Gesundheitspolitik

Versandapotheker unterliegt im Himalaya-Streit

Gericht bestätigt Wettbewerbsverstoß und lehnt Rechtsmissbräuchlichkeit ab

BERLIN (jz) | Vor dem Hamburger Landgericht ging es vergangene Woche um den Verkauf von ­Himalaya-Salz: Eine Hamburger Apothekerin hatte über einen Rechtsanwalt – ihren Sohn – mehrere Versandapotheken ­abgemahnt, weil diese in ihren Webshops Himalaya-Salze an­boten. Das sei irreführend, weil das Salz nicht direkt aus dem Himalaya-Massiv stamme. Einige Versandapotheker wehrten sich gegen die ihrer Meinung nach rechtsmissbräuchliche ­Abmahnung. So traf man sich in einem der Verfahren vor Gericht: Die Richter folgten der ­Ansicht der Rechtsmissbräuchlichkeit jedoch nicht.

Der Versandapotheker hatte über seinen Anwalt Widerklage gegen die Klage der Apothekerin erhoben. Bei Testkäufen anderer Abgemahnter hatte sich gezeigt, dass die abmahnende Apothekerin in ihrer Apotheke selbst entsprechende Produkte verkaufte – nachdem die Abmahnungen versandt wurden. Unter anderem deshalb sei die Abmahnung – und damit auch die Klage – rechtsmissbräuchlich, war der Anwalt des Versandapothekers überzeugt. Mit seiner ­Widerklage forderte er für seinen Mandanten die Erstattung entstandener Kosten zurück.

Im Erwiderungsschreiben des Klägeranwalts führt dieser aus, dass die Quittung vom Kauf in der Apotheke seiner Mandantin bzw. Mutter als Beweismittel untauglich sei, weil es nur Beweiskraft im Verfahren des Testkäufers bzw. seines Auftraggebers entfalte – nicht aber in den Verfahren anderer Abgemahnter. Das Gericht sah dies offenbar ebenso: Die Widerklage wurde abgewiesen und der Klage stattgegeben, berichtet der Versandapotheker. Ein Rechtsmissbrauch liegt nach Meinung der Richter nicht vor. Sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass die Richter ihre Entscheidung nicht ausführlich begründeten, berichtet der Versandapotheker. Insoweit muss nun die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden. |

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