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Milchpumpenverleih – die wichtigsten Fragen und Antworten

28.03.2022, 07:00 Uhr

Welche besonderen Angaben sind auf einem Milchpumpenrezept erforderlich? (x / Foto: tiagozr / AdobeStock)

Welche besonderen Angaben sind auf einem Milchpumpenrezept erforderlich? (x / Foto: tiagozr / AdobeStock)


Wie ist ein Milchpumpenrezept abzurechnen?

Je nach Liefervertrag werden Hilfsmittel nach § 300 SGB V unter Angabe der PZN abgerechnet oder nach § 302 SGB V unter Aufdrucken der zehnstelligen Hilfsmittelnummer.

Milchpumpen werden für gewöhnlich mit der Hilfsmittelnummer abgerechnet. Sind Zubehörset und Miete auf einer Verordnung verschrieben, dann sollte das Zubehörset nicht über seine eigene PZN, sondern wie die Mietgebühr über eine Hilfsmittelpositionsnummer abgerechnet werden. Teilweise sehen die Lieferverträge hier aber auch die Abrechnung über die PZN vor. Üblicherweise unterstützt Sie Ihre Apothekensoftware bei der Eingabe der Positionen automatisch.

Die Abrechnungsbeträge für die Miete und das Zubehörset entnehmen Sie dem entsprechenden Hilfsmittelliefervertrag. Hier kann es helfen, eine Liste für die gängigsten Krankenkassen zu erstellen.

Welche Preise sind für Milchpumpen pro Tag abzurechnen?

Die Preise für den Verleih einer Milchpumpe schwanken von Krankenkasse zu Krankenkasse. Prüfen Sie daher immer im entsprechenden Liefervertrag, was Sie pro Tag abrechnen dürfen. Sollte die Milchpumpe privat ausgeliehen werden (ohne Rezept), können Sie selbst den Mietpreis festlegen.

Wann wird ein Milchpumpenrezept abgerechnet und eingereicht?

Ein Milchpumpenrezept sollte erst dann bedruckt und eingereicht werden, wenn die Leihdauer erfüllt, ein weiteres Rezept nachgereicht oder die Milchpumpe zurückgegeben ist. So sparen Sie sich Mehraufwand durch Druckänderungen, sollte die Milchpumpe beispielsweise verfrüht zurückgegeben werden, weil sie nicht mehr benötigt wird. Auch geraten Sie so bei der Abrechnung nicht in Schwierigkeiten, wenn das Druckdatum dem Ausgabedatum entspricht.

Welche Anforderungen muss eine Apotheke erfüllen, die Milchpumpen verleihen möchte?

Die Apotheke muss präqualifiziert sein, um Hilfsmittel abgeben zu dürfen. Auch muss Sie dem jeweiligen Hilfsmittelliefervertrag beigetreten sein.

Darf eine Milchpumpe auch ohne Rezept verliehen werden?

Ja, eine Milchpumpe darf auch ohne ärztliche Verordnung ausgeliehen werden. Alle damit verbundenen Kosten trägt die ausleihende Person dann selbst.

Darf eine Milchpumpe auch auf einem Entlassrezept verordnet werden?

Ja, eine Milchpumpe darf auch auf einem Entlassrezept für bis zu vier Wochen verordnet werden.

Wird eine Milchpumpe dem Kind oder der Mutter verordnet?

Eine Milchpumpe kann sowohl der Mutter als auch dem Kind verordnet werden. Dies ist davon abhängig, ob das Rezept durch den Kinderarzt oder den Gynäkologen ausgestellt wird. Prüfen Sie hier immer, ob für das Kind eine Versichertennummer existiert.

Muss beim Ausleihen einer Milchpumpe eine Zuzahlung geleistet werden?

Nein. Für alle Verordnungen, die im Rahmen einer Schwangerschaft (und auch Entbindung) notwendig sind, ist keine Zuzahlung zu leisten. Beachten Sie jedoch, dass Mehrkosten anfallen können, wenn beispielsweise das Zubehörset über dem Festbetrag liegt.

Muss der Verleih einer Milchpumpe genehmigt werden?

In den meisten Fällen muss für eine Milchpumpe keine Genehmigung eingeholt werden. In einigen besonderen Fällen, etwa bei der Verordnung eines Doppelpumpen-Zubehörsets oder bei Überschreitung der maximalen Leihdauer, kann jedoch eine Genehmigungspflicht existieren. Prüfen Sie daher vor der Ausgabe der Pumpe stets, ob es für die betreffende Krankenkasse entsprechende Vorgaben im Liefervertrag gibt.



Thomas Noll, PTA, DAZ-Autor
redaktion@daz.online


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