Nach Gerichtsurteil

Grüne: Rauchentwöhnungspräparate müssen Kassenleistung werden

Berlin - 03.06.2019, 11:30 Uhr

Die Grünen-Politikerin Kirsten Kappert-Gonther fordert, dass Präparate zur Rauchentwöhnung von den Krankenkassen erstattet werden müssen. (s / Foto: imago images /Chriostian Thiel)

Die Grünen-Politikerin Kirsten Kappert-Gonther fordert, dass Präparate zur Rauchentwöhnung von den Krankenkassen erstattet werden müssen. (s / Foto: imago images /Chriostian Thiel)


Das Bundessozialgericht hat in der vergangenen Woche entschieden, dass GKV-Versicherte keinen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung haben. Kirsten Kappert-Gonther, Gesundheitspolitikerin in der Grünen-Bundestagsfraktion, fordert nun, dass die Rauchentwöhnungspräparate wieder von den Kassen erstattet und aus der Liste der sogenannten Lifestyle-Präparate gestrichen werden sollen.

Lifestyle-Präparate werden derzeit von den Krankenkassen nicht erstattet. Ein Arzneimittel gilt als Lifestyle-Arzneimittel, wenn es nicht in erster Linie zur Therapie einer Krankheit eingesetzt wird, sondern die Lebensqualität erhöhen oder die Leistungsfähigkeit verbessern soll. Für diese Präparate gibt es eine Sonderregelung im Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V):

§ 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V

Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat diese Regelung am 28. Mai 2019 in einem Revisionsverfahren einer Versicherten nun bestätigt (Az.: B 1 KR 25/18 R). Geklagt hatte eine Frau, die unter anderem an einer chronisch obstruktiven Lungenwegserkrankung leidet. Sie wollte erreichen, dass ihre Kasse für das Arzneimittel „Nicotinell“ aufkommt. Doch wie schon in den Vorinstanzen blieb sie nun auch vor dem Bundessozialgericht mit ihrer Klage erfolglos. Arzneimittel zur Raucherentwöhnung sind verfassungskonform kraft Gesetzes aus dem GKV-Leistungskatalog ausgeschlossen, bestätigten die Richter. Das Behandlungsziel könne nach Einschätzung des Gesetzgebers auch durch nicht medikamentöse Maßnahmen erreicht werden.

Eine weitere Klage auf eine abweichende ärztliche Therapie zur Raucherentwöhnung hielt das BSG mangels vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens für unzulässig. Ebenso die Klage auf eine höhere ärztliche Vergütung. Die Klage auf Zahlung der Kosten für die bewilligte Therapie sei unbegründet. Es sei nicht festgestellt worden, dass die Klägerin die bewilligte Therapie erhalten habe.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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