.


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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