DAZ aktuell

Abgabe von Paxlovid an Ärzte und Pflegeeinrichtungen

Die Abrechnungsmodalitäten im Überblick

jb/ks/dab | Paxlovid® kann von bestimmten Ärzten und Pflegeeinrichtungen seit dem 18. August direkt an entsprechende COVID-19-Patienten abgegeben werden. Dazu erfolgt der Bezug des antiviralen Arzneimittels über die Apotheke. Wie wird abgerechnet? Eine Übersicht über die wichtigen Informationen.

Paxlovid® darf von Hausärzten, Ärzten, die im Krankenhaus zur ambulanten Notfallbehandlung tätig sind, und nach § 72 des Elften Buches Sozial­gesetzbuch zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen vorrätig gehalten und direkt an Patienten abgeben werden. Bestellt wird das Arzneimittel hierfür über die Apotheke. Diese sollte nach Empfehlung der ABDA nur den tatsächlichen Bedarf an Paxlovid® vom Großhandel beziehen, da kein gesetzlicher Anspruch auf Rücknahme besteht.

Bei der Abrechnung ist zu beachten, dass nur für Leistungen, die bis zum 30. September 2022 erbracht wurden, ein Vergütungsanspruch besteht und dass die Abrechnung bis spätestens zum 31. Oktober 2022 erfolgt sein muss. Darauf weist die ABDA hin. Hat eine Apotheke einen Hausarzt oder Arzt im Krankenhaus seit dem 18. August 2022 ohne entsprechendes Bestellformular mit Paxlovid® versorgt, kann sie sich rückwirkend eine Verordnung ausstellen und die Kosten erstatten lassen.

Vorgaben für Bestellungen

Arztpraxen dürfen nun bis zu fünf Therapieeinheiten Paxlovid® von ihrer regelmäßigen Bezugsapotheke beziehen, vorrätig halten und an Patienten abgeben. Das gilt für Vertrags- ebenso wie für Privatärzte, die hausärztlich tätig sind. Ärztinnen und Ärzte, die im Krankenhaus zur ambulanten Notfallbehandlung tätig sind, können ebenfalls bis zu fünf Therapieeinheiten pro Krankenhaus von der Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgenden Apotheke beziehen, vorrätig halten und an Patienten abgeben. Entsprechendes gilt für die nach § 72 SGB XI zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen. Deren Leitung darf bis zu fünf Therapieeinheiten bzw. bei einer Anzahl von mehr als 150 Bewohnern bis zu zehn Therapieeinheiten von der die Einrichtung in der Regel versorgenden Apotheke beziehen. Diese sind in den Pflegeheimen vorrätig zu halten und an dort gepflegte oder betreute Patienten abzugeben. Die Abgabe der Arzneimittel in den vollstationären Pflegeeinrichtungen erfolgt nach Verschreibung durch den behandelnden Arzt.

Apotheken selbst dürfen das Arzneimittel weiterhin unbegrenzt bevorraten und auf Verordnung hin an Patienten abgeben. Für die Abrechnung ist weiterhin die bekannte BUND-PZN für Paxlovid® 17977087 zu verwenden.

Noch offen war, wie die Belieferung der Praxen durch die Apotheken genau funktioniert. Darüber informieren nun Kammern und Verbände (s. Kasten „Wichtiges zur Belieferung“).

Wie hoch ist die Vergütung?

Apotheken bekommen 15 Euro netto pro Packung Paxlovid®, die sie an Ärzte abgeben. Liefern sie den Ärzten das Arzneimittel, erhalten sie zusätzlich 6,72 Euro netto (8,00 Euro brutto) je Lieferung. Dasselbe gilt, wenn sie vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit Paxlovid® versorgen. Der Großhandel erhält pro Packung Paxlovid® 20 Euro netto. Somit beträgt die Taxe, bestehend aus Gesamtvergütung von Großhandel und Apotheke, je abgegebener Packung Paxlovid® 41,65 Euro brutto. |

Wichtiges zur Belieferung

Hausärztlich tätige Vertragsärzte und niedergelassene hausärztlich tätige Privatärzte

  • Bezug bei der regelmäßig versorgenden Apotheke und Bevorratung von bis zu fünf Therapieeinheiten pro Arztpraxis (nicht pro Arzt/Ärztin)
  • Verordnung auf Muster 16-Rezept (nicht personenbezogen) bei Vertragsärzten bzw. blauem Rezept – DIN-A6 quer (nicht personenbezogen) bei Privatärzten
  • Verwendung der BUND-PZN Paxlovid 18268938 [NEU], ggf. Botendienstpauschale COVID-19-Arzneimittel Sonder-PZN 17716530, und Abrechnung über Apothekenrechenzentrum

Krankenhausärzte

  • Bezug bei der versorgenden Krankenhausapotheke bzw. krankenhausversorgenden Apotheke und Bevorratung von bis zu fünf Therapieeinheiten pro Krankenhaus
  • Verordnung auf blauem Rezept – DIN-A6 quer (nicht personen­bezogen)
  • Verwendung der BUND-PZN Paxlovid 18268938 [NEU], ggf. Botendienstpauschale Sonder-PZN 17716530, und Abrechnung über Apothekenrechenzentrum

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen

  • Bezug über die versorgende Apotheke und Bevorratung von bis zu fünf Therapieeinheiten bzw. bis zu zehn Therapieeinheiten bei über 150 Bewohnern
  • schriftliche Bestellung von der Leitung der Einrichtung bzw. einer von ihr beauftragten Person
  • Erstellung eines Selbstbelegs durch die Apotheke, Verwendung der BUND-PZN Paxlovid 18268938 [NEU], ggf. Botendienstpauschale Sonder-PZN 17716530, und Abrechnung über Apothekenrechenzentrum

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