Die Himalaya-Salz-Story

Viel Salz in der Suppe

Stuttgart - 15.09.2016, 09:30 Uhr

Was sich Himalaya-Salz nennt, muss auch aus dem Himalaya kommen. Dennoch wehrt sich eine Apothekerin gegen einen übereifrigen Abmahnanwalt. (Foto: Nasared / Fotolia)

Was sich Himalaya-Salz nennt, muss auch aus dem Himalaya kommen. Dennoch wehrt sich eine Apothekerin gegen einen übereifrigen Abmahnanwalt. (Foto: Nasared / Fotolia)


Wo liegt das Motiv für die Abmahnung?

Der Anwalt von Apothekerin Bäumer ist überzeugt, dass in der Bezeichnung „Himalaya-Salt“ keine Irreführung der Verbraucher liege und ihr kein Verstoß gegen die für sie geltenden Sorgfaltsanforderungen zur Last gelegt werden könne. Des Weiteren stellt er auf eine missbräuchliche Abmahntätigkeit ab. So zitiert er in seinem Schreiben an das Gericht eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, wonach „von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG dann auszugehen ist, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind …“.

Als Indizien nenne das Oberlandesgericht unter anderem: wenn die Abmahntätigkeit sich verselbständige, das heißt, in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit des Anspruchstellers stehe und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen könne. Ein weiteres Indiz für den Missbrauch sei, dass der beauftragte Anwalt das Abmahngeschäft in eigener Regie betreibe, Wettbewerbsverstöße selbst ermittle oder den Auftraggeber vom Kostenrisiko ganz oder teilweise freistelle.  

Zudem habe die Klägerin weder dargelegt noch sei es sonst irgendwie ersichtlich, dass ihr durch den abgemahnten Verstoß ein wirtschaftlich relevanter Schaden entstanden sein könnte: „Nähere Ausführungen, weshalb die Beklagte in einem direkten Wettbewerb mit der Apotheke der Klägerin stehen soll, sucht man im Schriftsatz der Klägerin vergebens.“  

Wie Apothekerin Sabine Bäumer gegenüber DAZ.online deutlich macht, hält sie auch die Vorgehensweise der Hamburger Kollegin und Mutter des Anwalts für unkollegial. „Diese Art der Abmahnung geht gegen meinen Gerechtigkeitssinn. Ich muss dazu sagen, dass ich auch keine klassische Internetapotheke bin, sondern nur einen dieser Suche-Buttons auf der Internetseite meiner Apotheke habe, ein Button, bei dem die Lauer-Taxe hinterlegt ist.“ Eine Einwirkungsmöglichkeit bzgl. der im Artikelstamm der Lauer-Taxe hinterlegten Produktangaben habe sie hier nicht.  

Wie das Verfahren für Apothekerin Bäumer ausgeht, ist noch offen, der Fall liegt vor dem Landgericht Hamburg. Mitte Oktober steht der Verhandlungstermin an.  



Peter Ditzel (diz), Apotheker / Herausgeber DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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