Interview mit Dr. Jörn Graue

Graue: „Rx-Versandverbot bleibt die konsequente Reaktion“

Süsel - 22.03.2019, 10:15 Uhr

Der Vorsitzende des Hamburger Apothekervereins, Dr. Jörn Graue, kritisiert die Streichung der Presregelung in § 78  AMG. (Foto: tmb)

Der Vorsitzende des Hamburger Apothekervereins, Dr. Jörn Graue, kritisiert die Streichung der Presregelung in § 78  AMG. (Foto: tmb)


Dr. Jörn Graue, der Vorsitzende des Hamburger Apothekervereins, sieht im neuesten Eckpunktepapier nicht die erhoffte Alternative zum Rx-Versandverbot. Besonders kritisiert er, dass die Regelung gestrichen werden soll, mit der das deutsche Arzneimittelpreisrecht auf ausländische Versender angewendet wird. Seine Bedenken erläuterte Graue in einem Interview.

DAZ.online: „Das Bundesgesundheitsministerium hat mit überarbeiteten Eckpunkten auf die Vorschläge der Apotheker vom Januar reagiert. Sehen Sie in dem neuen Konzept eine akzeptable Alternative zum Rx-Versandverbot?“

Graue: „Ich teile die verbreitete Zustimmung zur neuesten Fassung der Eckpunkte nicht. Natürlich wäre ein Boni-Verbot zu begrüßen, aber die Eckpunkte sehen auch vor, § 78 Absatz 1 Satz 4 Arzneimittelgesetz zu streichen. Damit würde die wichtige Klarstellung wegfallen, dass die Arzneimittelpreisverordnung auch für ausländische Versender gilt. Damit soll der Auslöser für das EU-Vertragsverletzungsverfahren beseitigt werden. Das halte ich doch nicht für nötig, denn ein solches Verfahren wäre locker durchzuhalten. Die Streichung dagegen könnte als nachträgliche Zustimmung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes ausgelegt werden, obwohl das Urteil doch immer wieder und zu Recht kritisiert wird.“

DAZ.online: „Auch im Entwurf von Minister Gröhe für das Rx-Versandverbot hatte er vorgesehen, diesen Satz zu streichen.“

Graue: „Das stimmt, aber in Verbindung mit dem Rx-Versandverbot wäre eine Regelung für ausländische Versender überflüssig gewesen. Das ist jetzt ganz anders. Jetzt sieht es so aus, als würden ausländische Versender nicht angesprochen. Dabei geht es doch gerade darum, deren Boni zu verbieten.“ 

Im neuesten Eckpunktepapier des Bundesgesundheitsministeriums ist vorgesehen, § 78 Absatz 1 Satz 4 Arzneimittelgesetz zu streichen. Dieser Satz lautet: 

„Die Arzneimittelpreisverordnung, die auf Grund von Satz 1 erlassen worden ist, gilt auch für Arzneimittel, die gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.“

Der dort erwähnte § 78 Absatz 1 Satz 1 ist die Rechtsgrundlage für das Erlassen der Arzneimittelpreisverordnung durch das Bundeswirtschaftsministerium.

In § 73 Absatz 1 Satz 1 wird aufgezählt, wer Arzneimittel in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbringen darf. Unter Nummer 1a wird der Versand aus ausländischen Apotheken mit den dazugehörigen Bedingungen genannt.

Fragliche Aussichten für neues EuGH-Verfahren

DAZ.online: „Nehmen wir an, dass die Streichung des Satzes das EU-Vertragsverletzungsverfahren beenden würde. Erwarten Sie dann, dass die Streichung den Weg zu einem neuen klärenden Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof verbaut?“

Graue: „Der zentrale Satz, den die EU-Kommission in ihrem Vertragsverletzungsverfahren kritisiert, stünde dann nicht mehr im Gesetz. Darum sehe ich die Gefahr, dass die wesentlichen Fragen dann nicht mehr geklärt werden können. Allerdings verweisen die Juristen immer wieder auf die noch laufenden Verfahren in Deutschland, die dem Europäischen Gerichtshof vorlegt werden könnten. Der gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte hatte die deutschen Vorschriften im Jahr 2012 auch ohne den klärenden Satz im Arzneimittelgesetz auf ausländische Versender bezogen. Das passt weiterhin nicht zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes von 2016. Außerdem würde vermutlich jede neue Vorschrift beklagt, bei der eine deutsche Preisregelung auf das Ausland übertragen werden soll.“



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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