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Ein Jahr Hämophilieversorgung in Apotheken
Hämophilie-Arzneimittel auf Rezept – was ist zu beachten?
Stuttgart - 01.09.2021, 12:15 Uhr
![Seit 1. September läuft die Versorgung von Hämophiliepatienten über die Apotheken. Worauf müssen Apotheker bei Hämophilierezepten achten? (s / Foto: ustas / AdobeStock)](https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/_Resources/Persistent/e/0/8/2/e082a9f5e49dd0b282e7f5a1fffeef1c13d58b62/AdobeStock_225571756-3109x1746-637x358.jpeg)
Seit 1. September läuft die Versorgung von Hämophiliepatienten über die Apotheken. Worauf müssen Apotheker bei Hämophilierezepten achten? (s / Foto: ustas / AdobeStock)
Gibt es eine Maximalmenge?
Kann die Apotheke eigentlich auch Rezepte beliefern, die über die fiktive N3-Menge hinausgehen? Oder gibt es eine Höchstmenge? Das DAP schreibt dazu: „Der Arzt kann ein Hämophilie-Arzneimittel, wie jedes andere Arzneimittel, in der therapeutisch erforderlichen Menge verordnen. Eine Höchstmenge existiert für Hämophilie-Arzneimittel nicht“. Es stützt seine Antwort auf § 8 Absatz 1 des Rahmenvertrags, demzufolge jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten ist und die Verordnungen mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.
Muss jede Apotheke Hämophilie-Rezepte beliefern?
Nun sind Hämophiliepräparate in der Abgabe der Apotheke aufwendiger als beispielsweise Blutdrucksenker. Zudem geht die Apotheke ein finanzielles Risiko bei den hochpreisigen Arzneimitteln ein – muss eigentlich jede Apotheke diese Versorgung anbieten, oder können sich Apotheken auch weigern, Hämophilie-Rezepte zu beliefern? Die Antwort ist eindeutig, das Stichwort lautet: Kontrahierungszwang. Gesetzlich regelt diesen die Apothekenbetriebsordnung in § 17 Absatz 4: „Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, sind in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen“.
Dokumentation in der Apotheke – was gilt es festzuhalten?
Laut Apothekenbetriebsordnung § 17 Absatz 6a müssen beim Erwerb und der Abgabe von „Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie“
- die Bezeichnung des Arzneimittels,
- die Chargenbezeichnung des Arzneimittels,
- das Datum des Erwerbs und der Abgabe,
- Name und Anschrift des verschreibenden Arztes,
- Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten,
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Patienten oder bei der für die Arztpraxis bestimmten Abgabe Name und Anschrift des Verordners
dokumentiert werden.
Wichtig: Die Dokumentation umfasst alle „Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie“ – auch wenn sie, wie Emicizumab, nicht dem Transfusionsgesetz unterliegen. Die Daten bewahrt die Apotheke 30 Jahre auf, danach sind sie zu vernichten/löschen.
Darüber hinaus muss die Apotheke dem Arzt folgende Daten melden:
- die Bezeichnung des Arzneimittels
- die Chargenbezeichnung und Menge des Arzneimittels
- das Datum der Abgabe
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Patienten
Was tun bei Notfällen?
In Notfällen können sich Apotheken an den Verband der Hämophilie-Apotheken (VHA) wenden. Eigenen Angaben zufolge ist dessen Hämophilie-Notfallzentrale – kostenlos unter 0800 410 71 00 – mit zwei Notfalldepots in Hamburg und Berlin an 365 Tagen im Jahr zu jeder Tages- und Nachtzeit erreichbar. Eine GDP-konforme bundesweite Lieferung durch das Notfalldepot oder einer VHA-Apotheke vor Ort sei sichergestellt.
Weitere praktische Tipps zur Versorgung von Hämophiliepatienten und der Belieferung von Hämophilierezepten stellt das DeutscheApothekenPortal bereit.
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