SARS-CoV-2-Eilverordnung

Arzneimittelabgabe in Krisenzeiten

Berlin - 23.04.2020, 17:45 Uhr

In der Corona-Pandemie wird das starre Korsett der Arzneimittelabgabevorschriften gelockert: Patienten sollen möglichst sofort ihr Arzneimittel erhalten und nicht nochmals wieder kommen müssen.  ( r / Foto: gpointstudio / stock.adobe.com)

In der Corona-Pandemie wird das starre Korsett der Arzneimittelabgabevorschriften gelockert: Patienten sollen möglichst sofort ihr Arzneimittel erhalten und nicht nochmals wieder kommen müssen.  ( r / Foto: gpointstudio / stock.adobe.com)


Seit dem gestrigen Mittwoch können Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der ansonsten stark reglementierten Abgabereihenfolge abweichen. Was genau ist jetzt möglich? Und was ist zu dokumentieren?

Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ist in Kraft getreten. Die praxisrelevantesten Regelungen für die Apotheken dürften die gelockerten Bedingungen für die Auswahl und Abgabe verordneter Arzneimittel sowie die Vergütung des Botendiensts sein. Was letzteren Punkt betrifft, ist noch etwas Geduld gefragt, weil Deutscher Apotheker Verband (DAV) und GKV-Spitzenverband derzeit noch an der technischen Umsetzung tüfteln.

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Die neuen Abgabemodalitäten gelten jedoch sofort. Ihr Ziel ist es, wiederholte Arzt- oder Apothekerbesuche zu vermeiden. Was genau ist jetzt anders? 

Die neue Vorgabe bestimmt, dass die Apotheke in den Fällen, in denen das verordnete Arzneimittel nicht in der Apotheke vorrätig ist, ein anderes wirkstoffgleiches in der Apotheke vorrätiges Arzneimittel abgeben darf.

Als vorrätig gilt ein Arzneimittel laut der ABDA-Praxiskommentierung zur Verordnung, wenn es in der Apotheke physisch zu Verfügung steht und abgegeben werden kann.

Die ABDA sagt in ihrer Kommentierung nichts dazu, ob zwischen den wirkstoffgleichen vorrätigen Arzneimitteln nochmal zu differenzieren ist – ebenso wenig die Verordnung selbst. Beispielsweise der Apothekerverband Schleswig-Holstein merkt aber an, dass vorrangig eines der vier preisgünstigsten bzw. ein preisgünstiger Importe abzugeben ist, wenn das Rabattarzneimittel nicht da ist. Sei kein solches Präparat vorrätig, sei dies entsprechend zu dokumentieren.

Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig, prüft die Apotheke auf jeden Fall, ob das verordnete (abzugebende) Arzneimittel lieferbar wäre. Ist das nicht der Fall, darf die Apotheke ein anderes lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel bestellen.

Auch hier rät man in Schleswig-Holstein, zu dokumentieren, wenn weder das verordnete noch eines der vier preisgünstigsten bzw. ein günstiger Import lieferbar sind. 



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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