Recht

Berufsunfähig, was dann?

Die Berufsunfähigkeitsversicherung der Apothekerversorgung

Die allermeisten Apothekerinnen und Apotheker sind über ihr zuständiges Versorgungswerk rentenversichert. Bestandteil dieser Versicherung ist in allen Versorgungswerken auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die einspringt, wenn das Mitglied nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben. Welche Leistungen werden erbracht, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

(Dieser Artikel bezieht sich auf die Bayerische Apothekerversorgung, in der auch die Apotheker in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und im Saarland versichert sind. Auch wenn die konkrete Ausgestaltung in Detailfragen anders sein kann, gelten die grundsätzlichen Aussagen der Autoren für alle deutschen Apotheker-Versorgungswerke.)

Der Leistungskatalog der Apothekerversorgung umfasst neben der Altersversorgung und einer Absicherung der Hinterbliebenen im Todesfall auch einen Schutz bei Berufsunfähigkeit. Berufsunfähig ist ein Mitglied, wenn es nachweislich medizinisch nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben. Das ist der Fall, wenn ein Mitglied infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit im Apothekerberuf auszuüben. Diese Erwerbstätigkeit im Apothekerberuf kann aber auch eine andere als die bisher ausgeübte sein.

Voraussetzungen

Das Versorgungswerk zahlt nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit im Apothekerberuf, eine nur teilweise Einschränkung reicht für die Begründung des Anspruchs nicht aus. Das heißt, der Apotheker muss sich gegebenenfalls eine andere Arbeit suchen, die er mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin ausüben kann, wenn er nicht vollständig berufsunfähig ist (sog. abstrakte Verweisung).

Um eine Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten, muss die berufliche Tätigkeit tatsächlich eingestellt werden, auch eine geringfügige Beschäftigung oder eine stundenweise Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Apothekerberuf ist unzulässig.

Das Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit kann als dauerndes Ruhegeld oder als vorübergehendes Ruhegeld gewährt werden. Dies hängt von der Prognose ab, ob und wenn ja wann der Betroffene voraussichtlich wieder eine Arbeit aufnehmen kann – oder eben nicht.

Höhe der Zahlungen

Für die Höhe der Versorgungsleistungen bei Berufsunfähigkeit gilt der Grundsatz: Wer mehr einzahlt und länger dabei ist, bekommt eine höhere Rente.

Das Versorgungswerk berechnet die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente grundsätzlich nicht nur aus den bereits erworbenen Anwartschaften. Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit errechnet sich vielmehr aus der Summe des Ruhegeldes, das sich aus den Einzahlungen (Beiträge und anrechenbare freiwillige Mehrzahlungen) errechnet (sog. Stammrecht) – und einem jährlichen, aus der bisherigen Beitragsleistung abgeleiteten Zuschlag als Solidarleistung der Mitgliedergemeinschaft. Es unterliegt einem versicherungstechnischen Abschlag.

Je mehr Beiträge das einzelne Mitglied bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit geleistet hat, umso größer ist das Stammrecht. Tritt also die Berufsunfähigkeit frühzeitig, d. h. in jungen Jahren ein, dann ist das Stammrecht meist noch relativ niedrig. Es steigt in der Regel mit der Dauer der Mitgliedschaft und den damit verbundenen Einzahlungen an.

Die Höhe des Zuschlags der Solidargemeinschaft ist abhängig von der Anzahl der zuzurechnenden Monate, von der Höhe des Zurechnungsbeitrags und von der Dauer der Mitgliedschaft im Versorgungswerk, gemessen an der gesamten Versicherungsbiografie des Mitglieds. Hierbei ist zu beachten, dass das Versorgungswerk Zeiten bei anderen Versorgungsträgern, wie bei z. B. anderen berufsständischen Versorgungswerken oder bei der gesetzlichen Rentenversicherung, bei der Berechnung der Höhe des Zuschlags berücksichtigt (sog. Pro-rata-Regelung). Eine Anrechnung nach dem 30. Lebensjahr erfolgt auch dann, wenn das Mitglied keine belegten Versicherungszeiten vorweisen kann. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass bereits anderweitige Absicherungen gegen das Berufsunfähigkeitsrisiko geschaffen wurden und der Betroffene nicht allein auf die Leistungen des Versorgungswerks angewiesen ist. Dies dient auch dem Schutz der Solidargemeinschaft.

