„Notdienstretter“

Darf man im Notdienst alles verkaufen?

Stuttgart - 09.09.2021, 13:45 Uhr

Welche Waren im Notdienst abgegeben werden dürfen, ist nicht einheitlich geregelt, sondern in jedem Bundesland separat. (x / Foto: IMAGO / Christoph Franke)

Welche Waren im Notdienst abgegeben werden dürfen, ist nicht einheitlich geregelt, sondern in jedem Bundesland separat. (x / Foto: IMAGO / Christoph Franke)


Die Dienstbereitschaft einer Apotheke dient der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, keine Frage. Doch gelegentlich begegnen einem als Diensthabendem Kundenwünsche, die darüber weit hinausgehen. Diese zu erfüllen, liegt nicht unbedingt nur im Ermessen des Approbierten, unter Umständen ist es auch einfach nicht erlaubt.

Die Aufgabe einer notdienstbereiten Apotheke ist, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Offenhalten der Apotheke und Dienstbereitschaft ist übrigens nicht dasselbe. Offenhalten bedeutet, dass die Offizin selbstständig von Patient:innen betreten werden kann. Dienstbereitschaft erfordert lediglich, dass die sofortige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gewährleistet ist. Ein Offenhalten schreibt § 23 ApBetrO dann nicht vor. Es ist aber auch nicht verboten. Für Apotheken gib es Ausnahmen im Ladenschlussgesetz. In der Regel wird aber aus Sicherheitsgründen die Notdienstklappe benutzt, sonntags in der Innenstadt halten viele die Apotheke tagsüber offen.

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Während eines Dienstes wird man mit allen möglichen Kundenwünschen konfrontiert. Nicht bei allen geht es um Arzneimittel. Und diese Wünsche dürfen eigentlich nicht immer erfüllt werden. Denn in vielen Bundesländern gelten außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten Sortimentsbeschränkungen. So sind beispielweise in Baden-Württemberg Apotheken, die während der Ladenschlusszeiten den Notdienst durchführen, nur zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, Hygieneartikeln und Desinfektionsmitteln berechtigt.

Von Bundesland zu Bundesland verschieden

Mit Urteil vom 15. Juni 2007 stellte das Landgericht Ulm fest, dass die Verpflichtung der Apotheken zur Einhaltung der Sortimentsbeschränkung während des Notdienstes rechtmäßig ist und keine Grundrechtsverletzung darstellt – die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs war gegen einen Apotheker, der auch während des Notdienstes Waren aus seinem gesamten Sortiment verkaufte, vor Gericht gezogen. 

Welche Waren zulässig sind, ist nicht einheitlich geregelt, sondern in jedem Bundesland extra. Üblich sind Einschränkungen wie die in Baden-Württemberg oder eine Beschränkung auf Arzneimittel und apothekenübliche Waren. In einigen Bundesländern gibt es auch gar keine Sortimentsbeschränkung.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die geltenden Regeln:

Baden- WürttembergArznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmittel, Hygieneartikel und Desinfektionsmittel
BayernArznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmittel, hygienische Artikel sowie Desinfektionsmittel
BerlinArzneimittel und apothekenübliche Waren
BrandenburgArzneimittel und apothekenübliche Waren
BremenArznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmittel, hygienische Artikel, Desinfektionsmittel
HamburgArznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmittel, hygienische Artikel, Desinfektionsmittel
HessenArznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmittel, hygienische Artikel, Desinfektionsmittel
Mecklenburg-VorpommernArznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmittel, hygienische Artikel, Desinfektionsmittel
NiedersachsenKeine Sortimentsbeschränkung
Nordrhein-WestfalenArznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmittel, hygienische Artikel, Desinfektionsmittel
Rheinland-PfalzKeine Sortimentsbeschränkung
SaarlandArznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmittel, hygienische Artikel, Desinfektionsmittel
SachsenKeine Sortimentsbeschränkung
Sachsen-AnhaltKeine Sortimentsbeschränkung
Schleswig-HolsteinArznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmittel, hygienische Artikel, Desinfektionsmittel
ThüringenArzneimittel und apothekenübliche Waren
Das Handbuch Notdienst-Retter gibt es hier im DAV-Shop.

Mehr zum Thema Notdienst

Dieses und viele andere im Kern apothekenrechtliches Themen werden von Dr. Timo Kieser, Oppenländer Rechts­anwälte Stuttgart, ausführlich im kürzlich erschienenen Handbuch Notdienst-Retter behandelt.

