Gesundheitspolitik

VOASG: Auch das Makelverbot wird vorgezogen

Patientendaten-Schutzgesetz verbietet Zuweisung von E-Rezepten / Absage an DAV-WebApp

jb/cha | Am vergangenen Donnerstag hat das Bundesgesundheits­ministerium (BMG) den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur, kurz Patien­tendaten-Schutzgesetz (PDSG), vorgelegt. 

Außer Regelungen zur E-Patien­tenakte (ePA) enthält die Vorlage eine wichtige Forderung der Apotheker: das Makelverbot für E-Rezepte, das ursprünglich im Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) verankert werden sollte und nun, wie schon u. a. die Grippeimpfungen und die Honoraranpassungen, vorgezogen wird. Inwieweit das Makelverbot seine Zielsetzung erreicht, dürfte allerdings von der konkreten Ausgestaltung des E-Rezepts abhängen. Zudem soll ein weiteres für die Apotheker wichtiges Thema nun im PDSG ge­regelt werden: die Übermittlung der E-Rezepte. Während die Apotheker gehofft hatten, dass die DAV-WebApp zum Standardmedium würde, sieht zumindest der Referentenentwurf vor, dass die Gematik eine zentrale App entwickeln soll, auf der die E-Rezepte zunächst landen.

Das im Referentenentwurf des PDSG vorgesehene Makelverbot entspricht exakt der Formulierung im brachliegenden VOASG. So soll § 31 Absatz 1 SGB V um den Passus ergänzt werden, dass die freie Apothekenwahl auch bei der Ein­lösung von elektronischen Verordnungen gilt. Zudem soll folgender Satz angehängt werden: „Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, weder Verordnungen bestimmten Apotheken zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen in einer bestimmten Apotheke einzulösen.“

In der Begründung heißt es dazu: „Durch die Einführung des elektronischen Rezepts wird die Weiterleitung von Verordnungen vereinfacht. Die Änderung stellt sicher, dass auch in diesen Fällen die freie Apothekenwahl gewahrt bleibt und Patientinnen und Patienten weder von verschreibenden Personen noch von Krankenkassen zur Inanspruchnahme bestimmter Apotheken veranlasst werden.“

Auch § 11 des Apothekengesetzes, in dem das Verbot der Absprachen zwischen Ärzten und Apotheken verankert ist, wird um die elektronischen Verordnungen ergänzt, auch hier wurde die Formulierung aus dem VOASG übernommen. Ebenso aus dem VOASG stammt die Ergänzung, dass diese Regelungen auch für Arzneimittelhändler im Ausland gelten, wenn sie Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen.

In der Begründung heißt es: „Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass auch ausländische Versandapotheken (...) dem in § 11 Absatz 1 ApoG geregelten Verbot der Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften und Absprachen unterliegen. Mit Urteil vom 26. April 2018 (Az. I ZR 121/17) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass dem Verbot des § 11 Absatz 1 Satz 1 nur inländische Erlaubnisinhaber unterliegen. Eine entsprechende Erstreckung auf ausländische Apotheken ist angesichts des Regelungszwecks der Vorschrift erforderlich, die intransparente Konstellationen der Zusammenarbeit zwischen Apotheken und Ärzten verhindern und die freie Apothekenwahl garantieren soll.“

Ausweitung des Makelverbots auf Dritte notwendig?

Ob dieser Zweck erreicht wird, ist jedoch keineswegs sicher. Problematisch könnte insbesondere die Rolle von Plattformen werden, befürchtet Dr. Bettina Mecking, Justiziarin und stellvertretende Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR). Gegenüber der AZ äußert sie: „Wir begrüßen es, dass die Gesetzeslücke in § 11 ApoG endlich geschlossen wird und der Gesetzgeber im Einklang mit der Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen klarstellt, dass derartige Versuche ausländischer Versandapotheken auf Ärzte einzuwirken unzulässig sind. Ob diese Regelungen allerdings ausreichend sein werden oder ob das Makelverbot nicht auch auf Dritte auszuweiten ist, etwa auf Plattformen, die versuchen werden an der Zuleitung von Verschreibungen wirtschaftlich zu partizipieren, wird letztendlich von der konkreten Ausgestaltung des E-Rezepts abhängig sein.“

Absage an die DAV-WebApp

Enttäuschend für die Apotheker ist, dass der Referentenentwurf die Hoffnung, man könne die DAV-App als „DIE“ E-Rezept-App etablieren, zunichte macht. Denn mit dem PDSG will das BMG nun dafür sorgen, dass, wie es u. a. die Versender fordern, mehrere Übermittlungs­wege möglich sind. Dazu soll die Gematik eine zentrale App für den Zugriff auf elektronische ärztliche Verschreibungen durch den Versi­cherten entwickeln. Aus dieser App soll der Patient entscheiden können, an welche Apotheke er seine Verordnung weiterleitet. Die App selbst kann aber zusätzlich Schnittstellen zu Angeboten von „Drittanbietern“ wie Versender oder DAV enthalten, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit des E-Rezepts nicht beeinträchtigt wird. Die vom DAV entwickelte App wäre somit eine von vielen, die der Gematik-App nachgeordnet ist. Die Apotheker haben aber natürlich über ihre Beteiligung an der Gematik die Möglichkeit, bei der Entwicklung dieser „offiziellen“ E-Rezept-App mitzuwirken. |

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