Neue Gesetze

Das müssen Apotheker bei Medizinprodukten nun beachten

Berlin - 17.01.2017, 17:50 Uhr

Nicht nur in der Apotheke „betreiben“ Apotheker Medizinprodukte. (Foto: ABDA)

Nicht nur in der Apotheke „betreiben“ Apotheker Medizinprodukte. (Foto: ABDA)


Qualitätssicherungssystem für medizinische Laboratorien

Wer laboratoriumsmedizinische Untersuchungen, wie zum Beispiel Blut- oder Urinuntersuchungen, durchführt, hat vor Aufnahme dieser Tätigkeit ein Qualitätssicherungssystem nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik einzurichten. Dies soll die erforderliche Qualität, Sicherheit und Leistung bei der Anwendung von In-vitro-Diagnostika gewährleisten und die Zuverlässigkeit der damit erzielten Ergebnisse sicherstellen. Eine ordnungsgemäße Qualitätssicherung wird vermutet, wenn Teil A der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 111, Heft 38 vom 19. September 2014, S. A 1583) beachtet wird.

Medizinproduktebuch ist nicht immer nötig

Für die in den Anlagen 1 und 2 der MPBertrV aufgeführten Medizinprodukte hat der Betreiber ein Medizinproduktebuch nach den Vorgaben der Verordnung zu führen. Dies gilt nicht für elektronische Fieberthermometer als Kompaktthermometer und Blutdruckmessgeräte mit Quecksilber- oder Aneroidmanometer zur nichtinvasiven Messung. Inwieweit ein Apotheker Produkte der oben angeführten Anlagen betreibt beziehungsweise anwendet, muss er in den oben angeführten Anlagen prüfen; er dürfte jedoch nur selten betroffen sein. Diese Prüfung der Anlagen hat auch hinsichtlich der möglichen Führung eines Bestandsverzeichnisses (Auflistung hinsichtlich von Fristen für sicherheitstechnische Kontrollen) zu erfolgen. Sofern ein Betreiber vor dem 1. Januar 2017 ein Medizinproduktebuch in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung begonnen hat, darf er dieses als Medizinproduktebuch im Sinne der neuen MPBetrV in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der Verordnung weiterführen. 

Eventuell auch messtechnische Kontrollen erforderlich

Der Betreiber hat für die in der Anlage 2 der MPBetrV aufgeführten Medizinprodukte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik messtechnische Kontrollen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Eine ordnungsgemäße Durchführung der messtechnischen Kontrollen wird vermutet, wenn der Leitfaden zu messtechnischen Kontrollen von Medizinprodukten mit Messfunktion der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt beachtet wird.

Der Leitfaden wird in seiner jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite der Physikalisch-Technischen bekannt gemacht. Durch die messtechnischen Kontrollen wird festgestellt, ob das Medizinprodukt die zulässigen maximalen Messabweichungen (Fehlergrenzen) einhält, die in dem entsprechenden Leitfaden angegeben sind.



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5 Kommentare

Sicherheit

von Karl Friedrich Müller am 20.01.2017 um 13:10 Uhr

Wenn Sie die presse verfolgt haben in der letzten zeit, wird Ihnen nicht entgangen sein, dass beispielsweise bei

Hüftgelenksprothesen
Silikonkissen
Herzschrittmachern

Produkte, vor allem großer internationaler (amerikanischer) Firmen mit erheblichen Mängeln "verbaut" wurden, die zu erheblichem Leid bei den Betroffenen führte.
Produkte, die man mit den gleichen Mängeln mit Schmiergeld problemlos in östlichen Ländern zertifizieren konnte. Es wird auch nichts geprüft,, nur die Aktenlage sondert.

Die Ärzte waren selbstverständlich nicht verantwortlich.
Ich halte, trotz Ihres Einwands, der berechtigt ist, die Regelung für ein Feigenblatt, für vorgaukeln von Sicherheit.

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Medizinprodukteskandal

von Karl Friedrich Müller am 19.01.2017 um 22:31 Uhr

Ein schlechter Witz. Von der Zulassung, Anwendung usw keine Kontrolle. Hersteller kaufen sich für Geld Zulassungen im Ostblock. Schlechte Hüftprothesen u a kommen auf den Markt, die Hersteller stehlen sich aus der Verantwortung.
Aber in der Apotheke einen "Beauftragten"
Der Irrsinn geht weiter.

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AW: Medizinprodukteskandal

von Dr. Gert Schorn am 20.01.2017 um 11:12 Uhr

Da sehen Sie sich doch mal das europäische und deutsche Medizinprodukterecht an. Diese Produkte müssen "zugelassen" werde, der Import und der Handel werden von Behörden überwacht, Mängel müssen an zuständige Behörde gemeldet werden, die die geeigneten Schritte veranlassen. Ist sehr oft geschehen: Blick auf die Website des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Zudem der "Beauftragte" in der Apotheke ist letztendlich einer, der sowieso sich mit dem Thema befasst oder Chef selbst. Der Apotheker ist auch ohne diese neuen Regelungen für die Sicherheit seiner Produkte verantwortlich wie es u.a. im AMG und seit langem geltenden Apothekenrechts steht: Arzneimittel wie auch Medizinprodukte. Zudem gehört das zum Image der Apotheke beim Kunden und in der Politik. Außerdem: läuft es bei den Arzneimitteln immer so klasse? Blick in die Fach- und allgemeine Presse reicht!!!

Das müssen Apotheker bei Medizinprodukten nun beachten

von Quatsch mit Soße am 18.01.2017 um 11:10 Uhr

Auf die Frage was möchtest Du lieber?
A) Die in der Knastdusche nach einem Stück Seife bücken, oder
B) Weiterhin Apotheker sein?

Antworte ich DEUTLICH mit A!!!!!!

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AW: Das müssen Apotheker bei

von Dr. Gert Schorn am 20.01.2017 um 11:54 Uhr

Was heißt Quatsch mit Soße. Genauer hinsehen und dann schmeckt dies besser: Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung wurde nicht speziell für Apotheken geschrieben. Apotheken sind nicht Kern der Zielgruppe, sondern viele andere, die für den Schutz des Patienten zu sorgen haben wie Sanitätshäuser, Pflegestationen. Im Übrigen muss jede einzelne Apotheke mehr als 20 Beschäftigte haben, bevor die Regelung greift. Im Apotheken-Mehrbesitz werden die Beschäftigten nicht addiert, sondern jede Apotheke zählt für sich! Wie viele Dorfapotheken aber auch Apotheken mit anderen Standorten haben mehr als 20 Beschäftigte?

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