Austauschverbot im Rahmenvertrag

BPI: Apotheker und Kassen sind gefordert

Berlin - 29.06.2012, 12:10 Uhr


Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) begrüßt, dass GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband nun ausdrücklich eingeräumt haben, in ihrem Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung Ausnahmen von der Substitutionspflicht zu bestimmen.

Dr. Norbert Gerbsch, stellvertretender BPI-Hauptgeschäftsführer, sieht nun die Vertragspartner des Rahmenvertrags gefordert: Sie müssten eine Liste von Krankheiten aufstellen, bei denen der Austausch gegen ein Rabattarzneimittel verboten ist. Der BPI habe schon lange darauf hingewiesen, dass der Austausch von Präparaten in einer laufenden Behandlung für chronisch Erkrankte bei bestimmten Indikationen riskant sein kann. „Hier können bereits kleine Schwankungen im Wirkspiegel Folgen haben“, so Gerbsch. Ein Beispiel seien Medikamente gegen Epilepsie. „Wichtig ist nun, dass die Einsicht der Politik, dass es hier um die Versorgung geht, auch Einzug in die Verhandlungen der Apotheker mit der Selbstverwaltung findet“, erklärte Gerbsch.

Andere Neuregelung der jüngsten Novelle des Arzneimittelrechts gefallen dem BPI weniger. So gingen die Korrekturen bei der frühen Nutzenbewertung nicht weit genug. Stichwort Vertraulichkeit: Die Chance, Erstattungsbeträge so zu behandeln, dass in Deutschland verhandelte Rabatte nicht „automatisch exportiert“ werden, sei „verpasst“ worden.

Grundsätzlich positiv sei dagegen die Regelung, nach der ein Hersteller, dessen Präparat durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) einer frühen Nutzenbewertung unterzogen wurde, jederzeit eine erneute Nutzenbewertung  beantragen kann, wenn der Zusatznutzen aufgrund nicht vollständig vorgelegter Nachweise als nicht belegt gilt. Dies gilt für Arzneimittel, für die der G-BA bis zum 31. Dezember 2012 einen entsprechenden Beschluss veröffentlicht. Beantragt werden kann diese erneute Nutzenbewertung ab sofort – in dieser Hinsicht soll die AMG-Novelle bereits am Tag der letzten Lesung, also dem 28. Juni 2012, in Kraft treten.

Doch auch diese Änderung hält der BPI für nicht hinreichend. Gerbsch: „Der Fall Trobalt hat ja deutlich gemacht, dass die Entscheidungen des G-BA in solchen Fällen den Zusatznutzen abzusprechen, negative Auswirkungen für die betroffenen Patienten haben können“. Nicht umsonst sähen sich große Versorgerkassen veranlasst, diese Situation für die eigenen Versicherten durch Einzelimporte aufzuheben. „Doch das Risiko derartiger Fehlentscheidungen hört ja nicht am 31. Dezember 2012 auf“, so Gerbsch.


Kirsten Sucker-Sket