Referentenentwurf

Makelverbot landet im Patientendaten-Schutzgesetz

Stuttgart - 30.01.2020, 17:15 Uhr

Freie Apothekenwahl auch beim E-Rezept: Das will das BMG nun mit dem PDSG sicherstellen, die entsprechenden Regelungen wurden aus dem VOASG übernommen. (Foto: imago images / Future Image)

Freie Apothekenwahl auch beim E-Rezept: Das will das BMG nun mit dem PDSG sicherstellen, die entsprechenden Regelungen wurden aus dem VOASG übernommen. (Foto: imago images / Future Image)


DAV-App wird nur eine von vielen

Mit anderen Regelungen, die das BMG vorschlägt, dürften die Apotheker weniger zufrieden sein. Die Hoffnung, man könne die DAV-App als „DIE“ E-Rezept etablieren wurde zumindest im Referentenentwurf zunichte gemacht. Mit dem Patientendaten-Schutzgesetz will das Bundesgesundheitsministerium nun dafür sorgen, dass, wie unter anderem die Versender es fordern, mehrere Übermittlungswege möglich sind. So soll die Gematik, an der die Apotheker beteiligt sind, „Komponenten, die den Versicherten einen Zugangsweg zur Anwendung für die elektronische Übermittlung ärztlicher Verschreibungen nach § 360 über mobile Endgeräte ermöglichen“, entwickeln, also eine App für den Zugriff auf elektronische ärztliche Verschreibungen durch den Versicherten. Aus dieser App soll der Patient schon entscheiden können, an welche Apotheke er seine Verordnung weiterleitet. Die App selbst kann aber zusätzlich Schnittstellen zu Angeboten von „Drittanbietern“ enthalten. Das können Versender, der DAV und andere sein, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit des elektronischen Rezeptes nicht beeinträchtigt wird. Die vom DAV entwickelte App wäre somit eine von vielen, die der Gematik-App nachgeordnet ist. Allerdings haben die Apotheker über ihre Beteiligung an der Gematik natürlich die Möglichkeit, bei der Entwicklung dieser „offiziellen“ E-Rezept-App mitzuwirken.

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Zusatzhonorar für Apotheker und Ärzte

Weiter regelt das Patientendaten-Schutzgesetz, wie es der Name vermuten lässt, den Datenschutz rund um die E-Patientenakte. Außerdem will das BMG damit dafür sorgen, dass ab 2022 Befunde, Arztberichte, Röntgenbilder, Impfausweise, der Mutterpass, das U-Heft auf der ePA gespeichert werden können. Zudem sollen nicht nur Ärzte, sondern auch Apotheker mit der Befüllung der E-Akte betraut werden. Und beide Berufsgruppen sollen dafür entlohnt werden. Die Ärzte sollen im ersten Jahr pro neuem Eintrag 10 Euro erhalten. Das Zusatzhonorar der Apotheker hingegen soll mit dem GKV-Spitzenverband ausgehandelt werden.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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6 Kommentare

Immerhin Drittanbieter ... Apotheke wird C-Klasse ... dank CAV

von Christian Timme am 31.01.2020 um 6:56 Uhr

Ein weitere Beweis der Unfähigkeit des DAV ... Fortsetzung folgt ...

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Schrittweise VOASG-Entrümpelung, sehr gut

von Wolfgang Müller am 30.01.2020 um 20:09 Uhr

So, jetzt noch den Judaslohn "Dienstleistungen" separieren, und wir haben gesetzgeberisch im VOASG endlich nur noch EIN Thema, nämlich das in Wirklichkeit einzig entscheidende:

Rx-Festpreise ohne Wenn und Aber, zur Erhaltung einer ausreichenden Anzahl von Regel-Apotheken im Gestern.

Einziges Problem: Diese vollkommen auf der Hand liegende Konsequenz, Dienstleistungen separat und selbstbewusst aus sich selbst heraus voranzubringen zu müssen, fürchtet "Die ABDA" wie der Teufel das Weihwasser.

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Makelverbot für Drittanbeter?

von Pöppl am 30.01.2020 um 18:28 Uhr

Soweit ich den Text lese ist eine zentrale Forderung der Apotheker NICHT enthalten. Wir wollten ein Makelverbot für Drittanbieter! Ich lese nur ein Verbot für KK/Ärzte/Apotheker.....also nur der momentan Stand. Somit sind Plattformlösungen welche Rezepte abfischen und Prämien an Patienten auszahlen mäglich! Das Geld holen sich diese Plattformen von ausländischen Versender ( die ja Rabatte geben dürfen ). Weil auch dei DAV APP nur eine von vielen sein soll haben wir somit hier beim e.Rezept den SuperGau!

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AW: Makelverbot für Drittanbeter

von Armin Edalat am 30.01.2020 um 19:26 Uhr

Hallo Pöppl,

in der uns vorliegenden Version des Entwurfes heißt es:

§ 11 Absatz 1 des Apothekengesetzes (...) wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die die Einlösung elektron scher Verordnungen zum Gegenstand haben.“

2. Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Inhaber, den Leiter und das Personal von Apotheken, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum lie- gen, soweit diese Apotheken Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen.“

Den Wortlaut von § 11 ApoG finden Sie hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/apog/__11.html

Komisch...

von Reinhard Rokitta am 30.01.2020 um 18:13 Uhr

dass man irgendwie kein Vertrauen mehr in Gesetze(sentwürfe) hat...

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Makelverbot.

von Roland Mückschel am 30.01.2020 um 17:26 Uhr

Mal schauen wie es weitergeht...

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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