Außerdem finden sich unter anderem Beiträge zu arbeitsrechtlichen rechtlichen Fragen, zur Kommunikation und zur Beratung im Buch. 

Ausgewählte Aspekte daraus werden wir künftig zudem auf DAZ.online unter „Notdienstretter“ behandeln.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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8 Kommentare

Hää?

von Norbert Veicht am 14.09.2021 um 15:30 Uhr

Heißt das, dass man in Bayern im Notdienst weder Corona-Schnelltests noch Schwangerschaftstests verkaufen darf. Wie schauts mit den Blutzuckerteststreifen oder Harnteststreifen aus?
Sind die Blutzuckerteststreifen als Geltungsarzneimittel noch gnädigerweise erlaubt?
Wie kann man das erlaubte Sortiment nur so schwachsinnig eingrenzen?

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Gaga

von Karl Friedrich Müller am 09.09.2021 um 14:37 Uhr

Das ist vollkommen gaga. Da hat die Wettbewerbszentrale nichts besseres zu tun, als Leute in die Pfanne zu hauen, die nur ihre Arbeit machen und eigentlich lieber zu Hause wären. Wie sehr kann man Apotheken hassen? Und warum? Das ist scheinheilig, geradezu böse.
Ein Notdienst ist im öffentlichen Interesse und wenn da mal etwas „Verbotenes“ (Hilfe) verkauft wird, schadet das NIEMANDEM. Ich hoffe, es gibt eine Hölle für solche Leute.

» Auf diesen Kommentar antworten | 6 Antworten

AW: AW: Gaga

von J.M.L. am 09.09.2021 um 18:46 Uhr

Herzlichen Dank Hr. Kollege! Wie so oft haben Sie schon meine Gedanken gelesen und hier in den Kommentar getippt...

AW: Gaga

von Ariane Maaß am 09.09.2021 um 18:55 Uhr

Herr, lass Hirn vom Himmel regnen !

AW: Gaga

von Ralf Schabik am 09.09.2021 um 19:28 Uhr

Zum letzten Satz: NEIN, vergessen Sie es einfach ! Diese Kreaturen haben das ewige Leben, weil sich der Herr im Himmel und der Herrscher in der Hölle nicht darüber verständigen können, wo solche Leute dauerhaft untergebracht werden können.

AW: Gaga

von Felix Maertin am 11.09.2021 um 18:08 Uhr

Ich empfinde Gesetze auch als sehr hinderlich, sodass man dringend Menschen in die Hölle wünschen sollte, die die Einhaltung dieser fordern.

Ach, ne! Das gilt ja nicht für Dinge, die einem selbst im Wege stehen. Ist bei Korruption übrigens das Gleiche. Jeder findet es schrecklich bei anderen, aber bei sich selbst…

AW: Gaga

von Karl Friedrich Müller am 11.09.2021 um 21:28 Uhr

Herr Maertin, ich glaube, sie sind nicht bei Trost. Selbstverständlich bin ich für die Einhaltung der Gesetze. Es ist ein Unterschied, ob die als Schikane eingefordert werden oder einen Sinn machen. Ich kann es nun nicht besser ausdrücken. Diesen Firlefanz mit Korruption zu vergleichen! Wer denkt im Notdienst darüber nach, was er verkaufen darf? Wie weit wird dann Haarspalterei betrieben? Ist etwas Kosmetik oder doch Pflegeprodukt? Soll man nicht mal einen Notdienst machen können ohne Sorgen? Wenn ich Sonntags 100, 150 oder gar mal 200 Kunden bediene, auch noch Gedanken machen, ob ich „wettbewerbswidrig“ handle? Bei Artikeln, die es sowieso nur im Apotheken gibt?
Mir hier Unehrlichkeit oder eine grundsätzlich kriminelle Haltung zu unterstellen - Pfui. Arbeiten Sie doch bei den Leuten und hauen Kollegen in die Pfanne - weil Sie halt mal nicht aufgepasst haben - beim Dienst für die Allgemeinheit. Eine Bagatelle. Mann Mann Mann.
Ich reg mich gerade richtig auf.

AW: Gaga

von Lady am 13.09.2021 um 12:33 Uhr

Notdienste aller Art ersatzlos einstellen.

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