Bundesverwaltungsgericht

Zugabeverbot ist deutschen Apotheken zumutbar

Berlin - 10.07.2020, 10:15 Uhr

Das Bundesverwaltungsgericht hält die Preisbindungsvorschriften nach wie vor für unbedenklich. (Foto: imago images / Dirk Sattler)

Das Bundesverwaltungsgericht hält die Preisbindungsvorschriften nach wie vor für unbedenklich. 
(Foto: imago images / Dirk Sattler)



Rx-Marktanteile der EU-Versender nach wie vor gering

An dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich nichts auszusetzen. Es wies die Revision der Klägerinnen zurück. Das Urteil im Volltext liegt noch nicht vor. Aber in einer Pressemitteilung des Gerichts heißt es, das Oberverwaltungstgericht habe im Einklang mit Bundesrecht angenommen, dass die Untersagungsverfügung der Apothekerkammer rechtmäßig ist. Die Apothekerinnen verstießen mit dem beanstandeten Vorgehen gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung. 

Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Preisbindungsvorschriften bestünden auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils von 2016  „keine durchgreifenden Bedenken“. Wenngleich für die inländischen Apotheken weiterhin die Arzneimittelpreisbindungsvorschriften gelten, seien diese nicht in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Berufsausübungsfreiheit verletzt. „Die gesetzlichen Regelungen über die Preisbindung dienen vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls. Sie sind geeignet, einen Preiswettbewerb zwischen den inländischen Apotheken zu verhindern und so das Ziel des Gesetzgebers zu fördern, eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen“ heißt es in der Pressemitteilung. Und: Die Preisbindung erweise sich auch nicht als unverhältnismäßig, weil sie nicht für ausländische EU-Versandapotheken gelte. „Angesichts des bislang geringen Marktanteils der ausländischen Arzneimittelversender an der Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland ist die Preisbindung für die inländischen Apotheken weiterhin zumutbar“. 

Es bleibt abzuwarten, wie lange Gerichte diese Auffassung noch vertreten. Derzeit profitieren die großen EU-Versender von der Coronakrise und melden wachsende Rx-Umsätze – und vor allem frohlocken sie in Aussicht auf das bald kommende E-Rezept.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 9. Juli 2020, Az.: 3 C 21.18 und 3 C 20.18



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

wenn solls den wundern

von ratatosk am 13.07.2020 um 9:36 Uhr

Deutschen Apothekern ist alles zuzumuten, der großkapitalistischen Struktur nichts, aber auch gar nichts, Steht sicher schon in der Bibel und sonstwo, zumindest nach deutschen Politikern und anhängiger Justiz.
Ist halt wie mit den Indianern, erst als sie vernichtet waren, machte man sich Gedanken über den Verlust den die Gesellschaft erlitten hatte. Auch hier natürlich nicht die Politik und Behörden die die Vernichtung systematisch betrieben hatten.

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...kein Scherz

von Dr.Radman am 10.07.2020 um 11:00 Uhr

...erst wenn die Deutschen Vor-Ort-Apotheken gravierender Nachteil (gravierend heißt etwa 25%) gegenüber ausländischen Apotheken erleiden, dürfen sie erst Rabatte anbieten.

Leider kein Scherz.

Gravierender Fehler haben die Apotheker auf dem DAT 2019 gemacht, in dem sie vor Spahn gekuscht haben und auf RXVV in Windeseile verzichteten.

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