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1.1.1998: Neuer Arbeitgeberzuschuß: Mehr Geld für privat krankenversicherte Ar

Erfreulich für privat Krankenversicherte in den alten, weniger erfreulich für diejenigen, die in den neuen Bundesländern privat krankenversichert sind: Den meisten von ihnen steht vom Januargehalt 1998 an ein höherer beziehungsweise niedrigerer Zuschuß ihres Arbeitgebers zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag zu.

Für die "Privaten" ist der Arbeitgeberzuschuß zweifach begrenzt:
• Sie erhalten die Hälfte des Betrages, der sich aus ihrem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (so, als ob sie krankenversicherungspflichtig wären) und dem durchschnittlichen Beitragssatz aller gesetzlich Krankenversicherten ergibt.
• Maximal gezahlt wird jedoch die Hälfte des vom Arbeitnehmer an seine Privatversicherung überwiesenen Beitrags.
Für diejenigen Arbeitnehmer, die vor Januar 1998 exakt die Hälfte des von ihnen an die private Krankenversicherung zu überweisenden Beitrags vom Arbeitgeber zugelegt bekommen haben, ändert sich meistens nichts, wenn ihr Beitrag gleich hoch geblieben ist.
Betrug der Anteil des Arbeitnehmers aber mehr als 50 Prozent (steuerte der Arbeitgeber als o weniger als die Hälfte bei), so steht dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin in den alten Bundesländern jetzt ein höherer Zuschuß des Chefs zu, wenn das Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze 1997 überstiegen hat. In den neuen Bundesländern verringert sich der Höchstzuschuß, weil 1998 die Beitragsbemessungsgrenze gegenüber 1997 geringer geworden ist. Wird nämlich der (Höchst-)Arbeitgeberzuschuß zum 1. Januar neu errechnet, so werden die zu diesem Zeitpunkt gültigen Bemessungsgrenzen für die Beiträge berücksichtigt (6.300 Mark - 5.250 Mark in den neuen Bundesländern) und der durchschnittliche Beitragssatz der "GKV-Kassen".
Für die Beitragssätze ist der 1. Januar des Vorjahres Stichtag. Sie betrugen ab Januar 1997 für die alten Bundesländer 13,3 Prozent, für die neuen 13,7 Prozent. Daraus errechnet sich ein durchschnittlicher Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von 837,90 (719,26) Mark (alte/neue Bundesländer).

Was es höchstens gibt...
Für einen privat Krankenversicherten gibt es vom Arbeitgeber somit als Zuschuß höchstens 418,95 (359,63) Mark - und das auch nur, wenn sein Krankenversicherungsbeitrag mindestens 837,90 (719,26) Mark ausmacht und sein Arbeitsentgelt mindestens 6.300 (5.250) Mark beträgt. Das gilt unabhängig davon, wie sich der durchschnittliche Beitragssatz der Krankenkassen nach Januar 1997 entwickelt hat.
Wichtig ist, daß privat krankenversicherte Arbeitnehmer ihrem Lohnbüro jeweils aktuell die Bescheinigung ihrer privaten Krankenversicherung vorlegen, aus der die Höhe ihrer Prämie hervorgeht. Es könnte sonst sein, daß (unfreiwillig) darauf verzichtet wird, einen höheren Zuschuß von der Firma zu erhalten - oder daß dem Arbeitgeber zuviel gezahlte Beträge erstattet werden müssen.

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