Interpharm 2018

„Muss“ und „Soll“ im Arbeitsvertrag eines Filialapothekenleiters

Berlin - 20.03.2018, 15:45 Uhr

Durch die Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitsvertrages können nahezu alle Inhalte, zu denen es keine gesetzlichen Vorgaben gibt, geregelt werden. (Foto: tuiphotoengineer / stock.adobe.com)

Durch die Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitsvertrages können nahezu alle Inhalte, zu denen es keine gesetzlichen Vorgaben gibt, geregelt werden. (Foto: tuiphotoengineer / stock.adobe.com)


Gesetzliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden pro Woche

Was das Arbeitsentgelt angeht, ist Borrmann der Meinung, dass Filialapothekenleiter eine neue Berufsgruppe sind, weshalb unbedingt eine Filialleiterzulage gezahlt werden müsste. „Und zwar unabhängig von Notdienstverpflichtungen.“ Denn eine einfache übertarifliche Zulage, die jedoch mit vielen zusätzlichen Diensten verbunden ist, relativiert die Honorierung wieder.

Ein Thema, bei dem es immer wieder Schwierigkeiten gebe, sei die Arbeitszeit. „Für Filialapotheker gilt der Tarifvertrag nicht, weshalb diese auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro angewiesen sind“. Dazu bestehe die Möglichkeit, vorübergehend auf 60 Stunden pro Woche hochzugehen, solange diese innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen werden. „Von daher sollte sich der Filialapotheker ganz genau überlegen, welche Arbeitszeit er vertraglich vereinbart“, erklärte Bormann.

Primus inter pares

Neben Vorgaben, die im Arbeitsvertrag geregelt werden müssen, gibt es noch solche, die geklärt werden sollten. Die übertragene Verpflichtung auf die Filialapothekenleitung, so Borrmann, bezieht sich nur auf den pharmazeutischen Kernbereich. Andere Bereiche wie Arbeitsschutz oder Datenschutz sind Inhabersache. Wenn diese Aufgaben übertragen werden, so muss das vertraglich festgehalten werden. Beispielsweise könne sich der Inhaber auch dazu entscheiden, die Verantwortung für den Arbeitsschutz auf andere zu übertragen.

Wie weit geht die Weisungsbefugnis des Filialeiters? Borrmann betont wie wichtig ist, dass die Stellung als „Primus inter pares“ in der Filialapotheke geregelt ist. Sinnvoll ist es natürlich, dass der Filialapotheker die Arbeitspläne erstellt – immerhin ist er auch der Erste, der Krankmeldungen mitgeteilt bekommt. Ebenso macht es Sinn, wenn der Filialleiter aktuelle Aufgaben einteilt. Was viele Filialapotheker oft nicht beachten würden, ist, dass sie auch Zeugnisse für ihre Mitarbeiter ausstellen müssen. Hier rät Borrmann, dass sich die Filialleiter regelmäßig Notizen über die Arbeitsleistung machen sollten.



Dr. Mathias Schneider, Apotheker, Volontär DAZ
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Teil 4: Rechtliche Positionierung des Filialleiters

Filiale im Fokus

Teil 15: Arbeit und Freizeit

Filiale im Fokus

Teil 6: Der Filialleiter als Primus inter Pares

Filiale im Fokus

Teil 2: Der Vertrag des Filialapothekers

Filiale im Fokus

Was müssen Filialleiter bei Arbeitsschutzverpflichtungen beachten?

Zwischen Rechten und Pflichten

Teil 8: Leiter einer Filialapotheke = leitender Angestellter?

Filiale im Fokus

Neue Chancen für Inhaber und Mitarbeiter

Filialen machen die Apothekenwelt bunter

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.