Retax-Quickie zu Retinoiden

Isotretinoin-Rezepte richtig beliefern

Stuttgart - 22.02.2018, 15:30 Uhr

(Grafik: Druckerei Kohlhammer)

(Grafik: Druckerei Kohlhammer)


Retinoid-haltige Arzneimittel wie Isotretinoin, Alitretinoin und Acitretin verordnen Ärzte nicht auf T-Rezepten – obwohl auch diese Arzneimittel teratogen sind. Ein paar Besonderheiten müssen Apotheker bei Rezepten über Retinoide dennoch beachten. Zumindest bei gebärfähigen Frauen. Zählt der Ausstellungstag der Verordnung bei der Belieferung mit? Und muss die Apotheke den maximalen Verordnungszeitraum von 30 Tagen prüfen?

Bei embryotoxischen Arzneimitteln baut der Gesetzgeber gewisse Sicherheitsschranken ein. Manche Wirkstoffe – Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid – dürfen Ärzte nur auf speziell vorgesehen Formblättern, T-Rezepten, verordnen. Retinoide hingegen verschreibt der Arzt – obwohl die Vitamin-A-Säure-haltigen Arzneimittel ebenfalls teratogen sind – auf normalen rosa Muster-16-Rezepten. Einige Besonderheiten müssen Apotheker aber dennoch bei den Retinoid-Verordnungen beachten.

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Männer sind unproblematisch, zumindest, wenn es um die Verordnung von Retinoid-haltigen Arzneimittel gehört. Hinsichtlich der Verordnung der Vitamin-A-Säure-Derivate gelten für Männer keine speziellen Einschränkungen – und die Apotheke darf das Rezept wie jedes andere rosa Muster-16-Rezept beliefern. Komplizierter geht es bei den Frauen zu – zumindest für diejenigen im gebärfähigen Alter.

Frauen im gebärfähigen Alter mit Retinoid-Rezepten

Bevor der Arzt Retinoid-haltige Arzneimittel für Frauen im gebärfähigen Alter verordnet, muss er eine Schwangerschaft bei der Patientin ausschließen. Auch beim Rezept muss er sich an strenge Vorgaben halten:

  • Die Patientin darf das Retinoid-haltige Arzneimittel für einen maximalen Therapiebedarf von 30 Tagen erhalten.
  • Die Patientin muss das Rezept innerhalb von sieben Tagen in der Apotheke einlösen.

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Zu Unsicherheiten führt immer wieder, wie lange ein Retinoid-Rezept für Frauen im gebärfähigen Alter gültig ist. Sieben Tage – nur: Zählt der Tag der Ausstellung bereits mit? Also 6 + 1 Tage, oder darf die Apotheke die Verordnung zusätzlich zum Ausstellungstag noch sieben Tage beliefern, sprich 7 + 1?

Der Leitfaden für Ärzte und Apotheker zur Verordnung und Abgabe von Isotretinoin des BfArM klärt den strittigen Punkt jedoch eindeutig: „Die Abgabe durch den Apotheker an Frauen im gebärfähigen Alter muss innerhalb von sieben Tagen nach dem Verordnungsdatum erfolgt sein. Weisen Sie die Patientin darauf hin, dass sie das Rezept innerhalb von sieben Tagen einlösen muss,“ schreibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Und weiter: „Rezepte, die mehr als sieben Tage nach dem Ausstellungsdatum vorgelegt werden, werden als ungültig betrachtet und müssen vom Verordner neu ausgestellt werden“.

T-Rezepte nur 6 + 1 Tage gültig

Hier unterscheiden sich die Verordnungen von Retinoiden und T-Arzneimitteln wie Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid: T-Rezepte gelten nach Ausstellung sechs Tage. Konkret bedeutet das: Dienstags verordnet, darf die Apotheke das T-Rezept bis einschließlich Montags drauf beliefern.

Muss der Apotheker die 30-Tage-Frist prüfen?

Patientinnen im gebärfähigen Alter müssen unter Retinoid-Therapie regelmäßig zum Schwangerschaftstest - und zwar alle 30 Tage. Somit schließt der Arzt vor jeder neuen Verordnung aus, dass die Patientin zwischenzeitlich schwanger geworden ist. Aus diesem Grund ist auch die maximale therapeutische Reichweite Retinoid-haltiger Arzneimittel auf eben diese 30 Tage beschränkt. Häufig schreiben die Ärzte die Dosierung der Patientin aufs Rezept, was die therapeutische Reichweite eindeutig macht. Wenn die Dosierung allerdings fehlt? Obliegt es dem Apotheker die maximale Tabletten-Reichweite zu prüfen?

DAZ.online hat bei den Retax-Experten des Landesapothekerverbandes Baden-Württemberg nachgefragt. „Die Dosierung muss angegeben werden, dass der Apotheker die 30-Tage-Frist prüfen kann", sagt Frank Eickmann vom LAV. Laut Eickmann darf der Apotheker jedoch nach klärender Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Dosierung auch auf dem Rezept ergänzen. Jede handschriftliche Änderung muss der Apotheker mit Datum und Unterschrift abzeichnen.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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