Landespharmazierätin Spading

Fünf typische Fallstricke beim Cannabisrezept

Berlin - 08.05.2018, 17:00 Uhr

Wenn auf dem Rezept lediglich „10 g Cannabisblüten“ steht, reicht das für eine Belieferung nicht aus. (Foto: Mitch / stock.adobe.com)

Wenn auf dem Rezept lediglich „10 g Cannabisblüten“ steht, reicht das für eine Belieferung nicht aus. (Foto: Mitch / stock.adobe.com)


„Hier riecht es aber nach Kifferbude“ – die organoleptische Prüfung von Cannabisblüten in der Apotheke erledigt sich von selbst. Kniffliger ist die korrekte Belieferung eines Cannabisrezepts. Landespharmazierätin Grit Spading erklärte am vergangenen Samstag in Potsdam, worauf Apotheker beim Cannabisrezept unbedingt achten sollten.

Genau hinschauen beim Cannabisrezept, empfiehlt Landespharmazierätin Spading. (Foto: LAK Brandenburg)

„Wenn mir jemand vor zehn Jahren gesagt hätte, dass es Cannabisblüten mal auf Rezept gibt, hätte ich das nicht geglaubt“, erklärte die Landespharmazierätin von Schleswig-Holstein, Grit Spading, vergangenen Samstag in Potsdam. Auch wenn Spading die Anwendung von Hanfblüten als pharmazeutischen Rückschritt betrachtet, führte sie bei einer Fortbildung zum Gefahrstoffrecht rund 90 Apotheker äußerst kurzweilig durch die „Dos und Don'ts“ bei medizinischem Cannabis in der Apotheke.

Checkliste für das Cannabisrezept

Aus Ihrer Erfahrung schlägt der Fehlerteufel bereits bei der Ausstellung des Rezeptes zu. Apotheker sollten dabei vor allem auf die folgenden fünf Punkte achten.

1. Höchstmengen? Nach der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung dürfen Ärzte innerhalb von 30 Tagen maximal 100 Gramm Cannabisblüten verschreiben. Bei der Verordnung von Cannabisextrakt-Zubereitungen darf die enthaltene Menge 1 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) nicht überschreiten. Für Dronabinol liegt die Grenze bei 500 Milligramm. Wichtig: Gemeint ist der Verordnungszeitraum und nicht die geplante Reichweite. Überschreitet der Arzt die Höchstmenge, muss er das Rezept mit „A“ kennzeichnen. Das gilt auch für Folgeverordnungen innerhalb der 30 Tage.  

2. Blütensorte? Wenn auf dem Rezept lediglich „10 g Cannabisblüten“ steht, reicht das für eine Belieferung nicht aus. Der Arzt muss die Blütensorte nennen, etwa „Cannabis flos Sorte Bedrocan 15g“. Sollte beispielsweise Bedrocan mal wieder nicht lieferbar sein, darf der Apotheker die Blütensorte nicht austauschen – auch nicht nach Rücksprache mit dem Arzt. Um die Sorte zu wechseln, benötigt der Patient ein neues Rezept. Das ergibt auch Sinn, denn die Blütensorten unterscheiden sich deutlich in ihrem Wirkstoffgehalt. So steckt etwa in Bedrocan 22 Prozent THC und bis zu 1 Prozent Cannabidiol (CBD). Dagegen enthält die kanadische Variante „Peace Naturals 10/10“ 10 Prozent THC und 10 Prozent CBD.

3. Ausstellungsdatum? Der Patient muss das Rezept innerhalb von sieben Tagen vorlegen. Die Belieferung darf auch nach Ablauf der sieben Tage erfolgen – allerdings mit Begründung auf dem Rezept, beispielsweise „Rezeptvorlage am 25.04.2018, aufgrund des Bestellvorganges Abgabe am 02.05.2018“. Zudem rät Spading, die Unterlagen zum Bestellvorgang zu archivieren.  

4. Dosieranleitung? Zusätzlich zu der Angabe der Cannabisblüten und ihrer Sorte muss ein Hinweis zur Dosierung stehen. Sollen die Cannabisblüten in der Apotheke portioniert und für die Vaporisierung zerkleinert werden, müssen die Tagesdosen spezifiziert werden. Bei der Abgabe von unverarbeitetem Medizinalhanf genügt aus Platzgründen auch der Hinweis „gemäß schriftlicher Anweisung“.

5. Kontaktdaten? Das Rezept muss die komplette Anschrift von Patient und Arzt enthalten. Bei den ärztlichen Kontaktdaten muss auch die Telefonnummer dazu, diese darf der Apotheker nach Rücksprache ergänzen. Aus den Arztdaten muss klar hervorgehen, dass es sich um einen Humanmediziner handelt durch eine Beschreibung wie etwa „Facharzt für Allgemeinmedizin“. Ein einfaches „Dr.“ genügt nicht, da es sich theoretisch auch um einen Zahn- oder Tierarzt handeln könnte.  Schließlich muss der Arzt auf allen Teilen des BtM-Rezeptes unterschrieben haben.



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