Praxis aktuell

Hilfsmittellieferung

Orthopädie-Technik-Vertrag zwischen DAV und Barmer GEK sowie Techniker Krankenkasse

Der Hilfsmittellieferungsvertrag (Orthopädie-Technik-Vertrag) wurde zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und der Barmer GEK sowie der TK geschlossen und ist am 1. März 2010 in Kraft getreten. Für die einzelne Apotheke existiert keine automatische Vertragspartnerschaft durch die Mitgliedschaft in einem Apothekerverband des DAV, sondern sie muss dem Vertrag aktiv beitreten.

Vertrag mit Barmer GEK

Seit dem Vertragsabschluss ist der Vertrag mit der Barmer GEK unverändert und umfasst folgende Produktgruppen (PG):

01 Milchpumpen,

02 Adaptionshilfen,

14 Inhaliergeräte,

17 Kompressionsartikel,

19 Krankenpflegeartikel wie Handschuhe und Adaptionshilfen,

21 Blutdruckmessgeräte.


Die Abrechnung muss nach SGB V § 302 erfolgen. Das bedeutet, dass das Rezept mit Hilfsmittelnummer, Diagnose und Empfangsbestätigung bedruckt werden muss. Ferner muss bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln der Versorgungszeitraum im Format TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ durch die Apotheke aufgetragen werden.

Will eine Apotheke dem Vertrag neu beitreten, ist eine Altzulassung, Versorgungsberechtigung oder Präqualifizierung nötig.

Wahrscheinlich ab 1. Juli 2013 wird die Barmer GEK auch für bereits beigetretene Apotheken die Präqualifizierung fordern. Wer sich dann innerhalb einer Frist nicht präqualifiziert, ist kein Vertragspartner mehr und darf die in diesem Vertrag geregelten Hilfsmittel nicht zulasten der Barmer GEK abgeben.

Falls eine Präqualifizierung vorliegt, wurde diese durch die Präqualifizierungsstelle in einer Datenbank gespeichert. Die gesetzlichen Krankenkassen können auf diese Datenbank zugreifen und bei der Abrechnung prüfen, ob für die abrechnende IK-Nummer (Institutionskennzeichen) eine Präqualifizierung vorliegt.

Für bereits präqualifizierte Apotheken besteht also kein Handlungsbedarf.

Im Vertrag ist zwar der elektronische Kostenvoranschlag verpflichtend vorgesehen, zurzeit verzichtet die Barmer GEK aber noch darauf. Kostenvoranschläge sind weiterhin per Fax oder Brief möglich. Der elektronische Kostenvoranschlag wäre für die Apotheke kostenpflichtig. Außerdem ist die notwendige Erfassung aller Angaben auf der Verordnung (z. B. Betriebstättennummer des Verordners) in eine Maske auch sehr zeitaufwendig.


Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

  • Für Year Sets ist wie bei den meisten Verträgen nicht (!) die offizielle Hilfsmittelnummer 1499991038 zu verwenden. Der Vertrag sieht, je nach dem Alter der Versicherten, zwei kassenspezifische Nummern und auch unterschiedliche Preise vor: bis zum 6. Lebensjahr: 14.00.24.0009; älter: 14.00.24.0010. Die falsche Bedruckung mit der offiziellen Hilfsmittelnummer ist ein häufiger Absetzungsgrund.
  • Abweichend vom Vertrag ist für Spacer/Aerochamber keine Genehmigung nötig. Das Produkt kann ohne Genehmigung sofort abgegeben werden.
  • Hausbesuche zum Anmessen für Kompressionsstrümpfe sind nicht geregelt und müssen daher immer erst verordnet sowie genehmigt werden.


In der EDV erscheinen seit dem 1. April 2013 für die Barmer GEK drei Kategorien:

  • BEK Pauschale,
  • BEK Hilfsmittel,
  • BEK beitrittspflichtig.


Dies führt oft zu Irritationen und Verunsicherung. Daher der Tipp: Für die vom Orthopädie-Technik-Vertrag erfassten Hilfsmittel findet sich der korrekte Preis in der Rubrik "BEK beitrittspflichtig".

Vom Orthopädie-Technik-Vertrag nicht erfasst sind bei der Barmer GEK folgende apothekenrelevanten Produktgruppen:

  • saugende Inkontinenzversorgung, da nach SGB V § 127 Abs. 1 ausgeschrieben. Es erfolgt keine Kostenübernahme, auch nicht bei Abgabe im Notdienst, Entlassung am Wochenende o. ä.;
  • ableitende Inkontinenzversorgung, da über vdek-Vertrag geregelt;
  • Diabetikerzubehör, da über vdek-Vertrag geregelt.

Vertrag mit TK

Die TK hat, anders als die Barmer GEK, wiederholt neue Produktgruppen (PG) in den Vertrag aufgenommen. Dazu gehören:

03 Applikationshilfen, unterteilt in die Gruppen 03a – 03d,

05 Bandagen,

15 ableitende Inkontinenzversorgung,

23 Orthesen,

29 Stomaversorgung, als Monatspauschale.


Wenn bei der TK die Grundlage für den Vertragspreis der Apothekeneinkaufspreis ist, muss das Rezept mit der PZN bedruckt werden. Das ist beispielsweise bei Diabetikerbedarf der Fall.

Existiert aber ein fester Vertragspreis, der vom abgegebenen Produkt unabhängig ist (beispielsweise bei Inhaliergeräten), muss das Rezept mit der Hilfsmittelnummer bedruckt werden.

Vermutlich in der zweiten Jahreshälfte 2013 wird die TK den elektronischen Kostenvoranschlag fordern. Derzeit werden noch Anträge per Fax oder Brief akzeptiert.

Wie bei der Barmer GEK ist ein Beitritt zum Vertrag nötig. Ausgenommen sind allerdings die Produktgruppen 03a und 03c.


Thomas Platz

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