Apothekerversorgung

Bayerische Versorgungskammer stellt Bankeinzug bei Angestellten ein

Stuttgart - 24.09.2013, 09:58 Uhr


Nach dem 31. Dezember 2013 müssen die Versorgungswerk-Beiträge an die Bayerische Apothekerversorgung für angestellte Apothekerinnen und Apotheker überwiesen werden. Beiträge per Bankeinzug abzuführen ist dann nicht mehr möglich. Grund dafür ist die Umstellung auf das SEPA-Verfahren beziehungsweise die damit verbundenen Auflagen.

In einem Schreiben informiert die Bayerische Apothekerversorgung ihre Mitglieder darüber, dass das Bankeinzugsverfahren bei angestellten Mitgliedern, die ihre Beiträge aus ihrem Arbeitsentgelt bezahlen, zum 31. Dezember 2013 eingestellt wird. Das heißt, die Beiträge müssen in Zukunft vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer überwiesen werden. Bisher waren beide Verfahren, Bankeinzug oder Überweisung, möglich. Für selbstständige Mitglieder und für Mitglieder, die keinen Beitrag aus Arbeitsentgelt entrichten (insbesondere Mitglieder mit ermäßigter Beitragspflicht), werden die Beiträge weiterhin eingezogen.

Grund für die Umstellung des Verfahrens ist die Pflicht zur „Pre-notification“, die das SEPA-Lastschriftverfahren vorschreibt. Das bedeutet, dass dem Kontoinhaber zukünftig Abbuchungen vorab mitgeteilt werden müssen, um die notwendige Deckung des Kontos zu gewährleisten. Jedesmal wenn sich der Abbuchungsbetrag ändert, wie das bei Angestellten durch Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonuszahlungen und ähnliches öfter der Fall ist, muss eine neue Pre-notification erfolgen. Dies erfordert laut Versorgungswerk ein erhebliches „Mehr“ an Information. Zudem würden die Arbeitgeber die monatliche Entgeltmeldung erst Ende des Monats übermitteln, so dass es nicht möglich sei, die Ankündigungsfrist rechtzeitig zum Abbuchungstermin einzuhalten. Abbuchungstermin ist jeweils der letzte Arbeitstag des Monats. Die Ankündigungsfrist beträgt 14 Kalendertage, allerdings können kürzere Fristen vereinbart werden. Auch Angestellte, die den Höchstbeitrag bezahlen, sich also der Betrag auch bei Sonderzahlungen nicht ändert, sind von den Neuregelungen betroffen. Die Begründung hier: Das Versorgungswerk sei nicht in der Lage zu differenzieren, ob laufend oder nur vereinzelt der Höchstbeitrag entrichtet wird.

Die Bayerische Apothekerversorgung ist bundesweit das größte berufsständische Versorgungswerk für Apotheker. Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland. Inwiefern auch andere Versorgungswerke von solchen Umstellungen betroffen sind, ist derzeit noch nicht klar. So gibt beispielsweise die Apothekerversorgung Niedersachsen auf Nachfrage an, zumindest nach aktuellem Kenntnisstand das Bankeinzugsverfahren weiterhin anbieten zu können. Das Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein prüft derzeit die Sachlage.


Julia Borsch