Zweites Bevölkerungsschutzgesetz

Grüne: Rauchentwöhnung soll von den Kassen erstattet werden

Berlin - 13.05.2020, 11:47 Uhr

Die Grünen-Gesundheitsexpertin Kirsten Kappert-Gonther und ihre Fraktion im Bundestag fordern, dass Rauchentwöhnungspräparate von den Kassen übernommen werden sollen. (m / Foto: imago images / photothek)

Die Grünen-Gesundheitsexpertin Kirsten Kappert-Gonther und ihre Fraktion im Bundestag fordern, dass Rauchentwöhnungspräparate von den Kassen übernommen werden sollen. (m / Foto: imago images / photothek)


„Wer wegen Corona mit dem Rauchen aufhören möchte, muss Unterstützung bekommen.“

Kirsten Kappert-Gonther ist Ärztin und Sprecherin für Drogenpolitik bei den Grünen. Sie kommentierte den Antrag ihrer Fraktion folgendermaßen: 

„Raucherinnen und Raucher gehören zur Risikogruppe für schwere Krankheitsverläufe. Obwohl Lungenärzte und -ärztinnen den Rauchausstieg empfehlen, wird die Kostenübernahme der medikamentösen Rauchentwöhnung durch den sogenannten Lifestyle-Paragraphen verhindert. Die therapeutische und medikamentöse Begleitung der Rauchentwöhnung sollten in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherungen aufgenommen werden. Wer wegen Corona mit dem Rauchen aufhören möchte, muss Unterstützung bekommen.“

Es ist nicht das erste Mal, dass die Grünen einen solchen Vorstoß unternehmen. Im vergangenen Jahr hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass GKV-Versicherte keinen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung haben. Kappert-Gonther hatte damals öffentlich gefordert, dass Rauchentwöhnungspräparate wieder von den Kassen erstattet und aus der Liste der sogenannten Lifestyle-Präparate gestrichen werden sollen.

Die Regelung zu sogenannten Lifestyle-Präparaten

Lifestyle-Präparate werden derzeit von den Krankenkassen nicht erstattet. Ein Arzneimittel gilt als Lifestyle-Arzneimittel, wenn es nicht in erster Linie zur Therapie einer Krankheit eingesetzt wird, sondern die Lebensqualität erhöhen oder die Leistungsfähigkeit verbessern soll. Für diese Präparate gibt es eine Sonderregelung im Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V):

§ 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V

Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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1 Kommentar

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von Anita Peter am 13.05.2020 um 12:00 Uhr

Wie wärs, wenn sich Raucher mit 20% Eigentanteil an den Behandlungskosten von Folgeerkrankungen beteiligen müssen?

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