Indikationen, Fachgruppen, Vergütung

Wie funktioniert die neue Videosprechstunde?

Berlin - 03.04.2017, 17:00 Uhr

Neu möglich: Seit dem 1. April dürfen Kassenärzte bei den Krankenkassen neue Vergütungsbestandteile für die Videosprechstunde abrechnen. (Foto: fotolia / Photographee)

Neu möglich: Seit dem 1. April dürfen Kassenärzte bei den Krankenkassen neue Vergütungsbestandteile für die Videosprechstunde abrechnen. (Foto: fotolia / Photographee)


Seit dem vergangenen Wochenende (1. April) dürfen bestimmte Kassenärzte ihren GKV-Patienten Videosprechstunden anbieten und diese bei den Krankenkassen abrechnen. Die Videosprechstunde ist zunächst nur bei gewissen Indikationen zugelassen. Pro Sitzung können die Mediziner bis zu 13,48 Euro abrechnen. Hinzu kommt eine Technikpauschale von 800 Euro pro Jahr.

Laut dem im vergangenen Jahr beschlossenen E-Health-Gesetz sollte es ab dem Sommer 2017 möglich sein, dass Ärzte in gewissen Fällen Videosprechstunden anbieten. Dazu sollten Kassen und Ärzte gemeinsam Indikationen erarbeiten, in denen solche Video-Gespräche stattfinden können. Außerdem wurden beide Seiten beauftragt, für den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) der Kassenärzte, also die Gebührenordnung der Mediziner, eine eigene Abrechnungsziffer für Videosprechstunden zu entwickeln.

Das hat so gut funktioniert, dass beide Seiten schon Monate früher eine Lösung gefunden haben und sowohl die Voraussetzungen als auch das Ärztehonorar für die Videosprechstunde stehen. Die ersten Videosprechstunden konnten also schon an diesem Wochenende, ab dem 1. April 2017 angeboten werden. Aber bei welchen Indikationen können die Sprechstunden künftig via Internet stattfinden? Hier eine Übersicht:

  • Visuelle postoperative Verlaufskontrolle einer Operationswunde
  • Visuelle Verlaufskontrolle einer/von Dermatose(n), auch nach strahlentherapeutischer Behandlung
  • Visuelle Verlaufskontrolle einer/von akuten, chronischen und/oder offenen Wunden
  • Visuelle Beurteilung von Bewegungseinschränkungen/-störungen des Stütz- und Bewegungsapparates, auch nervaler Genese, als Verlaufskontrolle
  • Beurteilung der Stimme und/oder des Sprechens und/oder der Sprache als Verlaufskontrolle
  • Anästhesiologische, postoperative Verlaufskontrolle

Die Liste ist allerdings „offen“ und kann nach Einigung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) erweitert werden.

Nicht alle Fachgruppen der Kassenärzte dürfen die neue Leistung anbieten. Konkret sind die folgenden Fachärzte dazu berechtigt, ab 1. April 2017 Videosprechstunden durchführen und abrechnen: 

Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Anästhesisten, Augenärzte, Chirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen, Neurologen, Nervenärzte und Neurochirurgen, Orthopäden, Gynäkologen, Dermatologen, Fachärzte für Innere Medizin, Psychiater, Urologen, Phoniater und Pädaudiologen sowie Fachärzte für physikalische und rehabilitative Medizin.

Wie viel dürfen Ärzte für die Videosprechstunde abrechnen?

Schon im November 2016 hatten GKV und KBV technische Voraussetzungen vereinbart. Beispielsweise muss der Video-Dienst frei von Werbung sein. Die komplette Übertragung muss zudem verschlüsselt stattfinden. Der Raum, in dem sich der Arzt befindet, muss geschlossen sein. Außerdem darf die Videosprechstunde den persönlichen Kontakt nicht ersetzen. Die digitale Lösung ist beispielsweise nur möglich, wenn schon ein Besuch des Patienten in der Praxis stattgefunden hat, Arzt und Patient sich also bereits kennen.

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Zuletzt einigten sich KBV und GKV-Spitzenverband dann auch noch auf eine Erweiterung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes. Grundsätzlich gilt bei der Vergütung der Videosprechstunde: Die einzelnen Kontakte via Internet sind Teil der Versichertenpauschale, die die Ärzte für die Behandlung jedes Versicherten ohnehin erhalten. Allerdings haben GKV und KBV noch einige neue Abrechnungsmöglichkeiten für die Kassenärzte geschaffen. So erhalten alle Ärzte, die eine Videosprechstunde anbieten, grundsätzlich eine Technikpauschale von 800 Euro pro Jahr. Hinzu kommt seit dem 1. April ein Technikzuschlag von 4,21 Euro pro Kontakt, der allerdings nur für die ersten 50 Sprechstunden im Quartal abgerechnet werden kann. Die Pauschale und der Zuschlag sollen einerseits die Technikkosten der Software-Anbieter decken und andererseits einen Anreiz setzen, den neuen Service anzubieten.

Hinzu kommt allerdings eine weitere Abrechnungsposition, die Ärzte nutzen können, wenn der Patient die Arztpraxis in dem jeweiligen Quartal noch nicht aufgesucht hat. Ärzte können dann pro Behandlungsfall zusätzliche 9,27 Euro in Rechnung stellen. Allerdings muss auch in diesem Fall schon ein „echter“ Arzt-Patienten-Kontakt vorher stattgefunden haben.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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