Indikationen, Fachgruppen, Vergütung

Wie funktioniert die neue Videosprechstunde?

Berlin - 03.04.2017, 17:00 Uhr

Neu möglich: Seit dem 1. April dürfen Kassenärzte bei den Krankenkassen neue Vergütungsbestandteile für die Videosprechstunde abrechnen. (Foto: fotolia / Photographee)

Neu möglich: Seit dem 1. April dürfen Kassenärzte bei den Krankenkassen neue Vergütungsbestandteile für die Videosprechstunde abrechnen. (Foto: fotolia / Photographee)


Seit dem vergangenen Wochenende (1. April) dürfen bestimmte Kassenärzte ihren GKV-Patienten Videosprechstunden anbieten und diese bei den Krankenkassen abrechnen. Die Videosprechstunde ist zunächst nur bei gewissen Indikationen zugelassen. Pro Sitzung können die Mediziner bis zu 13,48 Euro abrechnen. Hinzu kommt eine Technikpauschale von 800 Euro pro Jahr.

Laut dem im vergangenen Jahr beschlossenen E-Health-Gesetz sollte es ab dem Sommer 2017 möglich sein, dass Ärzte in gewissen Fällen Videosprechstunden anbieten. Dazu sollten Kassen und Ärzte gemeinsam Indikationen erarbeiten, in denen solche Video-Gespräche stattfinden können. Außerdem wurden beide Seiten beauftragt, für den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) der Kassenärzte, also die Gebührenordnung der Mediziner, eine eigene Abrechnungsziffer für Videosprechstunden zu entwickeln.

Das hat so gut funktioniert, dass beide Seiten schon Monate früher eine Lösung gefunden haben und sowohl die Voraussetzungen als auch das Ärztehonorar für die Videosprechstunde stehen. Die ersten Videosprechstunden konnten also schon an diesem Wochenende, ab dem 1. April 2017 angeboten werden. Aber bei welchen Indikationen können die Sprechstunden künftig via Internet stattfinden? Hier eine Übersicht:

  • Visuelle postoperative Verlaufskontrolle einer Operationswunde
  • Visuelle Verlaufskontrolle einer/von Dermatose(n), auch nach strahlentherapeutischer Behandlung
  • Visuelle Verlaufskontrolle einer/von akuten, chronischen und/oder offenen Wunden
  • Visuelle Beurteilung von Bewegungseinschränkungen/-störungen des Stütz- und Bewegungsapparates, auch nervaler Genese, als Verlaufskontrolle
  • Beurteilung der Stimme und/oder des Sprechens und/oder der Sprache als Verlaufskontrolle
  • Anästhesiologische, postoperative Verlaufskontrolle

Die Liste ist allerdings „offen“ und kann nach Einigung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) erweitert werden.

Nicht alle Fachgruppen der Kassenärzte dürfen die neue Leistung anbieten. Konkret sind die folgenden Fachärzte dazu berechtigt, ab 1. April 2017 Videosprechstunden durchführen und abrechnen: 

Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Anästhesisten, Augenärzte, Chirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen, Neurologen, Nervenärzte und Neurochirurgen, Orthopäden, Gynäkologen, Dermatologen, Fachärzte für Innere Medizin, Psychiater, Urologen, Phoniater und Pädaudiologen sowie Fachärzte für physikalische und rehabilitative Medizin.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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