Neue Gesetze

Das müssen Apotheker bei Medizinprodukten nun beachten

Berlin - 17.01.2017, 17:50 Uhr

Nicht nur in der Apotheke „betreiben“ Apotheker Medizinprodukte. (Foto: ABDA)

Nicht nur in der Apotheke „betreiben“ Apotheker Medizinprodukte. (Foto: ABDA)


Inwiefern „betreiben“ Apotheker Medizinprodukte?

Betreiber eines Medizinproduktes ist jede natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb der Gesundheitseinrichtung, zu der auch die Apotheken zählen, verantwortlich ist, in der das Medizinprodukt zur Anwendung bereitgehalten, durch dessen Beschäftigte betrieben oder angewendet wird. Ein Apotheker als verantwortlicher Betreiber muss nicht selbst Produkte anwenden oder am Patienten beziehungsweise Kunden einsetzen. Die Pflichten eines Betreibers gelten auch in den Fällen, wenn das Medizinprodukt dem Patienten geliehen oder von Apothekenpersonal am Patienten außerhalb der Apotheke angewendet wird – beispielsweise zuhause oder im Pflegeheim.

Sofern ein Patient ein ihm überlassenes Medizinprodukt für den Aufenthalt in einer Gesundheitseinrichtung mitnimmt, verbleiben die Betreiberpflichten bei dem Versorgenden beziehungsweise dem Bereitstellenden, somit auch bei der Apotheke. Ein Krankenhaus oder eine Pflegeeinrichtung wird als aufnehmende Gesundheitseinrichtung einem solchen Fall nicht Betreiber des mitgebrachten Medizinproduktes. Medizinprodukte dürfen nur von Personen betrieben oder angewendet werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. 

Besondere Anforderungen

Es ist darauf zu achten, dass Medizinprodukte, deren Zubehör einschließlich Software und anderer Gegenstände nur verbunden miteinander verwendet werden dürfen, wenn sie zur Anwendung in dieser Kombination unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung und der Sicherheit der Patienten, Anwender, Beschäftigten oder Dritten geeignet sind.  

Sofern für eine Tätigkeit nach dieser Verordnung besondere Anforderungen vorausgesetzt werden, dürfen nur entsprechend qualifizierte Personen diese Tätigkeit durchführen. Erstens müssen sie hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeit über aktuelle Kenntnisse aufgrund einer geeigneten Ausbildung und einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit verfügen, zweitens müssen sie hinsichtlich der fachlichen Beurteilung keiner Weisung unterliegt – damit nach einer Feststellung eines Mangels nicht ein Chef die Weisung erteilen kann, diesen Mangel nicht zu berücksichtigen. Und drittens müssen die Personen über die Mittel verfügen – insbesondere über Räume, Geräte und sonstigen Arbeitsmittel wie geeignete Mess- und Prüfeinrichtungen – die erforderlich sind, die jeweilige Tätigkeit ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchzuführen. 



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5 Kommentare

Sicherheit

von Karl Friedrich Müller am 20.01.2017 um 13:10 Uhr

Wenn Sie die presse verfolgt haben in der letzten zeit, wird Ihnen nicht entgangen sein, dass beispielsweise bei

Hüftgelenksprothesen
Silikonkissen
Herzschrittmachern

Produkte, vor allem großer internationaler (amerikanischer) Firmen mit erheblichen Mängeln "verbaut" wurden, die zu erheblichem Leid bei den Betroffenen führte.
Produkte, die man mit den gleichen Mängeln mit Schmiergeld problemlos in östlichen Ländern zertifizieren konnte. Es wird auch nichts geprüft,, nur die Aktenlage sondert.

Die Ärzte waren selbstverständlich nicht verantwortlich.
Ich halte, trotz Ihres Einwands, der berechtigt ist, die Regelung für ein Feigenblatt, für vorgaukeln von Sicherheit.

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Medizinprodukteskandal

von Karl Friedrich Müller am 19.01.2017 um 22:31 Uhr

Ein schlechter Witz. Von der Zulassung, Anwendung usw keine Kontrolle. Hersteller kaufen sich für Geld Zulassungen im Ostblock. Schlechte Hüftprothesen u a kommen auf den Markt, die Hersteller stehlen sich aus der Verantwortung.
Aber in der Apotheke einen "Beauftragten"
Der Irrsinn geht weiter.

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AW: Medizinprodukteskandal

von Dr. Gert Schorn am 20.01.2017 um 11:12 Uhr

Da sehen Sie sich doch mal das europäische und deutsche Medizinprodukterecht an. Diese Produkte müssen "zugelassen" werde, der Import und der Handel werden von Behörden überwacht, Mängel müssen an zuständige Behörde gemeldet werden, die die geeigneten Schritte veranlassen. Ist sehr oft geschehen: Blick auf die Website des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Zudem der "Beauftragte" in der Apotheke ist letztendlich einer, der sowieso sich mit dem Thema befasst oder Chef selbst. Der Apotheker ist auch ohne diese neuen Regelungen für die Sicherheit seiner Produkte verantwortlich wie es u.a. im AMG und seit langem geltenden Apothekenrechts steht: Arzneimittel wie auch Medizinprodukte. Zudem gehört das zum Image der Apotheke beim Kunden und in der Politik. Außerdem: läuft es bei den Arzneimitteln immer so klasse? Blick in die Fach- und allgemeine Presse reicht!!!

Das müssen Apotheker bei Medizinprodukten nun beachten

von Quatsch mit Soße am 18.01.2017 um 11:10 Uhr

Auf die Frage was möchtest Du lieber?
A) Die in der Knastdusche nach einem Stück Seife bücken, oder
B) Weiterhin Apotheker sein?

Antworte ich DEUTLICH mit A!!!!!!

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AW: Das müssen Apotheker bei

von Dr. Gert Schorn am 20.01.2017 um 11:54 Uhr

Was heißt Quatsch mit Soße. Genauer hinsehen und dann schmeckt dies besser: Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung wurde nicht speziell für Apotheken geschrieben. Apotheken sind nicht Kern der Zielgruppe, sondern viele andere, die für den Schutz des Patienten zu sorgen haben wie Sanitätshäuser, Pflegestationen. Im Übrigen muss jede einzelne Apotheke mehr als 20 Beschäftigte haben, bevor die Regelung greift. Im Apotheken-Mehrbesitz werden die Beschäftigten nicht addiert, sondern jede Apotheke zählt für sich! Wie viele Dorfapotheken aber auch Apotheken mit anderen Standorten haben mehr als 20 Beschäftigte?

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