Arbeitsrecht

Jahrelange Nachsicht bei Unpünktlichkeit wird Arbeitgeber zum Verhängnis

Mainz - 18.07.2009, 06:54 Uhr


Der Arbeitgeber muss unpünktliche Mitarbeiter vor einer fristlosen Kündigung nicht nur eindeutig abmahnen, sondern der Androhung „arbeitsrechtlicher Konsequenzen“ auch Taten folgen lassen.

In dem am Freitag bekannt gewordenen Urteil gab das Gericht der Klage eines Straßenreinigers gegen seine fristlose Entlassung statt. Der Kläger, der über Jahre hinweg immer wieder verspätet zur Arbeit erschien, war deshalb zwar bereits mehrfach abgemahnt worden, bei erneuter Unpünktlichkeit hatte der Arbeitgeber aber keine Konsequenzen folgen lassen. So erhielt der säumige Mann statt der angedrohten Kündigung im Wiederholungsfall wieder "nur" eine Abmahnung.

Obwohl die langjährige Unpünktlichkeit ein hinreichender Kündigungsgrund ist, entschied das LAG aufgrund dieser Tatsache im Sinne des Klägers und erklärte die fristlose Kündigung für unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber habe zu lange Nachsicht walten lassen, sodass der Mitarbeiter mit weiterer Milde habe rechnen können. "Zahlreiche Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen, denen keine weiteren Konsequenzen folgen, können die Warnfunktion der Abmahnungen abschwächen", hieß es dazu im Urteilsspruch. Der Arbeitgeber müsse dann die letzte Abmahnung vor dem Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten, um dem Arbeitnehmer zu verdeutlichen, dass weitere derartige Pflichtverletzungen tatsächlich eine Kündigung nach sich ziehen werden. Dies sei im vorliegenden Falle nicht geschehen.

Einer fristlosen Kündigung wegen wiederholter Verspätung muss also nicht nur eine eindeutige Abmahnung voraus gehen, der Arbeitgeber muss im Anschluss auch Konsequenzen ziehen.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2009, Az. 10 Sa 52/09


Tarja Wündrich


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