Eil-Verordnung zur Arzneimittelversorgung

Weite Austauschmöglichkeiten und vergüteter Botendienst ab morgen in Kraft

Berlin - 21.04.2020, 16:43 Uhr

Die Apotheken haben in Kürze umfassende Austauschmöglichkeiten, wenn ein verordnetes Arzneimittel nicht vorrätig ist. ( r / Foto: imago images / Ralph Lueger)

Die Apotheken haben in Kürze umfassende Austauschmöglichkeiten, wenn ein verordnetes Arzneimittel nicht vorrätig ist. ( r / Foto: imago images / Ralph Lueger)


5 Euro für den Botendienst – je Lieferort und Tag

Auch der vergütete Botendienst ist in der neuen Verordnung zu finden. Geregelt ist nun (die wichtigsten Änderungen sind fett hervorgehoben):

§ 4 Ergänzungen  der Arzneimittelpreisverordnung

(1)  Zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung genannten Zuschlägen können Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen Zusatzbetrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.

(2)  Zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung genannten Zuschlägen können Apotheken einmalig einen Betrag zur Förderung von Botendiensten in Höhe von 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erheben. Das Nähere über die Aufbringung und Verteilung des Betrages vereinbaren die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

Das heißt allerdings auch: Die Details der Abrechnung müssen nun noch vom Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband geklärt werden. 

Eine Änderung gab es auch bei der Vergütung von Teilmengen. Es bleibt dabei, dass Apotheken nur bei der erstmaligen Abgabe von Teilmengen aus einer Arzneimittelpackung die in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung enthaltenen Zuschläge erheben können. Bei jeder weiteren Abgabe von Teilmengen aus der Packung können die Apotheken aber nur noch 5,80 Euro erheben. Im Referentenentwurf war hier noch das Fixum von 8,35 Euro je Abgabe genannt. 

Gänzlich entfallen ist übrigens die im Referentenentwurf vorgesehene Regelung, die die erst jüngst erlaubten Wiederholungsrezepte für unzulässig erklärt hat. Damit gilt die mit dem Masernschutzgesetz eingeführte Regelung fort – soweit die Details hierzu seitens der Selbstverwaltung geklärt sind.

Die Verordnung tritt insgesamt außer Kraft, wenn die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben ist. Eine gesonderte Bestimmung gibt es allerdings zum vergüteten Botendienst (5,00 Euro): Diese Ausnahme von der Arzneimittelpreisverordnung tritt spätestens am 30. September 2020 außer Kraft. 



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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6 Kommentare

Wer kommt für die Vergütung auf

von Monika S. am 25.04.2020 um 22:43 Uhr

Mich würde mal interessieren, wer im Endeffekt für die Kosten des Botendienstes aufkommt? Wer bezahlt die Boten? Laut den Rechenergebnissen auf dieser Seite: https://www.versicherungsriese.de/krankenversicherung/private-krankenversicherung/rechner/ müssten die Kosten von der PKV, bzw. von den Krankenkassen (bei gesetzlich Versicherten) übernommen werden. Ich hoffe, ich bin hier richtig informiert!

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Sonder-PZN Botendienst?

von CB am 22.04.2020 um 11:15 Uhr

Gibt es denn bereits eine Sonder-PZN für Botendienste, die auf dem Rezept aufgebracht werden kann (ähnlich der PZN, die es bereits in Baden-Württemberg gab), oder wie können die 5€ pro Botengang verrechnet werden?

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Ok

von Karl Friedrich Müller am 22.04.2020 um 7:51 Uhr

Ich will ja nicht schon wieder maulen. Aber mir ist es zu nebulös.
Wo sollen die vielen Sonderkennzeichen hin? Wir haben eigentlich nur 3 Zeilen.
Dann sind mir die Austauschmöglichkeiten zu extrem. Da wird wegen jedem Quark pharmazeutische Bedenken angemeldet und nun das. Ja, es ist hilfreich, wenn es so gar nichts gibt. Das ist selten wirklich der Fall. Extrem war es bei Venlafaxin, im Moment bei Doxepin.
Man kann nicht wild substituieren, bloß weil mal eben in der Apotheke was nicht vorrätig ist. Wird der verantwortungsvolle Kollege auch nicht machen ....
Was passiert da auch im Versand? In der Tagesschau: Zuwachs im März um 88%? Wie ethisch wird da gearbeitet? Oder zählt nur der Umsatz? (Nicht der Gewinn! Was für sich schon ein Unding ist. Diese Rabatte!)
Ist der Versand ein abrechenbarer Botengang? Wer wird wirklich gefördert?

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Botendienst

von Conny am 21.04.2020 um 17:21 Uhr

Bei mehreren Rezepten in ein Altenheim werden wir immer das AOK Rezept nehmen , gefolgt von der DAK

» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten

AW: Botendienst in Altenheime

von RB am 22.04.2020 um 9:07 Uhr

Wenn Sie korrekterweise einen Heimversorgungsvertrag nach §12a ApoG haben, sind Sie demnach doch zur Lieferung verpflichtet oder? Ich denke, dass da nix ist mit extra Botendienst abrechnen.

AW: Botendienst

von Heiko Barz am 22.04.2020 um 10:39 Uhr

@ Botendienst in Altenheime.
Ich bin in keiner Weise erstaunt, diesen Beitrag zu lesen. Der Botenzuschuss ist noch nicht einmal verhandelt, da wird schon von verschiedenen Protagonisten ein hörbares Veto laut.

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