Eine vollständige Zurechnung erhalten Mitglieder nur noch dann, wenn sie vor dem 30. Lebensjahr ihre Mitgliedschaft in der Bayerische Apothekerversorgung begründen, zuvor noch keine Zeiten bei anderen Versorgungswerken zurückgelegt haben und seither ohne Unterbrechung bei der Bayerischen Apothekerversorgung Mitglied sind.

Bei einem Wechsel in ein anderes Versorgungswerk oder wenn das Mitglied aus anderen Gründen seine Mitgliedschaft beendet, erhält es nunmehr ebenfalls einen zeitanteiligen Zuschlag zu seinem durch Beitragsleistungen erworbenen Stammrecht.

Berufsunfähigkeit vs. Frührente

Da die Höhe des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit grundsätzlich mit der Höhe des vorgezogenen Altersruhegeldes ("Frührente") identisch sein soll, unterliegt es – wie das vorgezogene Altersruhegeld – einem versicherungstechnischen Abschlag. Ab dem Zeitpunkt, von dem an erstmals vorgezogenes Altersruhegeld bezogen werden kann, besteht kein Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit mehr, sondern das Mitglied kann dann das Altersruhegeld beziehen.

Die Altersgrenze für den frühestmöglichen Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes ist für Mitglieder, die ab dem 01.01.2012 neu in das Versorgungswerk eingetreten sind, die Vollendung des 62. Lebensjahres. Für Mitglieder, die schon vor dem 01.01.2012 Mitglieder des Versorgungswerks waren, ist der frühestmögliche Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes aufgrund bestandsschützender Übergangsregelungen nach Geburtsjahrgängen gestaffelt: Mitglieder, die vor 1954 geboren wurden, können weiterhin mit 60 Lebensjahren vorgezogenes Altersruhegeld beziehen, danach steigt die Altersgrenze in 4-Monats-Schritten bis zum Jahrgang 1960, der ab dem 62. Lebensjahr vorgezogenes Altersruhegeld beziehen kann.

Antragstellung

Im Falle einer Berufsunfähigkeit ist es wichtig, möglichst schnell Kontakt zum Versorgungswerk aufzunehmen und einen schriftlichen Ruhegeldantrag zu stellen. Denn rückwirkend kann das Ruhegeld nur dann gezahlt werden, wenn der schriftliche Antrag beim Versorgungswerk innerhalb eines Jahres seit Eintritt der Berufsunfähigkeit eingeht. Nach Ablauf dieser Frist wird das Ruhegeld erst mit Antragseingang fällig. Nach Erreichen des Zeitpunkts, zu dem erstmals vorgezogenes Altersruhegeld bezogen werden kann oder nach Wegfall der Berufsunfähigkeit kann kein Antrag mehr gestellt werden.

Der Berufsunfähigkeitsschutz besteht ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft im Versorgungswerk und ohne Wartezeiten. Das Versorgungswerk führt grundsätzlich keine Gesundheitsprüfungen bei Mitgliedschaftsbeginn durch.

Hochrechnung zur persönlichen Vorsorgeplanung

Da sich die Versorgungssituation je nach Berufsbiografie, Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk und Beitragssituation sehr individuell darstellt, sind pauschale Aussagen zur Höhe des Ruhegeldes nur sehr schwer möglich. Die Beurteilung hängt vielmehr vom persönlichen Versicherungsverlauf ab. Deshalb kann beim Versorgungswerk der tatsächliche derzeitige Berufsunfähigkeitsschutz erfragt werden..


Ansprechpartner:
Bayerische Apothekerversorgung, Bayerische Versorgungskammer, Arabellastr. 31, 81925 München, bapv@versorgungskammer.de, www.versorgungskammer.de/bapv



AZ 2012, Nr. 44, S. 4

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