Pharmazeutisches Recht

Baden-Württemberg: Dienstbereitschaft von Apotheken

Allgemeinverfügung vom 2. Mai 2003

Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg ordnet als zuständige Behörde nach § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) folgendes an:

Die öffentlichen Apotheken im Bereich der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg werden zu folgenden Zeiten für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit:

montags bis samstags von 8.00 Uhr bis 9.00 Uhr

montags bis freitags von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr von 18.00 Uhr bis 18.30 Uhr

mittwochs von 12.00 Uhr bis 18.30 Uhr

samstags von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr

am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr

am 31. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt 12.00 Uhr bis 18.30 Uhr

am Rosenmontag von 8.00 Uhr bis 18.30 Uhr

am Faschingsdienstag von 8.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Diese Befreiungen gelten nicht für die Tage und Tageszeiten, an denen die Apotheke zum Notdienst verpflichtet ist. Sie gelten auch nicht für Apotheken, die keiner Anordnung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlussgesetz (LSchlG) unterliegen und für die der Grundsatz der ständigen Dienstbereitschaft gilt.

Zu einer Schließung der Apotheken während der Zeiten der Dienstbereitschaftsbefreiung besteht keine Verpflichtung. Soweit aus einem gewichtigen Grund über die eben genannten Zeiten hinaus Befreiungen von der Dienstbereitschaft erteilt wurden, bleiben diese unberührt. Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise jederzeit widerrufen werden.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung vom 7. Oktober 2002 außer Kraft.

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